Antrag auf Räumungsschutz nach §765a ZPO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner beantragten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis 01.05.2025 nach §765a ZPO wegen fehlenden Ersatzwohnraums und gesundheitlicher Gründe. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Schuldner haben intensive Suchbemühungen und Gründe für den späten Mietbeginn nicht substantiiert nachgewiesen. Die Schutzinteressen der Gläubiger überwiegen; Kosten trägt die Schuldnerseite.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach §765a ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 765a ZPO ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zu gewähren, die eine Härte darstellen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die Antragsteller tragen die darlegungs- und beweisbelastung dafür, dass intensive, erfolglose Bemühungen um Ersatzwohnraum stattgefunden haben; pauschale und nicht belegte Angaben genügen nicht.
Ein Anspruch auf Räumungsschutz zugunsten des Verbleibs am bisherigen Wohnort besteht nicht; das Suchgebiet ist bei mangelndem Erfolg zu erweitern, soweit dies zumutbar ist.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Verlängerung des Räumungszeitraums nur, wenn plausibel und konkret dargelegt ist, dass die Erkrankung einen Umzug oder die Aufnahme einer neuen Versorgung in einem anderen Ort objektiv unmöglich macht.
Bei Rückweisung eines Antrags nach § 765a ZPO sind die Kosten des Verfahrens nach § 788 ZPO dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Tenor
wird der Antrag der Schuldner vom 04.10.2024 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.
Gründe
Mit vorgenannten Antrag haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22.08.2023
bzgl. der von ihnen innegehaltene Wohnung K.-straße, N. bis zum 01.05.2025
gemäß § 765a ZPO beantragt.
Die Räumung ist für den 06.11.2024 vorgesehen.
Die Schuldner tragen vor, trotz intensiver Suche nach Erlass des Räumungstitels zunächst keinen passenden Wohnraum gefunden zu haben. Aus gesundheitlichen Gründen wollte man wieder eine Wohnung in N. anmieten, um auch die Ärzte dort besser erreichen zu können.
Am 09.08.2024 konnte letztlich ein Mietvertrag abgeschlossen werden mit Mietbeginn 01.05.2025.
Die aktuelle Miete werde gezahlt.
Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat sich wie folgt geäußert:.
Sie hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ganz besondere Umstände, die eine Härte bedeuteten, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist, seien nicht gegeben.
Es sei nicht detailliert vorgetragen und ebenso nicht belegt, inwieweit die Bemühungen überhaupt erfolgt seien. Die dem Verfahren zugrundeliegende Kündigung des Mietverhältnisses liege bereits über zwei Jahre zurück.
Zudem weise der Mietvertrag Unstimmigkeiten auf und es sei in keiner Weise dargelegt worden, weshalb das Mietverhältnis erst zum 01.05.2025 beginnen könne.
Die vorgetragenen gesundheitliche Beeinträchtigungen ließen ebenfalls keine andere Beurteilung des Sachverhalts zu.
Ein weiteres Hinauszögern des Mietverhältnisses sei der Gläubigerseite nicht zumutbar.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.
Es fehlt jedoch an der Begründetheit des Antrags.
Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldner die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderen Umständen eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die Schuldner tragen vor, ihnen stehe Ersatzwohnraum ab dem 01.05.2025 zur Verfügung. Sie müssen daher innerhalb relativ kurzer Zeit zweimal umziehen. Mehrfacher Wohnungswechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit und doppelte Umzugskosten können die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigen, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 765a ZPO Rn. 12.
Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Interessen der Gläubigerin.
Der zugrundeliegende Vergleich wurde vor über einem Jahr geschlossen, am 22.08.2023. Bereits da wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2024 gewährt. Seit dem Vergleich hatte die Schuldner innerhalb der gewährten Frist demnach ein ganzes Jahr Zeit, für zwei Personen einen neuen Wohnraum zu finden. Dies war offensichtlich nicht möglich. Die Behauptung, sich intensiv bemüht zu haben, ist viel zu pauschal und in keiner Weise glaubhaft gemacht. Es wurde weder nachgewiesen, dass eine Meldung bei der Q. erfolgt sei, noch bei der Stadt N., noch eine Anmeldung bei Y.. Die Schuldner haben weder dargelegt, auf wie viele Anzeigen hin eine Anfrage erfolgt ist, noch, weshalb die Absage erfolgt ist, es wurden weder Anzeigen, Listen noch sonstiger Schriftverkehr oder E-Mails vorgelegt. Eine intensive Such nach neuem Wohnraum wurde demnach nicht nachgewiesen.
Es besteht kein Anspruch darauf, in demselben Wohnort eine neue Wohnung zu finden. Ggf. muss das Suchgebiet erweitert werden, wenn man feststellt, dass bis zum gewährten Termin kein Wohnraum im Wunschort angemietet werden kann.
Daran ändern auch die vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken der Antragstellerin nichts. Der Wunsch, weiterhin durch gleiche Ärzte im Ort betreut zu werden, ist nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch nicht zwingenden den Verbleib in N. und kann keinesfalls zu Lasten des Gläubigers gehen. Grundsätzlich ist es sicher möglich, einen Arzt in einem anderen Ort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit dem Taxi zu erreichen. Sofern man den bisherigen Arzt nicht auf diesem Weg erreichen kann, wäre notfalls ein Arztwechsel in Kauf zu nehmen. Im Übrigen hindern die vorgetragenen Krankheiten keinen Umzug. Auch wurde nicht vorgetragen, dass eine besonders behinderten gerechte Wohnung angemietet werden muss.
Der letztlich abgeschlossene Mietvertrag ermöglicht einen Einzug erst zum 01.05.2025. Es wurde in keiner Weise vorgetragen, weshalb dort ein früherer Einzug nicht möglich sei.
Bzgl. der von Gläubigerseite vorgetragenen Unstimmigkeiten im Mietvertrag (Parteibezeichnung) wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Fehler beim Ausfüllen des Vordrucks handelt. Dies ist aber ohnehin für die Entscheidung nicht von Bedeutung.
Es ist den Gläubigern in keiner Weise zumutbar, weitere sechs Monate ( beginnend mit dem Räumungstermin ) abzuwarten. Insoweit sind die Schutzbedürfnisse der Gläubiger zu würdigen. In dem Vergleich hatte man sich damals schon auf eine sehr großzügige Räumungsfrist geeinigt. Die Schuldner müssen nunmehr hinnehmen, notfalls zweimal in diesem Zeitraum umzuziehen. Darin wird vorliegend keine sittenwidrige Härte gesehen.
Die Voraussetzungen zur Gewährung von Räumungsschutz sind hier nicht gegeben.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht J., W.-straße, J., dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht T., M.-straße, T., als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht J. oder beim Landgericht T. als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.