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Amtsgericht Essen·10 C 591/74·20.11.1974

Ladendiebstahl: Kein Ersatz der arbeitsvertraglichen Fangprämie als Schaden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Ladendiebstahl verlangte ein Kaufhaus vom Täter 50 DM, die es einer Angestellten als Fangprämie gezahlt hatte; hierzu lag auch ein schriftliches „Schuldanerkenntnis“ vor. Das Gericht wertete die Erklärung nur als deklaratorisches Anerkenntnis, das rechtliche Einwendungen nicht ausschließt, wenn deren Tragweite dem Erklärenden nicht bekannt war. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB i.V.m. § 242 StGB scheiterte, weil die Prämienzahlung dem Täter nicht adäquat zuzurechnen sei: Sie beruhe wesentlich auf einer freiwilligen, vorab begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung und liege im Risikobereich des Kaufhauses. Der Vollstreckungsbefehl wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Vollstreckungsbefehl aufgehoben und Klage auf Ersatz der Fangprämie mangels Zurechnung/Adäquanz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein schriftliches „Schuldanerkenntnis“ ist kein abstraktes Anerkenntnis nach § 781 BGB, wenn es erkennbar nur eine behauptete Schadensersatzforderung aus einem konkreten Lebenssachverhalt bestätigen soll.

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Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt rechtliche Einwendungen nur insoweit aus, als der Anerkennende deren Bestehen und Tragweite bei Abgabe der Erklärung zuverlässig kannte.

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Die Zahlung einer vom Geschädigten aufgrund eigener arbeitsvertraglicher Bindung zugesagten Fangprämie ist dem Schädiger schadensrechtlich nicht adäquat zuzurechnen, wenn die Prämienzusage eine eigenständige, vor der Schädigung geschaffene Schadensgefahr begründet und der Schädiger hierfür keinen beherrschbaren Einfluss hat.

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Beruht ein geltend gemachter Vermögensnachteil wesentlich auf einem freien, nicht durch das Schadensereignis herausgeforderten Entschluss des Geschädigten, kann eine Zurechnung als Schadensfolge ausscheiden.

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Aufwendungen zur Verhinderung bzw. Minderung eines typischen, betriebsbedingt erhöhten Diebstahlsrisikos können dem Risikobereich des Geschäftsinhabers zuzuordnen sein und sind dann nicht ohne Weiteres als ersatzfähiger Schaden gegenüber dem Täter durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 781, 241, 305, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 StGB§ 249 BGB in Verbindung mit § 242 StGB§ 781 BGB§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB§ 91 ZPO§ 700 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Essen vom 24. Juli/ 12. August 1974 - #### - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten verursachten, die der Beklagte trägt, werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 15.März 1974 entwendete der Beklagte in einem Kaufhaus der Klägerin Waren zu einem Gesamtkaufpreis von 33,40 DM. Bei dem Diebstahl wurde er von der Verkäuferin E beobachtet und anschließend durch einen von ihr herbeigerufenen Hausdetektiv überführt. Die Klägerin erhielt die gestohlenen Waren zurück. Der Beklagte gab den Diebstahl zu und bestätigte das auch schriftlich. Ferner unterzeichnete er ein "Schuldanerkenntnis" (in dem es heißt: "Ich bekenne, der Firma L AG DM 50,-- zu schulden, die ich bis zum 22.3.1974 bezahlen werde. Mir ist eröffnet worden, daß die Firma L AG.- trotz ... meines Zahlungsversprechens strafrechtliche Schritte gegen mich unternehmen wird."

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Die Klägerin hat sich ihren Angestellten gegenüber arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Angestellten, der einen Ladendiebstahl aufdeckt, eine Prämie von 50,--DM zu zahlen.

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Dem entsprechend ist dieser Betrag auch hier an die Angestellte E gezahlt worden. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des ihr durch diese Zahlung entstandenen Schadens in Anspruch. Sie meint, dieser Schaden sei eine adäquat kausale Folge des Diebstahls und der Eigentumsverletzung durch den Beklagten.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50, -- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte ist durch vollstreckbaren Zahlungsbefehl vom 24.7./12.8. 1974 entsprechend verurteilt worden. Nachdem der Beklagte hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

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den Vollstreckungsbefehl aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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den Vollstreckungsbefehl aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er meint, die Zahlung der vorher versprochenen Fangprämie sei kein adäquat kausal verursachter Schaden des Diebstahls.

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Außerdem sei er bereits hinreichend durch die Geldstrafe von 300, -- DM bestraft worden, zu der er im Strafverfahren wegen des Diebstahls verurteilt worden ist..

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aus §§ 781, 241, 305,823 Abs. 1 und § 249 BGB in Verbindung mit § 242 StGB nicht begründet und der Vollstreckungsbefehl daher aufzuheben.

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Das vom Beklagten unterzeichnete "Schuldanerkenntnis" stellt

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kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Es sollte hierin kein neuer abstrakter Schuldgrund geschaffen werden. Vielmehr sollte der Beklagte die yon der Klägerin wegen Diebstahls und Eigentumsverletzung geltend gemachte Schadensersatzforderung anerkennen. Diese Erklärung des Beklagten ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig unterschriebenen Geständnis des Diebstahls zu sehen. Ferner ist in der Erklärung auch selbst durch den Hinweis auf eine Strafverfolgung auf den Diebstahl Bezug genommen.

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Es liegt nur ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.

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Durch dieses wird hier der Einwand des Beklagten, er sei aus rechtlichen Gründen zur Zahlung des "anerkannten" Betrages nicht verpflichtet, nicht ausgeschlossen. Denn im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung eines Anerkenntnisses werden nur die tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die der Anerkennende bei Abgabe des Anerkenntnisses auch genau gekannt hat (vgl. BGH MDR 1968, 485 f). Diese erforderliche Kenntnis, daß er zur Zahlung der geforderten Fangprämie nicht verpflichtet war, hatte der Beklagte nicht, als er das "Schuldanerkenntnis" unterschrieb. Das ergibt sich einmal aus der konkreten Situation, in der sich der Beklagte als soeben gestellter Dieb befand, und zum anderen daraus, daß die Frage eines derartigen Schadensersatzanspruchs in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird.

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Der rechtskundige Beklagte konnte in der geschilderten Situation in keiner Weise ermessen, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB ist nicht begründet, weil der Schaden, den die Klägerin durch Zahlung .einer Fangprämie in Höhe von 50,-- DM an ihre Angestellte erlitten hat, keine durch den Diebstahl oder die Eigentumsverletzung adäquat kausal verursachte Folge ist. Zwar ist einfache Kausalität gegeben, da der Diebstahl eine nicht hinweg zudenkende Bedingung für die Zahlung der Fangprämie und den der Klägerin hieraus entstandenen Schaden ist; doch fehlt es an der Adäquanz. Auf den ersten Blick scheinen zwar auch deren Voraussetzungen gegeben zu sein, wie in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl. Amtsgericht München NJW 1973, 1044 ff; Amtsgericht Mainz MDR 1974, 506; Il/ Müller, NJW 1973, 358; Creutzig, NJW 1973, 1593 f). Denn es ist nicht besonders eigenartig, nicht ganz unwahrscheinlich und nicht nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen, daß sich die Klägerin gegenüber ihren Angestellten arbeitsvertraglich verpflichtet hat, für das Stellen eines Diebes eine Fangprämie zu zahlen, und daß sie daher im Falle eines Diebstahls durch die Zahlung der Prämie entsprechend ihrer Verpflichtung einen Schaden erleidet. Vielmehr entspricht das sogar der Lebenserfahrung, da immer mehr Kaufleute sich ihren Angestellten gegenüber zur Zahlung derartiger Fangprämien verpflichtet haben. Doch wird diese formale Betrachtung, die lediglich rein logisch abstrakt auf das Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges abstellt und beim Vorliegen eines entsprechenden Zahlenverhältnisses allein auf Grund dessen die Adäquanz bejaht, der Bedeutung der Adäquanz nicht gerecht. Denn das Zahlenverhältnis allein ist nicht maßgebend; vielmehr müssen mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlich philosophischen Sinne diejenigen ausgeschieden werden, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende und haftungsausfüllende Umstände betrachtet werden können. Mit einer wertenden Beurteilung muß die Grenze gefunden werden, "bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann" (vgl. BGHZ 3, 267; 18, 288; Erman-Sip, BGB, 5. Autl., § 249 Randnummern 16, 18). Diese wertende Beurteilung führt hier dazu, daß dem Beklagten, der durch den Diebstahl eine Bedingung für den der Klägerin durch Auszahlung der Fangprämie entstandenen Schaden gesetzt hat, eine Haftung für diese Folgen der Bedingung billigerweise nicht zugemutet werden kann.

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Neben dem Diebstahl liegt eine weitere Bedingung für den Schaden der Klägerin darin, daß sie sich gegenüber ihren Angestellten arbeitsvertraglich verpflichtet hat, für die Ergreifung eines Diebes eine Fangprämie von 50,-- DM zu zahlen.

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Ihr Schaden ist also auch durch ihren eigenen freiwilligen Entschluß verursacht worden. Sofern der Schaden auch auf einem freien Willensentschluß des Geschädigten beruht, so ist anerkannt, daß eine Zurechnung der Schadensfolge dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Entschluß des Verletzten, der eine neue Schadensgefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgefordert ist, das Verhalten des die Erstursache Setzenden vielmehr lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, zusätzlich ein der Verletzung fremdes Schadensrisiko einzugehen (BGHZ 57, 29 ff). Eine derartige Herausforderung ist hier nicht gegeben. Sie wird bereits dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin den Entschluß zur Aussetzung der Fangprämie bereits lange Zeit vor Begehung des Diebstahls durch den Beklagten gefaßt hat. Aber auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer Verletzung .im Falle ihres späteren Eintritts mit einer bereits eingetretenen Verletzung gleichgestellt, so fordert es allein die abstrakte Möglichkeit in Verbindung mit der Tatsache, daß dieser Diebstahl dann später tatsächlich stattfand, nicht heraus, bereits vor Begehung oder Bekanntwerden der Planung eines Diebstahls für die Aufdeckung eines solchen potentiellen Falles vertraglich eine Fangprämie zu versprechen.

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Die Klägerin konnte auch ohne, die Zusage einer solchen Belohnung erwarten, daß ihre Angestellten auf mögliche Diebstähle achteten und bei der Aufdeckung mitwirkten (vgl. Amtsgericht München NJW 1972,2038). Denn hierzu sind sie auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese vertragliche Verpflichtung allein bei den Angestellten tatsächlich kaum eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Aufdeckung von Diebstählen hervorruft (so Amtsgericht München NJW 1973, 1044 ff.) und diese lieber ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzen und sich darüber hinaus unter Umständen sogar strafbar machen, als daß sie wegen des damit verbundenen Ärgers und der Mühen ihren Verpflichtungen nachkommen. Auch wenn das richtig ist und die Angestellten nur im Falle einer zuvor ausgesetzten Belohnung bei der Aufdeckung von Diebstählen bereit sind mitzuwirken, so kann das nicht dem Beklagten angelastet werden. Wenn die Klägerin Arbeitskräfte beschäftigt, die ihren genannten vertraglichen Verpflichtungen zuwider/handeln, und wenn sie deshalb eine Fangprämie aussetzt, um sie hierdurch zu einer Mitwirkung zu veranlassen, so fällt das in ihren Risikobereich und kann nicht dem Beklagten zugerechnet werden.

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Er kann billigerweise nicht für Pflichtverletzungen herangezogen werden, die die Angestellten der Klägerin möglicherweise begehen, für die sie das kaufmännische Risiko trägt und auf die er keinen Einfluß hat.

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Bei der gebotenen wertenden Beurteilung der beiden Schadensursachen, der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Fangprämie und des Diebstahls, zeigt sich, daß das Schwergewicht hier auf der erstgenannten Bedingung ruht. Ohne daß die Klägerin hätte wissen können, ob und wann es zu dem vorliegenden Diebstahl kommen würde, hat sie freiwillig den Entschluß gefaßt, ihren Angestellten die Zahlung einer Fangprämie arbeitsvertraglich zuzusagen. Damit hat die Klägerin den Rechtsgrund für diese Zahlung freiwillig und bereits lange vor der schädigenden Handlung gesetzt. Die schädigende Handlung durch den Beklagten löste lediglich die Konkretisierung und Individualisierung der Zahlungspflicht aus (vgl. Wälde, NJW 1972, 2294 f). Der innere Zusammenhang zwischen der Gewährung der Belohnung und der durch die Schädigung geschaffenen Gefahrenlage ist durch die freiwillige Entschließung der Klägerin zur Zahlung der Belohnung weitgehend durchbrochen (Amtsgericht München NJW 1972,2038). Durch das Aussetzen der Belohnung soll verhindert werden, daß ein Dieb mit der gestohlenen Ware entkommt. Sie dient damit der Verhinderung des Schadenseintritts, ist aber nicht Schadensfolge (Amtsgericht München a.a.O.).

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In den modernen Kaufhäusern und Geschäften, so auch in denen der Klägerin, wird das Warenangebot heute bewußt in einer wissenschaftlich ergründeten Art und Weise präsentiert, die den Kunden besonders zum Kauf anregen soll.

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Diese Form der Warenpräsentation wirkt aber gleichzeitig auch besonders diebstahlstimulierend. Ebenso wie der Kaufmann die Vorteile aus dieser Art des Warenangebots durch erhöhten Umsatz genießt, hat er billigerweise auch das Risiko, das in der von ihm selbst geschaffenen besonderen Diebstahlsgefahr liegt, zu tragen. Das heißt, die Aufwendungen für die Minderung dieser Gefahr fallen in seinen Risikobereich und ihm daher zur Last.

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Eine Verpflichtung zur Erstattung einer Fangprämie, zu deren Zahlung sich ein Kaufmann gegenüber seinen Angestellten vertraglich verpflichtet hat, um sie sich später vom Dieb zurückzuholen, hätte in Wahrheit den Charakter einer Privatstrafe.

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(Wälde a.a.O.). So wird sie auch im allgemeinen und auch hier vom Beklagten empfunden. Dem Beklagten kann billigerweise eine Haftung für den Ersatz der Fangprämie, für deren Zahlung der Diebstahl eine Ursache ist, die die Klägerin aber freiwillig auf Grund eigenen Entschlusses ausgesetzt hat und deren Aussetzung im Rahmen ihres Risikobereiches lag, nicht zugemutet werden.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 700, 344 ZPO.

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Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 510 c, 704 ZPO.