Schadensersatz wegen fehlender Steuerermäßigung bei PKW – Zusicherung durch Preisliste
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kaufte einen Suzuki Swift 1,0 Automatic; eine bei Vertragsschluss vorliegende Preisliste wies den Typ als steuerermäßigt aus, was für das Automatikmodell jedoch nicht zutraf und zu Mehrbelastungen von 84 DM jährlich führte. Die Klägerin rügte die zugesicherte Eigenschaft und erhielt ein Versäumnisurteil. Das Gericht hielt die in der Preisliste enthaltene Steuerermäßigung für zugesichert und sprach Schadensersatz nach § 463 BGB zu.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlender zugesicherter Steuerermäßigung des Fahrzeugs in vollem Umfang stattgegeben; Versäumnisurteil aufrechterhalten, Beklagter trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Als Eigenschaft einer Kaufsache im Sinne eines Gewährleistungsanspruchs gilt jede dauerhafte Merkmalsausprägung, die für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist; hierzu kann auch die Steuerermäßigung eines Fahrzeugs gehören.
Werden bei Vertragsabschluss vom Verkäufer verwendete Unterlagen (z. B. Preisliste) zur Ausfüllung des Kaufvertrags herangezogen, sind die dort als Grunddaten ausgewiesenen Angaben als zugesicherte Eigenschaften des konkreten Fahrzeugs anzusehen.
Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, begründet dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer nach § 463 BGB.
Zur Feststellung der zugesicherten Eigenschaften kann die Beweisaufnahme (Zeugenaussagen über Verwendung der Preisliste und konkrete Zusicherungen) ausreichende Grundlage sein; entgegenstehende Behauptungen des Verkäufers können dadurch widerlegt werden.
Bei stattgebender Entscheidung im Schadensersatzprozess kann das Gericht dem Kläger die Kosten auferlegen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären (§§ 91, 708 Ziff. 11 ZPO).
Tenor
Versäumnisurteil vom 20.11.86 wird aufrechterhalten.
Weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten mit schriftlichem Vertrage vom 07.12.85 einen PKW Suzuki Swift 1,0 Automatic. In der Preisliste der Firma Suzuki vom November 1985 wurde hinsichtlich aller Fahrzeugvarianten des Typs Suzuki Swift 1,0 vermerkt: Steuerermäßigt. Dies traf jedoch auf das Fahrzeug, welches mit einer Automatik ausgestattet ist, nicht zu. Dementsprechend ist in dem Prospekt und in der Preisliste des Jahres 1986 vermerkt, daß die Steuerermäßigung nicht für das Automatikmodell gilt. Diese nicht gegebene Steuerermäßigung führte bei der Klägerin zu einer Mehrbelastung von 84,00 DM jährlich bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer.
Die Klägerin behauptet, daß sie den Kauf des Fahrzeuges vor der Bestellung preislich nach ihren Vermögensverhältnissen kalkuliert habe und darauf vertraut habe, daß das Fahrzeug steuerermäßigt wäre. Seitens des Verkäufers sei bei den Verkaufsverhandlungen die Steuerermäßigung zugesichert worden. Diese Preisliste habe bei den Verkaufsgesprächen vorgelegen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 84,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.01.86 zu zahlen, sowie ihn ferner zu verurteilen, die Klägerin während der Zeit, in der sie Halterin des Fahrzeuges Suzuki Swift 1,0 GL Automatic ist, von einem Betrag der Kfz.-Steuer in Höhe von 84,00 DM jährlich ab der Jahre 1981 in Zukunft gegenüber dem Finanzamt ### mit der Steuernummer ###/###/### freizustellen.
Im Termin am 20.11.86 hat die Klägerin antragsgemäß ein Versäumnisurteil erwirkt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.11.86 die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, daß der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden sei, daß das Fahrzeug steuerermäßigt sei.
Die Preisliste habe die Klägerin nicht von den Beklagten erhalten. Bei Vertragsabschluß sei nicht über Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung gesprochen worden. Dementsprechend sei in der Kaufvertragsurkunde davon auch nicht die Rede. Die betreffende Preisliste habe der Beklagte nicht verwandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J sowie T. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 03.11.86 und 29.01.87.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB, da dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Eigenschaft einer Sache ist jedes der Kaufsache auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, daß für deren Wert, ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist. So ist zum Beispiel auch anerkannt, daß zum Beispiel die Frage der Bebaubarkeit oder die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen gemäß § 7 b Einkommensteuergesetz Eigenschaften eines Grundstücks sein können (vergleiche Palandt-Putzo, Anmerkung 5 a zu § 459). Dementsprechend ist hier auch die Tatsache, ob das Fahrzeug schadstoffarm und damit steuerermäßigt ist, eine Eigenschaft des Fahrzeugs, da diese Eigenschaft auch in einer Umweltbeziehung der Sache bestehen kann. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ferner auch fest, daß hier diese Eigenschaft seitens des Beklagten zugesichert worden ist. Entgegen dem Vortrag des Beklagten, insbesondere in dem Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.86, daß die Preisliste nicht verwandt worden sei, hat sogar der Zeuge J, der für den Beklagten tätige Verkäufer, erklärt, bei seiner Vernehmung, daß selbstverständlich diese Preisliste, bei der das Fahrzeug als steuerermäßigt angegeben war, bei dem Verkaufsgespräch vorgelegen habe. Er habe anhand dieser Preisliste den Vertrag ausgefüllt. Der Zeuge J wußte nicht zu sagen, ob in dem Verkaufsgespräch über die Frage der Steuerermäßigung noch gesprochen worden sei. Der Zeuge T der der Klägerin nahe steht, hat bei seiner Vernehmung bekundet, daß der Verkäufer J hervorgehoben habe, daß das Fahrzeug steuerermäßigt sei. Die Preisliste habe auch bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegen. Wenn der Verkäufer aber hier anhand dieser Preisliste den Kaufvertrag ausfüllt, sind nach Auffassung des Gerichts hier die Grunddaten, die in dieser Preisliste aufgeführt werden, auch zugesichert hinsichtlich dieses Fahrzeuges. Als Grunddaten sind dort angegeben hinsichtlich des Typs Suzuki Swift 1,0 GL 50 PS, 145 km/h, 5 Gänge, 3-türig und dergleichen sowie ebenfalls der ausdrücklich hervorgehobene Hinweis auf die Steuerermäßigung. Der Käufer muß bei einem derartigen Vorgehen davon ausgehen, daß diese Grunddaten des Fahrzeugs, das in dem Kaufvertrag gar nicht näher beschrieben wird, sondern das gekennzeichnet wird durch die Typbezeichnung Swift GL 1,0,zugesichert worden dass er die Eigenschaften haben soll, wie in dieser Preisliste, die zugrunde gelegt wird bei der Ausfüllung des Vertrages, angegeben. Demgemäß hat hier der Beklagte diese fehlende Eigenschaft zugesichert, so daß er zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 708 Ziffer 11 ZPO.