Beschluss: Vater erhält Vertretungsbefugnis für Sozialleistungsansprüche während Umgangszeiten
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die Ermächtigung, seine Kinder gegenüber dem Sozialleistungsträger und vor der Sozialgerichtsbarkeit für die Zeiten der Umgangsbetreuung zu vertreten; die Mutter widersprach. Das Familiengericht gab dem Antrag nach §§ 1696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB statt, weil die Änderung dem Kindeswohl dient. Der Vater bezieht SGB-II-Leistungen und soll zusätzliche Mittel für die Betreuung erwerben können; die materielle Anspruchsprüfung bleibt der Sozialgerichtsbarkeit vorbehalten.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung der Vertretungsbefugnis für Sozialleistungsansprüche während Umgangszeiten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann nach § 1696 BGB frühere Anordnungen ändern und Teile der elterlichen Sorge übertragen, wenn dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Eine Übertragung von Befugnissen nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zulässig, soweit sie dem Kindeswohl dient und es ermöglicht, für die Betreuung während Umgangszeiten erforderliche Leistungen zu sichern.
Die Ermächtigung eines Elternteils, die Kinder gegenüber Sozialleistungsträgern und der Sozialgerichtsbarkeit zu vertreten, kann geboten sein, wenn dadurch zusätzliche Mittel für die Betreuung der Kinder während des Umgangs erschlossen werden.
Gegenforderungen der anderen sorgeberechtigten Elternteile sind nur dann gehaltvoll, wenn konkrete nachteilige Folgen für das Kindeswohl substantiiert dargelegt werden.
Die materielle Prüfung, ob den Kindern Sozialleistungen zustehen, obliegt ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit und wird durch die Übertragung der Vertretungsbefugnis nicht vorweggenommen.
Tenor
Dem Vater wird das Recht übertragen, seine Kinder DI , geb. am **.**.****, und JI, geb. am ##.##.####, gegenüber dem Sozialleistungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz zu vertreten, soweit für die Besuchszeiten der Kinder beim Vater Sozialleistungen für diese begehrt werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Die Eltern des/der DI und JI leben getrennt.
Das Kind lebt/Die Kinder leben bei der Mutter. Ihr ist gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge übertragen worden. Der Vater bezieht neben einer Rente ergänzende Sozialhilfe.
Der Vater hat beantragt, ihn zu ermächtigen, seine Kinder gegenüber dem Sozialleistungsträger und dem Sozialgericht zur Geltendmachung von Sozialleistungen für die Zeit, in der sich die Kinder bei ihm aufhalten, zu vertreten.
Die Mutter hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Dem Antrag des Vaters war stattzugeben.
Nach § 1696 BGB kann das Familiengericht vorige Anordnungen ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es ist zu erwarten, dass die Abänderung der vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung und die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Der Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, nimmt seine Kinder zur Durchführung der Umgangskontakte bei sich auf. Es entspricht deren Wohl, wenn sich der Vater darum bemüht, für sie zusätzliche Mittel für diese Zeit zu erhalten, um besser für sie sorgen zu können, zumal Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen die Mutter, die bereits den Betreuungsunterhalt der Kinder leistet, nicht gegeben sein dürften.
Etwaige Nachteile, die für die Kinder hierdurch entstehen könnten, sind bislang nicht vorgetragen worden. Inwieweit den Kindern tatsächlich ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, ist der Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit vorzubehalten.