Erinnerung gegen geschwärzte Drittauskunft in der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, eine ungeschwärzte Kopie einer Rentenversicherungsauskunft zu übersenden. Streitpunkt war, ob die geschwärzte Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 760 ZPO erfüllt. Das Amtsgericht Eschweiler hielt die Übersendung des geschwärzten Nachweises für ausreichend und die Schwärzungen nach § 802l ZPO für rechtmäßig. Die Erinnerung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen übersandte geschwärzte Drittauskunft als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig)
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 760 ZPO umfasst die Übersendung von Abschriften einzelner Aktenstücke, soweit dies für die Vollstreckung erforderlich ist.
Die Gerichtsvollzieherin ist verpflichtet, nicht für die Zwangsvollstreckung erforderliche Daten in Drittauskunften nach § 802l Abs. 2 ZPO zu anonymisieren bzw. zu schwärzen.
Die Übersendung einer geschwärzten Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen genügt zur Kontrolle, wenn sich aus diesem Nachweis die Zuordnung der Auskunft zur betroffenen Person (Name, Geburtsdatum/-ort, Anschrift) erkennen lässt.
Die Form der Unterrichtung über das Ergebnis von Drittauskunften richtet sich nach § 802l Abs. 3 ZPO i.V.m. § 760 ZPO; eine vollständige Offenlegung nicht für die Vollstreckung relevanter Daten ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2020
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
| 61 M 115/21 | ![]() | ||||||
| Amtsgericht Eschweiler Beschluss | |||||||
In der Zwangsvollstreckungssache
des Rechtsanwalts I, B-Weg, XXXXX M-Dorf,
Gläubigers,
gegen
Herrn G, N-Straße, 52249 Eschweiler,
Schuldner
Die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2020
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.
Mit Antrag vom 11.11.2020 beantragte der Gläubiger die Einholung von Drittauskünften bei der Rentenversicherung zum Zwecke der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners. Der Gläubiger begründete diesen Antrag mit einer Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners; die Angaben aus der am 05.03.2020 abgenommenen Vermögensauskunft seien nicht mehr aktuell.
Aufgrund eines Verfahrensfehlers wurde in der Folge kein neuer Antrag auf Abnahme der erneuten Vermögensauskunft gestellt. Vielmehr ließ die Gerichtsvollzieherin die beantragte Auskunft bei der Rentenversicherung einholen. Das Ergebnis der Auskunft lautet: "Es wurde kein Arbeitgeber ermittelt." Die Gerichtsvollzieherin wies den Gläubiger mit Schreiben vom 23.11.2020 auf dieses Ergebnis hin.
Mit Fax datiert auf den 26.11.2020 bat der Gläubiger um Übersendung einer Kopie der Auskunft und der Anfrage unter Verweis auf § 760 ZPO. Daraufhin übersandte die Gerichtsvollzieherin - nach Rücksprache - eine geschwärzte Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen bei der Rentenversicherung. Geschwärzt waren die Rechnungsdaten (Rechnungssteller, Bankverbindung, Anfragedatum, Antwort-ID, Kassenzeichen, Zahlungsfrist, Gebühr) sowie Aktenzeichen, Versicherungsnummer, Nachrichten-, Absender- und Antworten-ID und der RV-Träger. Der Schuldner (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift) und das Ergebnis der Auskunft waren nicht geschwärzt und erkennbar. Die Gerichtsvollzieherin lehnte es ab, eine nicht geschwärzte Abschrift der Auskunft an den Gläubiger zu senden.
Mit Fax vom 06.01.2021 bemängelte der Gläubiger dieses Ablichtung im Hinblick auf die erfolgten Schwärzungen. Die Gerichtsvollzieherin lehnte es ab, eine nicht geschwärzte Abschrift der Auskunft an den Gläubiger zu senden. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung.
Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Auskunft und der Anfrage zu, diese jeweils vollständig. Gesetzlich stünde ihm ein Anspruch darauf zu, nicht nur geschwärzte Abschriften zu erhalten.
Der Gläubiger beantragt,
die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, ihre Anfrage an die Rentenversicherung sowie deren Antwort in Kopie von Originalen zur Verfügung zu stellen, damit der Gläubiger überprüfen kann, ob der Auftrag ordnungsgemäß und zur korrekten Person ausgeführt worden ist.
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Sie trägt vor, dem Gläubiger alle für die Zwangsvollstreckung notwendigen Daten übermittelt zu haben.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Die Erinnerung ist zulässig.
Sie ist statthaft, da sich der Gläubiger gegen das Recht auf Akteneinsicht (§ 760 ZPO), das ihm gegen die Gerichtsvollzieherin zusteht, wendet. Gegen die Ablehnung der Einsicht ist die Erinnerung statthaft (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 760, Rn. 1).
Das hiesige Amtsgericht ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gemäß §§ 802, 764 Abs. 2, 766 ZPO, da die Vollstreckungsmaßnahme im hiesigen Bezirk stattfindet.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Die Gerichtsvollzieherin ist im Rahmen des ihr erteilten Vollstreckungsauftrages von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahren zu unterrichten; nach § 760 ZPO ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Dies dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstandenen Schriftstücke.
Die Gerichtsvollzieherin hat dem Gläubiger das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt und ihn darüber unterrichtet, dass kein Arbeitgeber ermittelt werden konnte. Von dem Recht aus § 760 ZPO ist jedoch nicht nur die Auskunft über dieses Ergebnis umfasst, sondern auch der Nachweis über das entsprechende Auskunftsersuchen. Denn daraus lässt sich erkennen, auf welche abgefragten Schuldnerdaten sich die Auskunft bezieht; die Auskunft kann für den Gläubiger nämlich nur dann aussagekräftig sein, wenn sie einer dazugehörigen Abfrage zugeordnet werden kann. Dieser Verpflichtung ist die Gerichtsvollzieherin nachgekommen, indem sie dem Gläubiger den Nachweis über das Auskunftsersuchen betreffend den hiesigen Schuldner übersandte.
Dem Anspruch auf Akteneinsicht widerspricht es nicht, dass die oben genannten Angaben in der Ablichtung des Nachweises geschwärzt wurden. Hierzu war die Gerichtsvollzieherin gemäß § 802l ZPO vielmehr verpflichtet.
Gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich über das Ergebnis seiner Erhebung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Beachtung von § 802 l Abs. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen. Wie der Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen ist, richtet sich nach § 760 ZPO.
Danach hat der Gerichtsvollzieher auf Antrag jeder am Vollstreckungsverfahren beteiligten Personen nicht nur Akteneinsicht zu gestatten, sondern auch Abschriften einzelner Aktenstücke zu erteilen. Dies ist vorliegend geschehen durch Übersendung der Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen.
Soweit in der Drittauskunft Daten enthalten sind, die nicht für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind, hat der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher diese nach § 802 l Abs. 2 ZPO zu anonymisieren bzw. zu schwärzen, ohne das Formular als solches zu verändern (vgl. auch: AG Leipzig, Beschluss vom 26.11.2014 - 436 M 15325/14). Deswegen ist es vorliegend zwar nach § 760 ZPO erforderlich, dass die Gerichtsvollzieherin die Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen an den Gläubiger auf dessen Antrag hin übersandte; die Schwärzung der für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlichen Daten ist gemäß § 802 l Abs. 2 ZPO jedoch rechtmäßig erfolgt.
Der übersandte Nachweis ist ausreichend, um den Gläubiger darüber zu informieren, dass das Auskunftsersuchen zur korrekten Person ausgeführt worden ist. Denn dem Nachweis über das Auskunftsersuchen lässt sich die Person des Schuldners (Name, Geburtsdatum und -ort, sowie Anschrift) entnehmen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Eschweiler oder beim Landgericht Aachen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Eschweiler, 03.02.2021
Amtsgericht
| Z Richterin |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Eschweiler
