Kollision beim Einfahren vom Tankstellengelände: Haftungsquote 80/20, kein Nutzungsausfall
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall beim Einfahren vom Tankstellengelände verlangte der Kläger Ersatz von Reparatur-, Gutachter- und weiteren Kosten. Das Gericht bejahte eine überwiegende Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 10 StVO, nahm aber wegen Unaufmerksamkeit des Klägers eine Mithaftung von 20 % an. Nutzungsausfall und Kosten einer Reparaturbestätigung wurden mangels Nachweises bzw. Erforderlichkeit abgelehnt. Zinsen gab es nur auf die Geldforderung, nicht auf den Freistellungsanspruch.
Ausgang: Schadensersatz (80 % Haftung der Beklagten) zugesprochen; Nutzungsausfall und Reparaturbestätigungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einem Grundstück (z.B. Tankstellengelände) auf die Fahrbahn einfährt, hat nach § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Ereignet sich eine Kollision in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr, spricht dies regelmäßig für eine überwiegende Haftung des Einfahrenden; eine Mithaftung des Vorbeifahrenden kommt bei eigenen Fahrfehlern in Betracht.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kann Unaufmerksamkeit des Vorbeifahrenden eine Anrechnung der (einfachen) Betriebsgefahr rechtfertigen.
Nutzungsausfall ist nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte den unfallbedingten Entzug der Nutzungsmöglichkeit für einen konkreten Zeitraum beweist; pauschale Annahmen ohne belastbaren Reparaturnachweis genügen nicht.
Kosten einer Reparaturbestätigung sind nicht ersatzfähig, wenn sie weder der Schadensfeststellung dienen noch für die geltend gemachte Abrechnungsart erforderlich sind.
Ein Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach § 288 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht zu verzinsen, da es sich nicht um eine Geldschuld handelt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.545,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts L, Qstr. 0, 00000 O, in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Kläger beantragt,
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 16.08.2015 gegen 22.35 Uhr mit seinem Pkw Mercedes Benz E 320, amtliches Kennzeichen XX-X 000, Erstzulassung 2004, die Bstraße aus Richtung B. Straße kommend. In Fahrtrichtung rechts befindet sich ein Tankstellengelände. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Bstraße in Gegenrichtung und bog nach links auf das Tankstellengelände der geschlossenen Tankstelle, wo er im Bogen fahrend wendete und die Bstraße in Fahrtrichtung des Klägers nutzen wollte. Zwischen den Fahrzeugen kam es zur Kollision zwischen der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs und dem linken vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeugs.
Mit der Klage macht der Kläger 2.465,97 € Netto-Reparaturkosten nach Abzug der Wertverbesserung, Sachverständigenkosten in Höhe von 690,91 € sowie 55,93 € für die Reparaturbestätigung, Nutzungsausfall für 4 Tage zu je 79 € und 25 € Kostenpauschale geltend.
Mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 23.09.2015 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zum Schadensersatz auf.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei bei dem Verlassen des Tankstellengeländes unter Missachtung der Vorfahrt mit seinem Pkw kollidiert. Dabei habe sich das Beklagtenfahrzeug noch teilweise auf dem Tankstellengelände befunden. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe sich vier Tage in der Werkstatt zur Reparatur befunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.553,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts L, Qstr. 0, 00000 O, in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei bereits vollständig auf die Bstraße aufgefahren gewesen, als sich das Klägerfahrzeug plötzlich von hinten genähert und das Beklagtenfahrzeug von links überholt habe. Aufgrund des nahen Kreisverkehrs sei es zu früh nach rechts eingeschert, wobei es zur Kollision gekommen sei. Beim Einfahren auf die Bstraße sei das klägerische Fahrzeug noch nicht zu sehen gewesen.Die Beklagten bestreiten, dass die Reparaturen am klägerischen Fahrzeug vier Tage dauerten. Sie sind der Ansicht, aufgrund des Fahrzeugalters sei jedenfalls eine Herabstufung um zwei Klassen auf die Klasse G angezeigt. Die Kosten für die Reparaturbestätigung seien mangels Aussagekraft nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2.545,51 € sowie Freistellung von 334,75 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.
Zum Unfall kam es beim Betrieb zweier am Unfall beteiligter Kraftfahrzeuge. Dies eröffnet die Haftung des Klägers einerseits und der Beklagten zu 1) und zu 2) andererseits jeweils als Fahrzeugfahrer bzw. Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor. Der Unfall war auch nicht für einen der Unfallbeteiligten unabwendbar. Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrer eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt beobachtet hätte und auch dadurch das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Sorgfaltsmaßstab hinaus. Dies steht nach dem Vortrag der Parteien nicht fest. Denn weder der Kläger noch der Beklagte zu 1) haben dargelegt und bewiesen, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben.
Daher ist die anteilige Haftung der Parteien nach dem Umfang der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrzeugführer festzustellen, § 17 Abs. 1 StVG. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeug, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen.
Unstreitig ist der Beklagte vom Tankstellengelände auf die Fahrbahn eingefahren. Gemäß § 10 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Dahinstehen kann, ob – wie der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat – sich das Beklagtenfahrzeug bereits vollständig auf der Straße befand und 10 bis 15 m zurückgelegt hat, bevor es zur Kollision kam oder sich – wie der Kläger angegeben hat – noch weitgehend auf dem Tankstellengelände befand. Denn jedenfalls hat sich die Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagtenfahrzeugs auf die Fahrbahn ereignet. Dafür, dass der Kläger das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug überholen wollte, bestehen hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Dies hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung schon nicht so geschildert. Vielmehr hat er eingeräumt, das Klägerfahrzeug vor dem Unfall nicht gesehen zu haben, so dass er naturgemäß keine Angaben zu vorkollisionären Fahrmanövern des Klägers machen kann. Die Zeugin T konnte weder zum vorkollisionären Geschehen noch zum Unfall hinreichend sichere Angaben machen. Aber auch die nach den Angaben des Beklagten zu 1) zurückgelegte Strecke im fließenden Verkehr von nur 10 bis 15 m spricht gegen ein Überholmanöver des Klägers gegenüber dem Beklagtenfahrzeug.
Aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Anfahrenden kann bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs grundsätzlich von der vollen Haftung des Anfahrenden ausgegangen werden. Eine Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt aber stets dann in Betracht, wenn der Fahrer etwa unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 85).
So liegt es hier. Dass der Kläger unaufmerksam gewesen ist, ergibt sich daraus, dass er – wie er selbst eingeräumt hat – das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht gesehen hat. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er trotz der Dunkelheit und des Regens das auf dem Tankstellengelände der geschlossenen Tankstelle fahrende Fahrzeug vor der Kollision wahrnehmen müssen, zumal sich das Gelände längs der Bstraße erstreckt und sich die Kollision aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen in Höhe des hinteren Bereichs ereignet hat.
Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hält das Gericht die Anrechnung der einfachen Betriebsgefahr in Höhe von 20 % auf Klägerseite und damit eine Schadensteilung von 20 % zulasten des Klägers und 80 % zulasten der Beklagten für angemessen.
Der Kläger kann daher die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.972,78 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 552,73 € und die Kostenpauschale in Höhe von 20 € ersetzt verlangen.
Dem Kläger steht demgegenüber kein Nutzungsausfall zu. Dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Vorliegend ist der Kläger jedoch beweisfällig dafür geblieben, für welchen Zeitraum er seine Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Reparatur verloren hat. Die vom vorgerichtlichen Sachverständigen angenommenen vier Tage Reparaturdauer können schon deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil nicht dargelegt ist, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Aus der vorgelegten Reparaturbestätigung ergibt sich weder der Umfang noch die Dauer der Reparatur. Dem Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung als Partei für die Reparaturdauer war nicht nachzugehen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 447, 448 ZPO nicht vorliegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 249 Rn. 58). Denn diese dient nicht der Schadensfeststellung. Sie ist vorliegend weder zum Nachweis des Nutzungsausfalls geeignet noch erforderlich, um die Mehrwertsteuer ersetzt zu bekommen, da der Kläger lediglich auf Nettoschadensbasis abrechnet.
Es ergibt sich demnach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.545,51 €. Entsprechend hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von den auf diesen Streitwert entfallenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, d.h. 334,75 €.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist entsprechend dieser aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind hingegen nicht zu zahlen, weil nach § 288 Abs. 1 BGB nur Geldschulden, nicht aber Freistellungsansprüche im Sinne des § 257 BGB zu verzinsen sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 3.553,81 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.