Haftungsquote bei 130%iger Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegenverkehrs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadens- und Schmerzensgeld nach einem Unfall zwischen einem linksabbiegenden Beklagten und einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die 30 km/h-Zone mit 69–76 km/h befuhr (≥130% Überschreitung) und traf ihn ein mindestens 30%iges Mitverschulden. Vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten deckten die Ansprüche, daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Schadens- und Schmerzensgeld abgewiesen; Kläger zu mindestens 30% mithaftbar, vorgerichtliche Zahlungen decken Ansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden Fahrzeug und einem bevorrechtigten entgegenkommenden Geradeausfahrer führt eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um zumindest 130% des Geradeausfahrers zu einer Mindesthaftungsquote des Geradeausfahrers von 30%.
Die Alkoholisierung des Linksabbiegers wirkt sich nicht zugunsten des entgegenkommenden, deutlich zu schnellen Fahrers aus, soweit nicht dargetan wird, dass ein nicht alkoholisierter Linksabbieger den Unfall durch anderes Verhalten hätte vermeiden können.
Bei einem derart schweren Geschwindigkeitsverschulden des Geschädigten treten sonstige Umstände (z. B. eingeschaltetes Abblendlicht oder ordnungsgemäßer Fahrtrichtungsanzeiger des Linksabbiegers) zurück, weil das Verschulden des zu schnellen Fahrers ins Gewicht fällt.
Vorleistung des Schädigers (oder dessen Haftpflichtversicherung) erfüllt den Anspruch auf Schadens- und Schmerzensgeld insoweit, als die Zahlungen den geltend gemachten Anspruch abdecken; verbleibende Ansprüche entfallen bei entsprechender Haftungsquote.
Leitsatz
Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger, der beabsichtigt nach links auf ein Privatgrundstück abzubiegen, und einem bevorrechtigt entgegenkommenden Geradeausfahrer führt allein der Umstand, dass der Geradeausfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um zumindest 130% überschritten hat, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Wartepflicht des Linksabbiegers, zu einer Haftungsquote des Geradeausfahrers von mindestens 30%.
Selbst eine Alkoholisierung des Linksabbiegers wirkt sich nicht zugunsten des Geradeausfahrers aus, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer am Steuer des Linksabbieger-Fahrzeugs die Geschwindigkeit des Geradeausfahrers richtig eingeschätzt und den Unfall vermieden hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Rubrum
| 6 C 312/93 | ![]() | Verkündet am 11.03.1994A, Justizangestellteals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
Amtsgericht Eschweiler
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn N, J-Straße, 00000 A-Stadt
-Klägers-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte K u.a. I-Straße, 00000
A-Stadt,
g e g e n
1. Herrn X, zuletzt wohnhaft: X-Straße b, 00000 A-Stadt
2. M Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Dr. T, Y-Straße 18, L-Stadt
-Beklagte-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte N2 & N1, N-Straße, 00000 A-Stadt
hat das Amtsgericht Eschweiler
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1994
durch den Richter am Amtsgericht B
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalles, der sich am 09.01.1992 gegen 23.27 Uhr in A-Stadt auf der E-Straße in Höhe der Einfahrt zum dortigen Krankenhaus ereignet hat.
Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtliches Kennzeichen 00-00 0000, die E-Straße aus Richtung C-Straße kommend, um nach links in die Krankenhauseinfahrt abzubiegen. Ihm kam der Kläger mit seinem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen 00-00 0000, entgegen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Bereich der Unfallstelle 30 km/h. Der Beklagte zu 1) mißachtete die Vorfahrt des Klägers, so daß es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam.
Dem Kläger ist ein materieller Schaden in Höhe von 16.279,55 DM entstanden (Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Attestkosten und Nutzungsausfallentschädigung); darüber hinaus macht er eine Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM geltend, so daß ein Gesamtschadensbetrag von 16.319,55 DM im Raume steht. Auf diesen materiellen Schaden hat die Beklagte zu 2) 70 % = 11.423,69 DM gezahlt.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Er erlitt ein HWS-Schleudertrauma, eine teilweise tiefgreifende Schürfwunde am Schädeldach und eine Prellung des linken Kniegelenks. Er war vom Unfalltag bis 23.02.1992 arbeitsunfähig. Er hält soweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM angemessen. Die Beklagte zu 2) hat auf den Schmerzensgeldanspruch 1.400,00 DM gezahlt.
Dem Beklagten zu 1) wurde um 0.12 Uhr eine Blutprobe entnommen, diese ergab eine BAK von 0,73 Promille zur Entnahmezeit.
Der Kläger behauptet, der Unfall sei allein auf die Vorfahrtverletzung des alkoholisierten Beklagten zu 1) zurückzuführen. Er habe sich ordnungsgemäß verhalten, insbesondere das Abblendlicht eingeschaltet sowie die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten.
Er leide heute noch unter unfallbedingten Kopfschmerzen und einer übergroßen Nervosität.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.
5495,86 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16.12.1992 sowie
2.
einen über 2.000,00 DM hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, den Kläger treffe eine Mithaftung von 30 %. Zum einen sei er ohne Licht gefahren, zum anderen habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten. Der Beklagte 1) habe ordnungsgemäß den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.1993 (Bl. 35 – 36 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall. Seine berechtigten Ansprüche sind durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2) erfüllt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß den Kläger zumindest ein 30prozentiger Mitverschuldensanteil trifft.
Nach dem überzeugenden, nachvollziehbaren und auch von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen Dr. I steht fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers im Bereich zwischen 69-76 km/h lag. Der Kläger hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um zumindest 130 % überschritten. Allein dieser Umstand führt, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Wartepflicht des linksabbiegenden Beklagten zu 1), zu einer Haftungsquote des Klägers in Höhe von mindestens 30 %. Sein Verschulden wiegt so schwer, daß es letztendlich dahingestellt bleiben kann, ob er das Abblendlicht eingeschaltet hatte und ob der Beklagte zu 1) ordnungsgemäß den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Selbst die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein nicht alkoholisierter Fahrer am Steuer des Beklagten-Fahrzeuges die Geschwindigkeit des Klägers richtig eingeschätzt und den Unfall vermieden hätte. Dies wird im übrigen auch vom Kläger nicht behauptet.
Da die Beklagte zu 2) auf den materiellen Schaden – u. a. unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 40,00 DM – 11.423,69 DM = 70 % gezahlt hat, stehen dem Kläger insoweit keine Ansprüche mehr zu.
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes ist die Klage aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.400,00 DM unbegründet. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Verletzung und der ebenfalls unstreitigen Arbeitsunfähigkeit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM angemessen. Wie sich aus dem Abschlußbericht des Arztes Dr. C vom 11.03.1992 ergibt, wurden nach Abschluß der Behandlung am 10.03.1992 seitens des Klägers keine nennenswerten Beschwerden mehr vorgetragen. Der Heilungsverlauf war komplikationslos, Folgeschäden sind nicht zu erwarten. Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, er leide heute noch an Kopfschmerzen und übergroßer Nervosität, unsubstantiiert und damit unerheblich. Er hat auch nicht vorgetragen, nach dem 10.03.1992 weiterhin ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Unter Berücksichtigung der mindestens 30prozentligen Haftungsquote zu Lasten des Klägers besteht demnach auch kein Schmerzensgeldanspruch mehr.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.495,86 DM
B
