Schadensersatzklage wegen liegen gebliebenen Fahrzeugs auf Schienen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Vorfall am 18.11.2006, bei dem ein Fahrzeug des Erstbeklagten nach einem Unfall auf Schienen liegen blieb. Das Gericht verneint Ersatzansprüche nach § 7 StVG und § 823 BGB, da kein Eigentum der Klägerin beschädigt wurde und lediglich ein reiner Vermögensschaden vorliegt. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 S.5 StVO scheitert, weil das Fahrzeug nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen abgestellt wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen auf Schienen liegen gebliebenen Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs Eigentum der Anspruchstellerin beschädigt wird; reine Vermögensschäden ohne Sachschaden sind danach nicht gedeckt.
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn es an zielgerichtetem Handeln gegenüber dem Betrieb fehlt; bloßes Verbleiben eines Fahrzeugs infolge eines Unfalls genügt nicht.
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 4 S. 5 StVO begründet Haftung nur, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers vorsätzliches Anhalten oder Abstellen im Fahrraum der Schienenfahrzeuge darstellt oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde.
Die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung setzt die Haftung des Fahrzeugführers voraus; ohne begründete Ersatzpflicht des Fahrers entfällt die Versichererhaftung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 495 a ZPO):
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat wegen des Vorfalls vom 18.11.2006 im Kreuzungsbereich der B-Straße mit der I-Straße in Essen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), für welchen die Zweitbeklagte einzutreten hätte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Erstbeklagten, welches bei der Zweitbeklagten versichert ist, kein Eigentum der Klägerin beschädigt worden ist.
Die Klägerin macht hier einen reinen Vermögensschaden geltend.
Einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor, da es an einem zielgerichteten Handeln des Erstbeklagten gegenüber dem Betrieb der Klägerin fehlt.
Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 12 Abs. 4 Satz 5 StVO scheidet aus, da der Erstbeklagte hier nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder gar geparkt hat, sondern allein durch einen, wenn auch verschuldeten, Verkehrsunfall mit einem Dritten mit seinem Fahrzeug im Schienenbereich liegen geblieben ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich hier um einen absichtlich herbeigeführten Unfall handelt (vgl. auch Grüneberg, zum Anspruch einer Straßenbahngesellschaft bei Blockierung der Schienen durch verunfallte und geparkte Fahrzeuge, Zeitschrift für Schadensrecht 1991 Seite 254 ff.).
Die unschlüssige Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11 ZPO.