Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 794a ZPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Verlängerung einer im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist. Das Gericht prüfte nach § 794a ZPO und lehnte den fristgerechten Antrag als unbegründet ab, weil die Beklagte keine substantiierten Nachweise zu Wohnungsbewerbungen vorlegte und diesschutz durch die Corona-Pandemie nicht beweisbar war. Die Entscheidung ist kostenpflichtig.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 794a ZPO als unbegründet abgelehnt; Kostenentscheidung gemäß § 91 Abs.1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlängerung der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist nach § 794a ZPO erfordert eine umfassende Interessenabwägung des Gerichts unter pflichtgemäßem Ermessen.
Der Vollstreckungsschuldner muss bei Antrag auf Fristverlängerung substantiiert darlegen, welche Wohnungen er sich beworben hat und aus welchen Gründen eine Anmietung gescheitert ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Mit Abschluss eines Räumungsvergleichs beginnt die Verpflichtung des Mieters, sich unverzüglich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen; die Suche darf sich grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken.
Allgemeine Auswirkungen der Corona-Pandemie begründen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht per se eine Verlängerung der Räumungsfrist; Einschränkungen treffen Mieter und Vermieter gleichermaßen und bedürfen substantiierten Vortrags.
Leitsatz
Von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltspunkte.
Spätestens ab dem Abschluss eines Räumungsvergleichs ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist vom XX.YY.ZZZ wird kostenpflichtig abgelehnt.
Rubrum
| Abschrift | |||
| 25 C 165/20 | ![]() | ||
Amtsgericht EschweilerBeschluss
In dem Rechtsstreit
der B GmbH, C-Weg, XXXX A-Stadt, gesetzlich vertreten durch Herrn Q, Z
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. S, L-Weg, XXXX A-Stadt,
gegen
Frau H, D-Straße 100, 52249 Eschweiler,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Eschweiler am 08.03.2021 durch den Richter T
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist vom XX.YY.ZZZ wird kostenpflichtig abgelehnt.
Eine Verlängerung der im gerichtlich protokollierten Vergleich niedergelegten Räumungsfrist gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Der zulässige, insbesondere gemäß § 794a Abs. 1 S. 2 ZPO fristgerechte Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ist unbegründet. Gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 ZPO kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für diese Entscheidung kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes aufgrund der vorgetragenen Umstände im Einzelfall an. Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz vorgegebenen Leitlinien, war der Antrag der Beklagten abzulehnen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, in der im Vergleich vom XX.YY.ZZZZ vereinbarten Räumungsfrist keinen Ersatzwohnraum gefunden zu haben, da sie – entgegen ihrer eigenen Ankündigung – keine Nachweise für ihre Bemühungen vorgelegt hat. Die Behauptung erfolgt in Blaue hinein. Sofern der Vollstreckungsschuldner eine Verlängerung der ursprünglich bewilligten Räumungsfrist mit der Begründung begehrt, er habe bisher keine Ersatzwohnung gefunden, muss er substantiiert darlegen, um welche Wohnungen er sich beworben hat und aus welchen Gründen eine Anmietung gescheitert ist.
Auch rechtfertigen die übrigen, in den Schreiben der Beklagten vom XX.YY.ZZZ und vom XX.YY.ZZZZ aufgeführten, Gründe keine Verlängerung der Räumungsfrist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Vereinbarung des Räumungstermins einvernehmlich erfolgt und diese Frist mit ca. 3 ½ Monaten großzügig bemessen ist. Die Beklagte ist jung und lebt alleine. Sie ist nicht auf eine spezielle Wohnung (z. B. Erdgeschosswohnung oder behindertengerecht) angewiesen. Zudem wusste die Beklagte ab dem XX.YY.ZZZZ, dass die Räumung zum XX.YY.ZZZZ erfolgen wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016, 5 T 275/16, NZM 2017, 326; LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2003, 307 S 118/02, ZMR 2003, 265). Soweit die Beklagte auf die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Situation verweist, sind von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltpunkte (SG Kiel Beschluss vom 26.03.2020, S 26 SO 8/20 ER, COVuR 2020, 274). Auch ist davon auszugehen, dass Vermietern weiterhin an einer Vermittlung ihrer Wohnungen gelegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 267,00 € festgesetzt (vgl. LG Bamberg, Beschluss vom 15.4.2020, 3 T 38/20 NJW-Spezial 2020, 573).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung, Versagung oder Bemessung der Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Eschweiler oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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