Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Treten/Schlagen; Mitangeklagter zusätzlich Diebstahl
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte wurden wegen eines gemeinschaftlichen Angriffs auf einen Hausbewohner im Hausflur verurteilt, bei dem das Opfer u.a. eine operativ zu versorgende Orbitabodenfraktur erlitt. Das Gericht folgte den übereinstimmenden Zeugenaussagen und verneinte Notwehr/Nothilfe. Ein Angeklagter wurde zusätzlich wegen Ladendiebstahls (Entnahme von Waren und Passieren der Kasse) verurteilt. Es wurden Freiheitsstrafen von 10 Monaten (Gesamtstrafe) bzw. 7 Monaten verhängt und jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (teilweise zusätzlich Diebstahl) mit Bewährungsstrafen.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mehrere Täter das Opfer gemeinschaftlich durch Schlagen und Treten körperlich misshandeln.
Notwehr oder Nothilfe ist ausgeschlossen, wenn nach der Beweisaufnahme der Angriff von den Angeklagten ausgeht und das Opfer sich lediglich verteidigt.
Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung ist zu verneinen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kein deutliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den belastenden Umständen ergibt.
Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter Waren in seine Kleidung steckt, den Kassenbereich ohne Zahlung passiert und die Sachen für eigene Zwecke verwenden will.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; einschlägige Vorbelastungen und Tatfolgen sind dabei gegen geständige Einlassungen, Zeitablauf und soziale Einbindung abzuwägen.
Tenor
Der Angeklagte U. wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte G. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Bzgl. des Angeklagten U.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.4, 242 Abs.1, 53, 56 StGB
Bzgl. der Angeklagten D. und G.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.4, 56 StGB
Gründe
(bezüglich der Angeklagten D. und G.
abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO)
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
I.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
1.
a)
Der Angeklagte U. wurde am 13.11.1988 in E. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.
Der Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erlangt. Im Anschluss hat er eine Ausbildung als Maler- und Lackierer angefangen, allerdings nicht abgeschlossen. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Bodenleger und erhält monatlich ca. 1.500,00 Euro netto. Er zahlt 464,00 Euro Miete im Monat. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von 10 und 5 Jahren, welche bei der Kindesmutter leben. Unterhalt zahlt der Angeklagte derzeit nicht.
Der Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe.
b)
Der Angeklagte U. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.03.2025, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
aa)
Am 27.09.2013 verhängte das Amtsgericht H. (Az. 34 Ds – 609 Js 2073/12 – 45/13), rechtskräftig seit dem 05.10.2013, wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach mehrfacher Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 10.04.2019 erlassen.
bb)
Am 25.02.2016 verhängte das Amtsgericht G (Az. 17 Cs – 609 Js 324/16 – 78/16), rechtskräftig seit dem 15.03.2016, wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
cc)
Am 15.11.2016 verhängte das Amtsgericht H. (Az. 34 Cs – 601 Js 963/16 – 513/16), rechtskräftig seit dem 06.12.2016, wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
dd)
Am 14.06.2017 verhängte das Amtsgericht H. (Az. 34 Cs – 809 Js 913/17 – 231/17), rechtskräftig seit dem 08.07.2017, wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
ee)
Am 13.11.2017 verhängte das Amtsgericht H. (Az. 34 Cs – 601 Js 1934/17 – 462/17), rechtskräftig seit dem 01.12.2017, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
2.
a)
Der am 01.03.1964 in O. geborene Angeklagte G. geborener N. ist verheiratet und deutscher Staatsangehöriger.
Der Angeklagte hat die Schule bis zur 8 Klasse besucht und im Anschluss als Gärtner gearbeitet. Mittlerweile ist der Angeklagte Rentner und erhält monatlich 600,00 Euro. Er hat zwei erwachsene Kinder. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Wohnung.
b)
Strafrechtlich ist der Angeklagte G. ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 20.03.2025 bislang nicht in Erscheinung getreten.
3.
a)
Der Angeklagte D. wurde am 24.09.2000 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig.
Der Angeklagte hat die Fachoberschulreife erlangt und im Anschluss eine Ausbildung als Industriemechaniker abgeschlossen. Derzeit arbeitet er als Maschinenanlagenführer. Er hat keine Kinder und lebt alleine in einer Wohnung.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
b)
Der Angeklagte D. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 13.02.2024, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 10.04.2015 stellte das Amtsgericht H. (Az. 35 Ds – 402 Js 1777/14 – 440/14) ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 47 JGG ein.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
1. Anklageschrift vom 13.11.2024 (509 Js 200/24)
Am 06.12.2023 gegen 00:28 Uhr kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten U. und dem Zeugen I. im Hausflur des Mehrfamilienhauses in der W.-straße in H.. Der Angeklagte U. betrat zunächst wieder die von ihm bewohnte Wohnung. Der Zeuge I. ging in den Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses um nachzuschauen, ob dort weitere Personen aufhältig waren. In diesem Zusammenhang kamen die Angeklagten G. und D. von dem Gehweg vor dem Haus zu der Hauseingangstüre. Die Angeklagten G. und D. versuchten das Haus zu betreten, was der Zeuge I. verhindern wollte. Daraufhin drückten die beiden Angeklagten die Hauseingangstüre auf und der Angeklagte G. drängte den Zeugen I. mit seinem Körper in eine Ecke des Hausflures bei den Briefkästen. Der Angeklagte U. kam nunmehr aus dem Treppenhaus angelaufen und schlug dem Zeugen I. mehrmals gegen den Kopf. Der Zeuge I. versuchte sich zu wehren und bekam weitere Schläge gegen den Kopf und den Körper ab. Die Angeklagten drängten den Zeugen I. aus dem Hausflur, sodass der Zeuge I. stolperte und unmittelbar vor der Hauseingangstüre zu Boden fiel. Alle drei Angeklagten traten und schlugen mehrfach gemeinsam gegen den Körper des am Boden liegenden Zeugen I. ein, wobei sie Verletzungen des Zeugen zumindest billigend in Kauf nahmen. Erst als der Zeuge V. hinzukam und die Polizei telefonisch kontaktierte, ließen die Angeklagten von dem Zeugen I. ab und flüchteten.
Der Zeuge I. erlitt eine Orbitabodenfraktur rechtsseitig, welche operativ behandelt werden musste. Zudem erlitt er diverse Hämatome und Schwellungen am Körper, einen blutigen Kratzer im Nacken und ein Zehennagel brach fast vollständig ab.
2. Anklageschrift vom 21.11.2024 (458 Js 596/24)
Am 01.08.2024 gegen 17:10 Uhr entnahm der Angeklagte U. aus den Auslagen der Firma Z., B.-straße in H., insgesamt 22 Pakete Pokemon-Karten, eine CD und ein Paar Schuhsohlen im Gesamtwert von 137,76 Euro, indem er diese in seine Jackentaschen steckte. Sodann passierte der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – den Kassenbereich ohne zu zahlen, um die Ware für eigene Zwecke zu verwenden.
III.
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben, die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister, welche von den Angeklagten jeweils als richtig bestätigt worden sind.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und im Übrigen auf den aus dem Verhandlungsprotokoll im Einzelnen ersichtlichen Beweiserhebungen, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den verlesenen ärztlichen Attesten sowie der Vernehmung der Zeugen I., V., V. und A..
a)
In Bezug auf die Tat vom 01.08.2024 hat der Angeklagte U. den Tatvorwurf glaubhaft eingeräumt.
b)
In Bezug auf die Tat vom 06.12.2023 war Folgendes auszuführen.
aa)
Die Angeklagten haben den Tatvorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung abgestritten. Der Angeklagte U. hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst nicht eingelassen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er über seinen Verteidiger ausführen lassen, dass er dem Zeugen I. zwei Mal in das Gesicht geschlagen habe, da er seinen Vater, den Angeklagten G., habe verteidigen wollen, nachdem dieser von dem Zeugen I. bedrängt worden sei.
Der Angeklagte D. hat über seinen Verteidiger ausführen lassen, er habe lediglich seinem Bruder und seinem Vater helfen wollen. Der Zeuge I. habe im Hausflur laut herumgeschrien und habe versucht auf den Angeklagten U. einzuschlagen. Daraufhin habe es ein Gerangel gegeben und der Zeuge I. sei zu Boden gefallen. Dieser Einlassung schloss sich der Angeklagte G. an.
bb)
Das Gericht ist allerdings aufgrund der überzeugenden Zeugenaussagen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Angeklagten die unter II.1 beschriebene Tat begangen haben und insbesondere nicht in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt haben.
Die Zeugen I. und V. haben glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass die Angeklagten den Zeugen I. angegriffen haben und sich dieser lediglich verteidigt hat. Der Zeuge V. konnte dabei auch eindeutig erkennen, dass die Angeklagten auf den am Boden liegenden/kauernden Zeugen I. unmittelbar vor der Hauseingangstüre gemeinsam eingeschlagen und eingetreten haben. Der Zeuge V. konnte eindeutig benennen, dass alle Angeklagte geschlagen und/oder getreten haben, da diese in einem Halbkreis um den Zeugen I. herumgestanden hätten. Das Gericht konnte bei keinem der Zeugen besondere Belastungstendenzen gegenüber den Angeklagten feststellen. Vielmehr haben die Zeugen klar zu erkennen gegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten. Der Zeuge I. hat auch seine Verletzungen nicht übertrieben dargestellt. Die Situation mit dem Angeklagten G. hat der Zeuge I. dabei auch differenziert dargestellt, indem er ausführte, der Angeklagte G. habe ihn lediglich mit dem Körper bedrängt und ausdrücklich nicht geschlagen oder sonst wie körperlich attackiert. Erst als der Angeklagte U. hinzukam, habe er von diesem Faustschläge abbekommen. Die vom Zeugen I. geschilderte Darstellung wurde im Übrigen auch durch die Zeugin Q. bestätigt, welche mit dem Zeugen I. zum Tatzeitpunkt telefonierte und die Situation in Teilen aus dem oberen Stockwerk selbst beobachten konnte. Die Angaben der Zeugin V. weichen zwar im Randbereich von den Angaben ihres Mannes, dem Zeugen V., ab. Diese Abweichungen sind allerdings mit dem Zeitablauf seit der Tat zu erklären und betreffen im Übrigen nicht das Kerngeschehen, welches die Zeugin gar nicht mitbekommen hat, wie sie auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geschildert hat. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich die Zeugen, welche alle Bewohner des Mehrfamilienhauses sind, untereinander abgesprochen haben. Schon aufgrund der minimal im Randbereich abweichenden Aussagen der Zeugen sowie der im Kernbereich stringenten Aussagen im Vergleich zu den Angaben im Ermittlungsverfahren, ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen in bewusstem Zusammenwirken die Unwahrheit geäußert haben.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen I. beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den verlesenen ärztlichen Attesten.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht.
Der Angeklagte U. hat sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.4 StGB sowie des Diebstahls gemäß § 242 Abs.1 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte handelte tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Ein gewerbsmäßiges Vorgehen im Hinblick auf den Diebstahl gemäß § 243 Abs.1 Nr.3 StGB konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden.
Die Angeklagten G. und D. haben sich jeweils der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.4 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagten handelten jeweils tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft.
In Bezug auf den Angeklagten U. stehen die jeweiligen Fälle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, da sie jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Das Gericht hat in Bezug auf den Angeklagten U. Folgendes berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er sich in Bezug auf die Tat vom 01.08.2024 geständig eingelassen hat. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat vom 06.12.2023 bereits längere Zeit zurückliegt.
Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits – zum Teil auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in Bezug auf die Tat vom 06.12.2023 nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat.
Angesichts dieser Umstände hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
In Bezug auf die Tat vom 06.12.2023 war die Strafe im Ergebnis dem Strafrahmen des § 224 Abs.1 Alt.1 StGB zu entnehmen. Die Straftat des Angeklagten ist dabei nicht als minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung einzustufen. Insoweit hat das Gericht die vorab zu prüfende Frage verneint, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den ordentlichen Strafrahmen des § 224 Abs.1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die bereits dargestellten Strafschärfungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass nicht von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründen gesprochen werden kann.
Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 224 Abs.1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, denen vor dem Hintergrund der Regelung des § 50 StGB noch Gewicht zukommt, wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
In Bezug auf die Tat vom 01.08.2024 war der Strafrahmen des § 242 Abs.1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe – zugrundezulegen. Das Gericht hält insofern unter Berücksichtigung der aufgeführten Gesichtspunkte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro für tat- und schuldangemessen.
Aus den genannten Einzelstrafen hat das Gericht unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten
gebildet. Dies erscheint zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, zur Ahndung seiner Taten aber auch ausreichend.
Diese Strafe konnte nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit war im Rahmen der Sozialprognose insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im laufenden Verfahren teilweise Verantwortung für seine Taten übernommen hat und in den letzten Jahren lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurde. Er ist sozial eingebunden und geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte wurde jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Straffälligkeit, insbesondere im einschlägigen Bereich, eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommen dürfte.
2.
In Bezug auf den Angeklagten G. war Folgendes zu berücksichtigen:
Die Strafe war im Ergebnis dem Strafrahmen des § 224 Abs.1 Alt.1 StGB zu entnehmen. Die Straftat des Angeklagten ist dabei nicht als minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung einzustufen. Insoweit hat das Gericht die vorab zu prüfende Frage verneint, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den ordentlichen Strafrahmen des § 224 Abs.1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafschärfungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass nicht von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründen gesprochen werden kann. Das Gericht hat insoweit im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat bereits längere Zeit zurückliegt.
Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat
Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 224 Abs.1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, denen vor dem Hintergrund der Regelung des § 50 StGB noch Gewicht zukommt, wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von
7 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet. Es ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt dieser Tat gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten einzuwirken.
Diese Strafe konnte nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit war im Rahmen der Sozialprognose insbesondere zu berücksichtigen, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dies die erste Freiheitsstrafe ist, die gegen den Angeklagten verhängt wird. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht.
3.
In Bezug auf den Angeklagten D. war Folgendes zu berücksichtigen:
Die Strafe war im Ergebnis dem Strafrahmen des § 224 Abs.1 Alt.1 StGB zu entnehmen. Die Straftat des Angeklagten ist dabei nicht als minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung einzustufen. Insoweit hat das Gericht die vorab zu prüfende Frage verneint, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den ordentlichen Strafrahmen des § 224 Abs.1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafschärfungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass nicht von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründen gesprochen werden kann. Das Gericht hat insoweit im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und dies die erste Verurteilung im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ist.
Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat
Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 224 Abs.1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, denen vor dem Hintergrund der Regelung des § 50 StGB noch Gewicht zukommt, wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von
7 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet. Es ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt dieser Tat gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten einzuwirken.
Diese Strafe konnte nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit war im Rahmen der Sozialprognose insbesondere zu berücksichtigen, dass er bislang nur äußerst geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dies die erste Freiheitsstrafe ist, die gegen den Angeklagten verhängt wird. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.