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Amtsgericht Essen·101 F 68/18·04.10.2018

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Familiensache als unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Bezug auf einen ergänzenden Beweisbeschluss zur Einbeziehung der Kinder in eine Begutachtung. Das Amtsgericht wies das Gesuch als unbegründet zurück, da objektive Anhaltspunkte für mangelnde Unparteilichkeit fehlten. Eine fehlerhafte Verfahrensanordnung rechtfertigt nicht automatisch Befangenheitsvorwürfe; es sei den Beteiligten zumutbar, dem Gericht Gelegenheit zur Beseitigung von Fehlern zu geben. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen (vgl. §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO).

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Im Verfahren über die Ablehnung ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer Verfahrensanordnung zu prüfen; maßgeblich ist allein, ob der Ablehnende den Eindruck gewinnen musste, der Richter verschließe sich der Berücksichtigung seiner Rechte und Interessen.

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Die bloße Fehlerhaftigkeit einer verfahrensleitenden Anordnung begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit; aus der Fehlerhaftigkeit lässt sich nicht unmittelbar auf eine innerliche Parteilichkeit schließen.

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Dem Verfahrensbeteiligten ist es zumutbar, dem Gericht Gelegenheit zu geben, vermeintliche Verfahrensfehler durch geeignete Rechtsbehelfe (z.B. Gegenvorstellung) zu beseitigen; das Unterlassen solcher prozessfördernder Schritte spricht gegen die Annahme von Befangenheit.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 ZPO§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 6 Abs. 1 FamFG§ 42 Abs. 2 ZPO§ 42 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 24.08.2018 betreffend den Richter am Amtsgericht X wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Herr Richter am Amtsgericht X unterliegt nicht wegen Besorgnis der Befangenheit der Ablehnung nach §§ 42 Abs. 1 ZPO, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO.

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„Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters, die sich störend auf seine Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahrens auswirken kann.“

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(Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42, Rn. 8)

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„Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.“

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(Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42, Rn. 9)

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Die Antragstellerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf den ergänzenden Beweisbeschluss, den Herr Richter am Amtsgericht X unter dem 06.08.2018, Bl. 100 der Akte, wie folgt erlassen hat:

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              „Es wird angeordnet, dass die Kinder im Rahmen des Umgangs bei

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               dem Kindesvater in die Begutachtung miteinbezogen werden.“

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass diese Anordnung verfahrensrechtlich unzulässig sei, weil in familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren die psychologische Begutachtung des Kindes grundsätzlich nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten angeordnet und durchgeführt werden dürfe, ist diese Frage im Verfahren über die Ablehnung des Richters nicht zu klären. Die Fehler- und Verfahrenskontrolle ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und nicht des Verfahrens über die Ablehnung des Richters (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42, Rn. 28).

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Der Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliegt nur die Frage, ob selbst bei unterstellter Unzulässigkeit der Beweisanordnung die Antragstellerin bei verständiger Würdigung den Eindruck gewinnen musste, dass sich Herr Richter am Amtsgericht X der Berücksichtigung der Interessen und Rechte der Antragstellerin verschließt. Dieser Eindruck ist bei einer verständigen Würdigung jedoch nicht gerechtfertigt. Hierbei ist maßgeblich, dass die Antragstellerin dem Richter am Amtsgericht X vor Erhebung des Ablehnungsgesuchs keine Möglichkeit eingeräumt hat, die von ihm getroffene Beweisanordnung zu überprüfen. Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist gegen den ergänzenden Beweisbeschluss zwar nicht gegeben. Die Antragstellerin ist jedoch anwaltlich vertreten, so dass die Möglichkeit einer Gegenvorstellung als bekannt vorausgesetzt werden darf. Dass das erkennende Gericht im Einzelfall bei verfahrensleitenden Anordnungen unbeabsichtigt einzelne Interessen nicht in dem gebotenen Umfang in die Abwägung einstellt, liegt in der Natur der Tatsache, dass auch die richterliche Tätigkeit von Menschen verrichtet wird, die gelegentlich Fehler machen. Allein aus der Fehlerhaftigkeit einer Anordnung kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine innere Einstellung geschlossen werden, die nicht gewillt wäre, Rechte und Interessen der von dem Fehler betroffenen Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Vielmehr obliegt es sämtlichen Verfahrensbeteiligten, die zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens dadurch zu fördern, dass dem Gericht im Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit eingeräumt wird, Verfahrensfehler zu beseitigen. Dies wäre auch der Antragstellerin zumutbar gewesen.

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          Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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           Essen, 05.10.2018