Scheidung; Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen; Hausrat/Wohnung mangels Darlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach mehr als einjähriger Trennung die Scheidung; die Antragsgegnerin beantragte u.a. Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung und Wohnungszuweisung. Das Gericht schied die Ehe, da die Lebensgemeinschaft seit spätestens September 2002 aufgehoben war und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten sei (§ 1565 Abs. 1 BGB). Der Versorgungsausgleich wurde wegen wirksamen, fristgerechten notariellen Ausschlusses nach § 1408 Abs. 2 BGB abgewiesen; Sittenwidrigkeit oder wirksame Anfechtung lagen nicht vor. Hausrats- und Wohnungsanträge scheiterten mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. fehlender Darlegung einer unbilligen Härte nach § 3 HausratsVO.
Ausgang: Ehe geschieden; Anträge auf Versorgungsausgleich, Hausratszuweisung und Wohnungszuweisung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe ist im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Getrenntleben nach § 1567 BGB setzt das Fehlen häuslicher Gemeinschaft und den erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten voraus, die häusliche Gemeinschaft nicht (mehr) herzustellen; ein Einverständnis des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.
Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Jahresfrist eingehalten ist und der Vertrag nicht sittenwidrig ist.
Eine Anfechtung eines Ehevertrags ist unbeachtlich, wenn die gesetzlichen Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB) versäumt sind.
Ein Antrag auf Hausratsaufteilung ist zurückzuweisen, wenn die begehrten Hausratsgegenstände trotz gerichtlichen Hinweises nicht konkret bezeichnet werden; die Zuweisung der Ehewohnung nach § 3 HausratsVO setzt die Darlegung einer unbilligen Härte voraus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 35/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die am 29.12.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I (Heiratsbuch Nummer ***) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Hausratszuweisung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Parteien haben, wie in der Urteilsformel angegeben, die Ehe geschlossen.
Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt.
Der Antragsteller verlangt unter Bezugnahme auf diese Trennung die Scheidung der Ehe mit der Begründung, daß diese gescheitert sei, und beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag zurückzuweisen. Sie beantragt weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs, eine Hausratsaufteilung und eine Wohnungsregelung.
Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO gehört.
Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.
Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten spätestens seit September 2002 nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß diese sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 BGB).
Das hat die Anhörung der Parteien ergeben.
Die Antragsgegnerin ist im Juni 2002 für einen Zeitraum von circa 2 Monaten nach Indonesien gereist. Noch im Juni 2002 hat der Antragsteller ihr per E Mail mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Nach ihrer Rückkehr im August 2002 ist die Antragsgegnerin nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, weil sie, nach ihren Angaben, keinen Wohnungsschlüssel hatte. Spätestens seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt.
Gemäß § 1567 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Die Parteien haben seit spätestens September 2002 keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht. Sie haben nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Es haben keine sonstigen Kontakte stattgefunden. Versöhnungsversuche hat es nicht gegeben.
Auch wenn die Antragsgegnerin nicht freiwillig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, so hat sie die auf diese Art und Weise durchgeführte Trennung jedoch akzeptiert. Sie hat ihre persönlichen Sachen abgeholt und sich bei neuen Partnern aufgehalten. Ein Festhalten an der Ehe ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat den Trennungswillen durch die E Mail im Juni 2002 und sein weiteres Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Es ist nicht notwendig, dass die Antragsgegnerin zu der Trennung ihr Einverständnis erklärt. Es reicht, wenn einer der beiden Ehegatten die Trennungsabsicht hat.
In der Anhörung haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, dass sie keine Möglichkeit mehr sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft nochmals herzustellen. Damit ist das Scheitern der Ehe festgestellt. Wenn keiner der Ehegatten an einer Versöhnung interessiert ist, ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs war zurückzuweisen.
Die Parteien haben die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 10.05.02 des Notars Reiner Blechschmidt, Urkundenrolle Nummer 99/02, wirksam ausgeschlossen. In dem Vertrag vom 10.05.02 haben die Parteien die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe geregelt. Sie haben statt dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Außerdem haben sie den Versorgungsausgleich gemäß § 1408 Absatz 2 BGB ausgeschlossen. Die Jahresfrist des § 1408 Absatz 2 BGB ist eingehalten. Der Vertrag wurde am 10.05.02 geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde unter dem 26.05.03 bei Gericht anhängig gemacht und ist am 27.05.03 eingegangen.
Der Vertrag ist wirksam. Aus dem Vertragsinhalt ergibt sich keine Sittenwidrigkeit, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde. Eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin ergibt sich nicht. Die Antragsgegnerin war bei Abschluss des Vertrages 27 Jahre alt. Die Ehe bestand erst seit dem 29.12.1997, also seit ca. 4,5 Jahren. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war daher auch nicht durch Kindererziehungszeiten an der Bildung einer eigenen Altersvorsorge verhindert. Sie war weiterhin nicht daran gehindert, während der Ehezeit durch Weiterbildung an ihr bisheriges Betätigungsfeld als Flugbegleiterin anzuknüpfen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht. Auch aus den übrigen vertraglichen Regelungen ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung. Vor Einführung der Gütertrennung wurde der Zugewinnausgleich bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt, indem der Antragsteller die Eigentumswohnung und die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Belastungen eine Ausgleichszahlung von 3.500,00 Euro erhielt. Der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich. Auch hier ist keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat keine Kinder zu versorgen und ist auch nicht aufgrund Krankheit oder Alters in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.
Der Vertrag ist weiterhin nicht durch eine Anfechtung unwirksam geworden. Nach eigenem Vortrag irrte die Antragsgegnerin nicht über den Vertragsinhalt, sondern darüber, dass der Antragsteller tatsächlich die Scheidung beabsichtigte. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin ein relevanter Irrtum zu sehen ist, da jedenfalls die Anfechtungsfrist sowohl nach § 121 BGB als auch nach § 124 BGB vor Erklärung der Anfechtung verstrichen ist. Spätestens nach der E Mail des Antragstellers vom 10.06.02 war der Antragsgegnerin klar, dass es dem Antragsteller mit der Scheidungsabsicht ernst war. Die Anfechtung wurde aber erst mit Schriftsatz vom 28.11.03 erklärt, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich schriftlich erklärt hatte, die Scheidung solle zu den Bedingungen der notariellen Vereinbarung erfolgen (Blatt 12 der Akten).
Der Antrag auf Hausratszuweisung war zurückzuweisen.
Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Auch auf Hinweis des Gerichts wurde eine Konkretisierung nicht nachgeholt. Es wurde kein einziger Hausratsgegenstand bezeichnet, obwohl die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Angaben zu den Hausratsgegenständen hätte machen können. Sie wohnt derzeit bei einem neuen Partner, der wohl über eine vollständig eingerichtete Wohnung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Antrag nicht gestellt wurde, um den Bedarf an Hausratsgegenständen zu decken, sondern um das Scheidungsverfahren zu verschleppen. Dies ergibt sich aus der Art und Weise der Prozessführung.
Unter dem 14.07.2003 meldete sich der Antragsgegnervertreter bei Gericht und teilte mit, er sei mit der Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin betraut. Er stellte jedoch klar, dass er zunächst einmal prüfen müsse, ob ein weiterer Anwalt beauftragt sei. Unter Hinweis darauf, dass sich bisher kein anderer Anwalt bestellt habe, wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag am 24.07.03 zugestellt. Nach Feststellung der Zustellung wurde für den 27.08.03 Termin anberaumt. Hierauf meldete sich der Antragsgegnervertreter unter dem 16.08.03 und teilte mit, dass das Mandatsverhältnis nicht geklärt sei und dass eine wirksame Zustellung des Scheidungsantrages daher nicht erfolgt sei. Daraufhin wurde der Termin aufgehoben und der Antragsgegnervertreter um Klärung des Mandatsverhältnisses beziehungsweise um Rückgabe der beglaubigten Antragsschrift für den Fall der Nichtmandatierung und um die Angabe der Adresse der Antragsgegnerin gebeten. Der Antragsgegnervertreter teilte unter dem 11.09.03 mit, er habe mit der Antragsgegnerin noch nicht über die Mandatierung sprechen können und fühle sich daher gehindert, die Vertretung zu übernehmen, obwohl der zuvor lediglich von Antragstellerseite benannte Rechtsanwalt Dr. Hanns Müller bereits angezeigt hatte, die Antragsgegnerin nicht zu vertreten. Obwohl der Vertreter der Antragsgegnerin nach seinem Vortrag, mangels Kenntnis, keine Angaben zu dem Aufenthaltsort der Antragsgegnerin machen konnte, avisierte er einen Besprechungstermin zur Klärung des Mandats in der 39. bis 40. Kalenderwoche. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller die Adresse der Antragsgegnerin herausgefunden, unter der der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Daraufhin meldete sich der Antragsgegner telefonisch bei der zuständigen Dezernentin und fragte an, ob Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und alle Folgesachen bewilligt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass er einen konkreten Prozesskostenhilfeantrag stellen solle, über den dann entschieden werde. Unter dem 22.09.03 fragte der Antragsgegnervertreter dann noch einmal schriftlich an, ob mit Prozesskostenhilfebewilligung auch für die Folgesachen Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Hausratsteilung, Wohnungsregelung und Zugewinnausgleich gerechnet werden könne. Er wurde unter dem 10.10.03 nochmals schriftlich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag diesbezüglich unsubstantiiert sei, dass er konkrete Anträge stellen müsse und dass immer noch keine erneute anwaltliche Vollmacht vorliege. Unter dem 29.10.03 stellte der Antragsgegnervertreter dann klar, dass das Mandat nicht die Vertretung im Ehescheidungsverfahren umfasse und dass die Antragsgegnerin den Scheidungsantrag zwar erhalten habe, dass die Zustellung seiner Ansicht nach aber nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Da das Gericht diese Auffassung nicht teilte, wurde dann endgültig Termin anberaumt. Am 2.12.03, also einen Tag vor dem Verhandlungstermin am 03.12.03, gingen dann die Schriftsätze vom 25.11.2003 und 28.11.2003 ein, die wiederum in gleicher Pauschalität Prozesskostenhilfeanträge für alle nach dem Gesetz möglichen Folgesachen enthalten.
Aus dem Verlauf ergibt sich, dass der Antragsgegnervertreter zunächst versucht hat, eine wirksame Zustellung des Scheidungsantrages zu verhindern, indem er seine Mandatierung immer wieder erneut in Frage stellte, aber dennoch keine Angaben zum Aufenthaltsort der Antragsgegnerin machte. Trotz mehrfachen mündlichen und schriftlichen Hinweises hat er nicht einen seiner Anträge konkretisiert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er trotz Hinweises des Gerichts keinen einzigen Hausratsgegenstand bezeichnet. Der Antragsgegnerin steht zwar grundsätzlich eine Aufteilung des Hausrats nach Billigkeitsgesichtspunkten zu. Diese Aufteilung ist aber nicht möglich, soweit der Haushaltsbestand nebst der begehrten Gegenstände nicht dargelegt wird. Aufgrund dessen war der Antrag zurückzuweisen. Nach zweimaligem Hinweis auf die mangelnde Bestimmtheit, bedurfte es keiner weiteren Schriftsatzfrist, die im Übrigen zu diesem Punkt auch nicht beantragt wurde.
Der Antrag auf Wohnungsregelung war ebenfalls zurückzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass mit „Wohnungsregelung„ die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Antragsgegnerin gemeint ist. Gemäß § 3 Hausratsverordnung soll die eheliche Wohnung, die im Eigentum des einen Ehegatten steht, dem anderen Ehegatten nur dann zugewiesen werden, soweit dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das ist nicht der Fall. Die Wohnung steht nunmehr im Alleineigentum des Antragstellers. Eine unbillige Härte ist nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr eine Unterkunft bei einem neuen Partner gefunden.
Weitere Anträge wurden ausdrücklich nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Zivilprozeßordnung.