Anhörungsrüge gegen Urteil als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Amtsgerichts Eschweiler. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig nach §321a Abs.4 S.4 ZPO. Eine Anhörungsrüge setzt eine neue, eigenständige Gehörsverletzung des zuletzt befassten Gerichts voraus; bloße Angriffe auf Ausführungen einer Vorentscheidung sind sekundär und damit unzuläs sig. Erneute Gehörsverletzungen sind regelmäßig nur mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn die Partei durch die angegriffene Entscheidung des zuletzt befassten Gerichts in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beschwert wird.
Beschwer im Sinne der Anhörungsrüge liegt vor, wenn die Entscheidung hinter dem zurückbleibt, was die Partei im Verfahren begehrt.
Gegenstand der Anhörungsrüge kann nur eine neue und eigenständige Gehörsverletzung des zuletzt befassten Gerichts sein; eine bloß sekundäre Gehörsverletzung ist nicht zulässig.
Eine behauptete Gehörsverletzung, die lediglich darauf abzielt, die Ausführungen einer Vorinstanz anzugreifen, macht die Anhörungsrüge unzulässig; eine solche erneute Gehörsverletzung ist gegebenenfalls mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.
Tenor
wird die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 19.10.2023, 25 C 19/22, als unzulässig verworfen.
Rubrum
| 25 C 19/22 | ![]() |
Amtsgericht Eschweiler
Beschluss
In dem RechtsstreitC. gegen N.
wird die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 19.10.2023, 25 C 19/22, als unzulässig verworfen.
I.
Das Amtsgericht Eschweiler hat mit Urteil vom 22.08.2022 ohne mündliche Verhandlung nach § 494a ZPO der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil ist der Beklagte mit Anhörungsrüge vom 03.09.2022 vorgegangen
Auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2023 hat das Amtsgericht Eschweiler mit Urteil vom 19.10.2023 das Urteil vom 22.08.2022 aufrechterhalten.
Gegen dieses, ihm am 21.10.2023 zugestellte, Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 31.10.232 eingegangen Anhörungsrüge vom 27.10.2023. Wegen der Begründung wird auf Bl. 342 ff. d.A. verwiesen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unzulässig.
Die Rüge ist nur zulässig, wenn die Partei durch die Entscheidung, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, beschwert ist. Eine Beschwer ist anzunehmen, wenn die Partei durch die Entscheidung benachteiligt wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung hinter dem zurückbleibt, was die Partei im Verfahren begehrt hat (vgl. Musielak/ Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 321a Rn 10).
Gegenstand der Rüge ist nur eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht selbst. Eine lediglich sekundäre Gehörsverletzung, um die es sich handelt, wenn gerügt wird, dass die angegriffene Entscheidung über ein Rechtsmittel zu Unrecht eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz verneint habe, kann nicht zum Gegenstand einer zulässigen Anhörungsrüge gemacht werden. Im Rahmen einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann eine eigenständige Gehörsverletzung begangen werden. Eine solche erneute Gehörsverletzung kann jedoch nicht mit einer weiteren Gehörsrüge nach § 321a ZPO, sondern nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, weil sonst die Gefahr einer endlosen Ausdehnung des Anhörungsrügeverfahrens besteht (vgl. Musielak/ Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 321a Rn. 17; Vollkommer/ Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 321a Rn. 7).
Vorliegend wendet der Beklagte sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die „Ausführungen der Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler vom 22.08.2022“.
| Eschweiler, 20.11.2023Amtsgericht |
E.Richterin
