Vorübergehender Ausschluss des Umgangsrechts bis 30.06.2003; übrige Anträge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragt den vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind; der Vater beantragt Entzug der elterlichen Sorge. Entscheidend war, ob das Verhalten des Vaters das Kindeswohl gefährdet. Das Gericht schließt den Umgang bis 30.06.2003 aus und weist die übrigen Anträge zurück. Grundlage sind Gutachten, Jugendamt und Verfahrenspfleger, die erhebliche Bedenken an der Erziehungseignung des Vaters feststellen.
Ausgang: Antrag der Mutter auf vorübergehenden Ausschluss des Umgangs bis 30.06.2003 stattgegeben; übrige Anträge, insbesondere Sorgerechtsentzug des Vaters, zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann der Umgang eines Elternteils vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet ist.
Zur Kindeswohlgefährdung zählen intensive Beeinflussung des Kindes, mangelnde Bindungstoleranz und fehlende Sensibilität bzw. Erziehungseignung des Elternteils.
Bei Entscheidungen über Umgangsbeschränkungen sind die Feststellungen von Sachverständigen, Jugendamt, Verfahrenspfleger und der geäußerte Kindeswille als gewichtige Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Ein Entzug der elterlichen Sorge setzt das Vorliegen gewichtiger, das Kindeswohl betreffender Gründe voraus; bloße Erziehungsdefizite genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Tenor
Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M, geboren am **.**.****, aus dem Beschluß des Amtsgerichts Essen - Familiengericht - Az. 102 F 143/97 vom 09.06.1997 wird insoweit abgeändert, als bis zum 30.06.2003 ein Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind ausgeschlossen wird.
Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
elterliche Sorge 5.000,-- DM
Umgang 1.000,-- DM
Zwangsgeld 1.000,-- DM.
Gründe
Der Antrag der Mutter, auf vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind ist gemäß § 1684 Abs. 4 BGB begründet. Ohne den Ausschluß des Umgangsrechts für den genannten Zeitraum wäre das Wohl des Kindes gefährdet. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat die Sachverständige überzeugend nach detaillierten Ermittlungen ausgeführt, an sich sei ein Umgang des Vaters mit M aus Gründen des Kindeswohls anzustreben. Vorbedingung sei jedoch, daß einige Voraussetzungen geschaffen werden müßten, damit dieser Umgang auch tatsächlich dem Wohle des Kindes diene. Erste Voraussetzung hierfür ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, daß das Verbleiben von M in der Obhut der Mutter nicht in Frage gestellt werden darf, weil ansonsten der Umgang zu einer ständigen Quelle der Beunruhigung für das Mädchen werden würde. Wie sich durch die Stellungnahmen der Parteien in ihren Schriftsätzen und bei der persönlichen Anhörung ergeben hat, kann diese Voraussetzung jedenfalls derzeit nicht geschaffen werden. Der Kindesvater ist nicht bereit, den derzeitigen Zustand zu akzeptieren. Wie sich aus den Feststellungen des Jugendamtes, der Sachverständigen, der Verfahrenspflegerin und auch des Gerichts bei der persönlichen Anhörung der Parteien ergibt, hat sich der Vater im Alter von Mitte 40 am Arbeitsleben desinteressiert in den Bezug von Arbeitslosenhilfe zurückgezogen und sieht seinen Lebensinhalt nunmehr ausschließlich darin, einen Machtkampf mit der Mutter um die beiden ehelichen Kinder auszutragen. Er bringt insoweit unverhohlen seine Verachtung der Mutter zum Ausdruck und qualifiziert ihre Erziehungsleistungen ab, während er sich demgegenüber als „Supervater“ zu präsentieren versucht, bei dem die Kinder (so wörtlich) „glücklich sein dürfen und nicht sein müssen“. So nutzte er die Kontakte zu M dazu, diese mit zahlreichen für Kinder attraktiven Unternehmungen an einem Kontakt und Aufenthalts bei sich zu interessieren. Gleichzeitig bedrängte er das Kind jedoch massiv, indem er unentwegt auf M einredet und nach den Feststellungen von Jugendamt und Verfahrenspflegerin sowie der Sachverständigen auch durch das bei ihm lebende Kind penetrant M mitteilt, diese werde in Kürze bei ihm leben. Wie die Anhörung des Kindes ergeben hat, setzt der Vater dieses verbissene Vorgehen auch unverändert über den vereinbarten Kontakt zu dem Kind hinaus fort, indem er Gelegenheiten abpaßt, in denen er das Kind allein antrifft und es in der genannten Weise beeinflussen kann. Bereits dieses Verhalten zeigt, daß es dem Vater nicht darum geht, sich an dem Wohl des Kindes zu orientieren, sondern egoistisch seine eigenen Machtinteressen zu verfolgen. Dies wird durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung deutlich, in der er schlicht eine formale Rechtsposition einforderte und wortreich seine Qualifikationen heraussstellte, während er die übrigen Verfahrensbeteiligten abqualifizierte. Daß es ihm nicht um den Umgang mit dem Kind selbst geht, macht er zudem auch dadurch deutlich, daß er dem wiederholten Angebot eines begleiteten Umgangs heftig widersprach und deutlich machte, dies sei unter seiner Würde. Eine Partei, der es wirklich um einen kindgerechten Umgang gegangen wäre, hätte trotz der Vorbehalte gegen die eingeschränkte Form des Umgangs aus pragmatischen Gründen diese Möglichkeit ergriffen. Angesichts dieser völligen Unfähigkeit zur Selbstkritik trotz diesbezüglicher Bemühungen von Sachverständiger, Verfahrenspflegerin und Gericht sowie der egoistischen, völlig unversöhnlichen Haltung des Kindesvaters erscheint auf absehbarer Zeit ein dem Kindeswohl dienender Umgang nicht möglich. Er ist damit wegen Nichterfüllung der von der Sachverständigen genannten Voraussetzungen entsprechend den Vorschlägen von Jugendamt und Verfahrenspflegerin (Blatt 179 und 208 Rückseite) vorübergehend auszuschließen.
Die getroffene Regelung entspricht im übrigen auch dem geäußerten Wunsch des Kindes, das angesichts des penetranten Verhaltens des Vaters an einem weiteren Umgang mit ihm derzeit nicht interessiert ist.
Der Antrag des Vaters auf Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter für M ist nicht begründet. Gründe, die eine Abänderung im Interesse des Kindeswohls erforderlich machen, liegen nicht vor. Insoweit gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Im übrigen ist hervorzuheben, daß aus den genannten Gründen erhebliche Bedenken gegen die Erziehungseignung des Kindesvaters bestehen. Eine kindgerechte Erziehung ist beim Vater nach den derzeitigen Umständen nicht gewährleistet. Diesem fehlt gemäß den obigen Feststellungen nicht nur die erforderliche Sensibilität und Fähigkeit zur Selbstkritik, er beschränkt sich zudem darauf, den Kindern Spaß und viel Erlebnis zu vermitteln. Es fehlt die gebotene Förderung der Kinder und die Vermittlung des üblichen Lebensalltags mit beruflichen und privaten Rechten und Pflichten. Auch sprechen die fehlende Bindungstoleranz und der Kontinuitätsgrundsatz sowie der Kindeswille gegen eine Abänderung.
Der Zwangsgeldantrag ist nicht begründet, § 33 FGG. Wie aus den oben genannten Umständen folgt, entsprach ein Umgang des Kindes mit dem Vater während der vergangenen Jahre nicht dem Kindeswohl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Essen, 17. Juli 2001