Zurückweisung der Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe bei Pflegestufenantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nachträglich Beratungshilfe zur Vertretung gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Pflegestufe durch die Pflegekasse. Das Amtsgericht wies die Erinnerung gegen die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags zurück. Es stellte fest, dass die kostenlose Beratung durch die Pflegekasse bei Erstanträgen grundsätzlich zumutbar und geeignet ist. Unsubstantiiertes Vorbringen rechtfertigt keine Bewilligung von Beratungshilfe.
Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe im Zusammenhang mit Pflegestufeneinstufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt voraus, dass dem Rechtsuchenden andere geeignete, unentgeltliche und zumutbare Hilfsangebote nicht zur Verfügung stehen.
Bei Erstanträgen gegenüber einer Behörde ist es grundsätzlich zumutbar, die Behörde (hier: Pflegekasse) aufzusuchen und dort Auskünfte zu den Rechtsgrundlagen und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuholen.
Spezialgesetze und § 25 VwVfG begründen für Behörden und Träger (z.B. Pflegekassen) eine Verpflichtung zur Aufklärung und Beratung, die eine alternative Hilfe im Sinne des BerHG darstellen kann.
Unsubstantiiertes oder vages Vorbringen, das keine konkreten Angaben zur Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Gründen oder Einsicht in entscheidende Gutachten erkennen lässt, rechtfertigt keine weitergehende Beweiserhebung oder Bewilligung von Beratungshilfe.
Leitsatz
Auch bei ablehnenden Bescheiden der Pflegeversicherung wegen der Einstufung in eine Pflegestufe ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Wege der Beratungshilfe nicht notwendig, weil es für den Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Pflegekasse aufzusuchen und sich dort über die Rechtsgrundlagen, die Gründe der ablehnenden Entscheidung und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs beraten zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde vom 12.05.2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.03.2006 wird zurück gewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit. Die Antragstellerin ist bei der BKK Pflegekasse Firmus pflegeversichert. Im Laufe des Jahres 2005 stellte sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistung und die Anerkennung der Pflegestufe I. Mit Schreiben vom 25.05.2005 legte die Pflegekasse der Antragstellerin dar, weshalb sie nach der Auffassung der Pflegekasse keinen Anspruch auf die begehrten Pflegeleistungen habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete des Schreiben nicht. Die Antragstellerin suchte daraufhin den anwaltlichen Rat der Rechtsanwälte W, T und T1 aus Aachen, die mit Schriftsatz vom 28.06.2005 Widerspruch gegen das Schreiben der Pflegekasse vom 25.05.2005 einlegten. Nach Einsichtnahme in das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Widerspruch gegenüber der
Pflegekasse zurück. Mit Antrag vom 30.06.2005, der beim Amtsgericht Eschweiler am 09.01.2006 eingereicht wurde, beantragte die Antragstellerin die nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe. In mehreren Schreiben, zuletzt mit der Verfügung vom 11.04.2006, wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht beabsichtigt sei, weil die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vorliegend zu verneinen sei. Die Antragstellerin habe zunächst die Angelegenheit mit der zuständigen Pflegekasse zu erörtern und dort Auskünfte über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs erhalten können. Mit Beschluss vom 27.04.2006 wies die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin zurück und half der nachfolgenden Erinnerung mit Schriftsatz vom 12.05.2006 nicht ab.
II.
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 12.05.2006, die durch den Schriftsatz vom 23.05.2006 näher begründet worden ist, hatte keinen Erfolg und wurde daher zurück gewiesen.
Gegen den zurück weisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.04.2006 findet gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) findet gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurück gewiesen wird, die Erinnerung statt. Dementsprechend ist der Rechtsbehelf der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.05.2006, der dort als sofortige Beschwerde bezeichnet wird, als Erinnerung entsprechend der vorgenannten Vorschrift auszulegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Rechtspflegergesetz (RpflG) steht dem Rechtspfleger die Möglichkeit der Abhilfe zu. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung am 18.05.2006 nicht abgeholfen und daher die Sache gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RpflG dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
In der Sache blieb die Erinnerung der Antragstellerin ohne Erfolg. Denn die Rechtspflegerin hat mit dem Beschluss vom 27.04.2006 zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Beratungshilfe zurück gewiesen.
Der Antragstellerin stand kein Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe zu. Es fehlte insoweit an der Notwendigkeit der Gewährung von Beratungshilfe, weil der Antragstellerin andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.
Grundsätzlich setzt die Gewährung von Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens u.a. voraus, dass der Rechtsuchende bedürftig ist, ihm andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Die Gewährung von Beratungshilfe war hier der Antragstellerin jedenfalls deshalb zu versagen, weil ihr andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen. Voraussetzung für den Verweis des Antragstellers auf andere Hilfsmöglichkeiten sind die Kostenfreiheit der anderen Hilfe für den Rechtsuchenden, die Geeignetheit und das Erlaubtsein der Hilfe und die Zumutbarkeit (Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdnrn. 943). Hier standen der Antragstellerin andere Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie konnte nämlich die Beratungsleistung der Pflegekasse in Anspruch nehmen und damit zunächst sich die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch und die entsprechenden Rechtsgrundlagen erläutern lassen.
Allgemein ist jedenfalls bei einem Erstantrag bei einer Behörde eine anwaltliche Beratung nicht notwendig, weil die Behörden grundsätzlich gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensge-setz (VerwVfG) zur Hilfeleistung bei Anträgen und zu Rechtsauskünften verpflichtet sind. Diese Hilfeleistungspflicht ergibt sich darüber hinaus aus weiteren Spezialgesetzen. U.a. ergibt sich für die Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 2 StGB XI die Pflicht zur Aufklärung und Beratung der Versicherten über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger.
Soweit bezüglich eines Erstantrags, bei dem der Betroffene der Behörde erstmals gegenüber tritt und daher mit der Unvoreingenommenheit der Behörde rechnen kann, ist die Inanspruchnahme der Behördenberatung grundsätzlich zumutbar. Dies gilt für das Widerspruchsverfahren jedenfalls auch dann, wenn das Verhalten der Behörde in der Vergangenheit nicht durch besondere Umstände im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit nahe legt. Denn auch bei einem beabsichtigten Widerspruch und der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Behörde, die im übrigen arbeitsteilig arbeitet und nicht stets durch denselben Sachbearbeiter vertreten werden muss, die notwendige innere
sachliche Distanz aufbringen wird und grundsätzlich auch dazu in der Lage ist, Fehler einzugestehen, diese für den Betroffenen transparent zu machen und ggf. dem Widerspruch abzuhelfen.
Es ist daher dem Antragsteller zuzumuten, die Pflegekasse aufzusuchen und sich die Gründe für die Ablehnung erläutern zu lassen und ggf. vor Ort auch ohne anwaltliche Beratung die Entscheidungsgrundlage der Behörde einzusehen und sich selbst ein Bild zu machen. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Solche Gründe ergeben sich aus dem Schreiben der Pflegekasse vom 25.05.2005, bei dem dahin stehen kann, ob es sich dabei tatsächlich um einen Bescheid handelte oder nicht. Vielmehr legt die Pflegekasse nachvollziehbar dar, dass für die Einstufung der Antragstellerin in die Pflegestufe I die Voraussetzungen deutlich nicht gegeben sind. Voraussetzung ist nämlich, dass im Tagesdurchschnitt mindestens ein pflegerischer Aufwand von 45 Minuten angefallen ist. Bei der Antragstellerin konnte der Medizinische Dienst offensichtlich jedoch bei der pflegerischen Leistung lediglich einen Hilfsbedarf von 19 Minuten pro Tag ermitteln.
Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 23.05.2006 vorträgt, dass sie vermutlich mit der Pflegekasse gesprochen habe, rechtfertigt dieser Vortrag eine Beweiserhebung gemäß § 5 BerHG i.V.m. § 12 FGG nicht, denn der Vortrag der Antragstellerin ist unsubstantiiert, weil er gänzlich vage ist und auch nicht erkennen lässt, dass die Antragstellerin sich konkret mit den die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse tragenden Gründen auseinander gesetzt und insbesondere Einblick in das Gutachten des Medizinischen Dienstes genommen hat.
Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Beratungshilfe zurück zu weisen und die Erinnerung gegen den ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin zurück zu weisen.
Eschweiler, 01. Juni 2006
A m t s g e r i c h t
L
Richter