Schadensersatz nach Unfall: Anrechnung realistischer Restwerte bei Verwertungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall. Streitpunkt ist der anzurechnende Restwert und die Pflicht zur Schadensminderung. Das Gericht erkennt Pflicht zu einfachen Markterkundigungen an und setzt den Restwert auf 875 EUR an, wodurch dem Kläger 423,68 EUR zugesprochen werden. Zinsen wegen Verzuges werden zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 423,68 EUR (Restschaden), weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet und muss zumutbare Verwertungsbemühungen unternehmen; eine Pflicht zur umfassenden Marktforschung besteht nicht, wohl aber zur Einholung örtlicher Vergleichsangebote.
Sachverständigenschätzungen des Restwerts beruhen regelmäßig auf groben Annahmen und entbinden den Geschädigten nicht von der Pflicht, ergänzende Marktinformationen einzuholen.
Stützen sich vorliegende Angebote oder nähere Marktangaben auf konkrete Anhaltspunkte, darf das Gericht daraus den zu berücksichtigenden Restwert ableiten; bei mehreren vergleichbaren Angeboten kann das Gericht auch ein arithmetisches Mittel bilden.
Schadensersatzansprüche können ab dem Zeitpunkt des Verzugs Verzugszinsen beanspruchen; die Zinsentscheidung richtet sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
Tenor
I. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 423,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2001 zu zahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46%, der Beklagte trägt 54%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO:
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 05.07.2001 ein Restschadenersatzanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu.
Was die Verwertung des beschädigten Fahrzeug angeht, so ist auch hier der Geschädigte verpflichtet, den ihm entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten, § 254 BGB. Daraus folgt zwar nicht, dass er zu einer Marktforschung in dem Sinne verpflichtet werden kann, dass er unter allen möglichen und für ihn erreichbaren Abnehmern das günstigste Angebot heraussucht. Allerdings kann von ihm verlangt werden, dass er das Fahrzeug nicht an den erstbesten verschleudert, auch nicht aufgrund einer sachverständigen Schätzung. Es ist zwischenzeitlich allgemein bekannt, dass Restwerte, die sachverständigerseits geschätzt werden, nicht auf einer Analyse des wirklich erzielbaren Wertes des beschädigten Fahrzeuges, sondern auf einer groben Schätzung beruhen. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht allein aufgrund des eingeholten Gutachtens das Fahrzeug veräußern kann, abgesehen davon, dass dies hier unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens an einen - namentlich nicht bekannten ! - Restwerteverkäufer aus Holland geschah. Die Geschädigte ist aber verpflichtet, und hierzu auch ohne weiteres und ohne großen finanziellen Aufwand in der Lage, sich bei einigen Händlern der Umgebung nach deren Angeboten zu erkundigen, um jedenfalls einen groben Überblick über den Marktwert des beschädigten Fahrzeug zu erhalten. Grundsätzlich kann von ihm auch verlangt werden, unmittelbar nach Kenntnisnahme des Schadensumfanges das Fahrzeug dem Schädiger beziehungsweise seinem Versicherer zu offerieren, bzw. die Schadensschätzung bekannt zu geben, um ggfls. auf diesem Wege einen höheren Erlös und damit einen geringeren Schaden auf Seiten des Schädigers zu erreichen.
Das Gutachten des Sachverständigen S1 zeigt, dass allein eine Nachfrage bei den naheliegendsten Aufkäufern, nämlich den zugelassenen Rover- Händlern, A1 und A2 in B und A in B2, Angebote von 1.000 bzw. 750 Euro ergeben hätten. Auch die Firma C hätte 750 Euro geboten sowie die ebenfalls als Unfallwagenaufkäufer bekannte Firma C2 800 Euro.
Das Gericht geht mithin davon aus, dass der Kläger als Erlös jedenfalls den arithmetischen Mittelwert zwischen dem Betrag von 1.000 Euro und dem Betrag von 750 Euro hätte erzielen können. Das bedeutet, dass 875 Euro realistisch zu erzielen waren. Diesen Betrag muss sich der Kläger anrechnen lassen.
Es ergibt sich folgende Schadensberechnung:
a) Wiederbeschaffungswert: 6.391,15 Euro
b) abzüglich Restwert: 875,00 Euro
516,15 Euro
c) zuzüglich Auslagenpauschale 20,45 Euro
= 5.536,60 Euro
abzüglich gezahlter 5.112,92 Euro
verbleiben 423,68 Euro
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 und 708 Nr.11 ZPO.
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