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Amtsgericht Eschweiler·18 C 329/94·10.10.1996

Schmerzensgeld wegen Organisationsverschuldens in unfallchirurgischer Abteilung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach mehrfachen Operationen bis zur Amputation des rechten Zeigefingers Schmerzensgeld vom Erstoperateur und vom Chefarzt der unfallchirurgischen Abteilung. Streitpunkt war, ob Behandlungsfehler in der Erstversorgung und der ambulanten Nachbehandlung sowie Organisationsverschulden vorlagen und ob Ansprüche gegen den Chefarzt verjährt sind. Das Gericht bejahte Behandlungsfehler (u.a. fehlende Röntgenkontrolle, zu frühe Schienenabnahme, verspätete Drahtentfernung, fehlerhafte Übungsanleitung) und verurteilte beide Beklagten als Gesamtschuldner. Ein Mitverschulden des Klägers wurde mindernd berücksichtigt; Verjährung wurde verneint. Zuerkannt wurden 8.000 DM Schmerzensgeld, die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeldklage gegen Erstoperateur und Abteilungsleiter überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leitung einer Krankenhausabteilung haftet aus Organisationsverschulden für Behandlungsfehler der in der Abteilung tätigen Ärzte, wenn organisatorische Mängel eine standardgerechte Behandlung verhindern oder nicht sicherstellen.

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Unterbleibt eine medizinisch dringend gebotene Kontrollmaßnahme (insbesondere eine Röntgenkontrolle) und führt dies zu einer Fehlbehandlung, begründet dies einen schuldhaften Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten.

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Eine operative Resektion oder Amputation stellt eine schmerzensgeldbegründende Körperverletzung dar; Rechtswidrigkeit und Verschulden sind indiziert, wenn eine strikte medizinische Notwendigkeit nicht nachvollziehbar belegt ist.

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Bei mehreren schadenskausalen ärztlichen Fehlhandlungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen und gemeinsam den Schaden herbeiführen, haften die Verantwortlichen dem Patienten gegenüber grundsätzlich als Gesamtschuldner.

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Für den Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen genügt nicht die Kenntnis des Behandlungserfolgs; erforderlich ist, dass der Patient als medizinischer Laie Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen eine Abweichung vom ärztlichen Standard erkennbar wird.

Relevante Normen
§ BGB §823§ BGB §847§ BGB §831§ 823, 847, 831 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB

Leitsatz

Haftung auf Schmerzensgeld aus Organisationsverschulden der Leitung einer unfallchirurgischen Abteilung

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 1994 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 80 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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18 C 329/94Anlage zum Verkündungsprotokoll Vom 11. Oktober 1996 Verkündet am 11. Oktober 1996 A, Justizangestellteals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
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Amtsgericht Eschweiler

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn L, G-Straße, 00000 B-Stadt

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-Klägers-

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Prozeßbevollmächtigte:               Rechtsanwälte X u.a. C-Straße 2, 00000 B-Stadt,

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g e g e n

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1. Herrn Dr. med. B, G, 00000 M-Stadt,

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2. Herrn Dr. med. D, D-Straße, 00000 C-Stadt,

13

-Beklagte-

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Prozeßbevollmächtigte:               Rechtsanwälte Dr. C u. a., U-Straße, 00000 Z-Dorf,

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hat das Amtsgericht Eschweiler

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auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1996

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durch den Richter am Amtsgericht Y

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für R e c h t erkannt:

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1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 1994 zu zahlen.

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2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 80 %.

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4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 5. Mai 1989 im Q-Hospital in M-Stadt operiert, nachdem er sich mit einer Kreissäge ein Glied des rechten Zeigefingers verletzt hatte, dessen Knochen durchtrennt wurde. Die Operation wurde durch den seinerzeit im Q-Hospital als Oberarzt tätigen Beklagten zu 1) durchgeführt.

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Der Kläger sollte ursprünglich auf Anraten des Beklagten zu 1) weiter in stationärer Behandlung bleiben, wurde aber dann auf eigene Verantwortung in die ambulante Weiterbehandlung des Antonius-Hospitales entlassen. Hier wurde er von verschiedenen Ärzten der Abteilung Unfallchirugie behandelt, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist. Bei der ambulanten Behandlung wurden insbesondere Nachuntersuchungen und Spülungen der Operationswunde durchgeführt. Auch wurde dem Kläger neben häuslichen Spülungen des Fingers empfohlen, mit dem Zeigefinger Bewegungsübungen zu machen, damit dieser nicht versteife.

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Am 15.09.1989 entdeckte der Kläger einen drahtähnlichen metallenen Gegenstand in seinem rechten Zeigefinger, der sich später als sogenannter Kirschnerdraht herausstellte, der bei der Operation eingesetzt worden war. Zwei Tage später zeigte sich ausgangs des Fingernagelbettes der zweite Kirschnerdraht. Am Tage darauf, dem 18.09.1989, begab sich der Kläger zur Unfallchirugie des Q-Hospitales. Er wurde noch am selben Tage nach einer Untersuchung operiert, wobei nicht nur der Kirschnerdraht herausoperiert, sondern auch die Fingerkuppe operativ entfernt wurde.

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Am 17.09.1989 erfolgte eine weitere Operation, nachdem sich der Finger erneut entzündet hatte. Hierbei wurde der Rest des ersten und das zweite Fingerglied entfernt. Letztlich wurde bei einer Operation am 5. Oktober 1989 der Rest des Zeigefingers in Höhe des zweiten Mittelhandknochens amputiert, nachdem sich die Entzündung ausgeweitet hatte.

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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schmerzensgeld geltend. Er wirft den behandelnden Ärzten, und zwar sowohl dem erstoperierenden Beklagten zu 1) als auch den in der Abteilung Unfallchirugie behandelnden und operierenden Ärzten Behandlungsfehler vor. Darüberhinaus ist er der Auffassung, daß die nachbehandelnden Ärzten durch den Beklagten zu 1) nicht ausreichend über die im Rahmen der Operation durchgeführten Maßnahmen informiert worden sein. Dies gelte insbesondere für die Fixierung der Fraktur mit den Entscheidung des Klägers, eine ambulante Nachbehandlung der stationären vorzuziehen, sei eine optimale Nachbetreuung durch den Beklagten zu 1) nicht mehr möglich gewesen. Operationsbericht, Krankengeschichte und Röntgenbilder hätten selbstverständlich den den Kläger nachbehandelnden Ärzte vorgelegen.

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Die von den den Kläger ambulant betreuenden Ärzte der unfallchirugischen Abteilung des Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Bewegungsübungen, die sich nur auf das Grund- und Mittelgelenk bezogen hätten, seien sachgerecht gewesen. Tatsächlich habe sich der Kläger die weitere Amputation des Zeigefingers selbst zuzuschreiben, da er die Operationsfolgen nicht ernstgenommen und zu den Nachschauterminen nur unregelmäßig und meist erst spät abends erschienen sei, als nicht hinreichend erfahrene Assistenzärzte Bereitschaftsdienst gehabt hätten. Zudem habe sich der Kläger, nachdem die Bohrdrähte aus der deckenden Haut herausgewandert seien, nicht unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben.

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Zudem hält der Beklagte zu 2) die gegen ihn gerichteten Ansprüche für verjährt.

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Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er bestreitet insbesondere das Vorliegen eines Mitverschuldens. Darüberhinaus ist er der Auffassung, daß die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Ansprüche unverjährt seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 15.04.1996 (Bl. 189 ff. d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist aus den §§ 823, 847, 831 BGB begründet.

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Der Beklagte zu 1) haftet als Erstoperateur unmittelbar gemäß den §§ 823 und 847 BGB auf ein Schmerzensgeld, der Beklagte 2) haftet für die behandelnden Ärzte der von ihm geleiteten unfallchirugischen Abteilung aus Organisationsverschulden.

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Bei der Beurteilung der rechtswidrigen und schuldhaften schädigenden Handlungen sowohl des Beklagten zu 1) als auch der nachbehandelnden Ärzte stützt sich das Gericht auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. T.

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Danach ist davon auszugehen, daß aus fachmedizinischer Sicht zu bemängeln ist, daß keine Nervennaht erfolgte und dem operierten Fingerbereich keine zusätzliche Stabilität durch einen Cerclagedraht gegeben wurde. Zwar ist unstreitig, daß eine Ruhigstellung des Fingers durch eine Gipsschiene für mehrere Wochen erfolgt ist; da jedoch die postoperative Frakturstellung eine stärkere Verschiebung um 1/3 Schaftbreite zur Beugeseite aufwies, wäre eine zusätzliche Stabilisierung durch einen Cerclagedraht angezeigt gewesen.

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Darüberhinaus ist dem Beklagten zu 1) ausweislich des Gutachtens vorzuwerfen, daß der Unfallbericht zu dürftig in seinem Befund ausgefallen ist. Von der Genauigkeit des Unfallberichtes einschließlich eines Hinweises auf eine tatsächlich erfolgte Röntgenuntersuchung waren aber Umfang und Sorgfalt der Nachuntersuchungen abhängig. Im übrigen ist aber grundsätzlich eine Informationsübermittlung an die nachbehandelnden Ärzte erfolgt.

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Den nachbehandelnden Ärzten der unfallchirugischen Ambulanz sind mehrere Behandlungsfehler anzulasten.

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Wesentlicher Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten ist der Umstand, daß eine Röntgenkontrolle, die dringend angezeigt war, nicht durchgeführt worden ist. Darüberhinaus erfolgte offensichtlich die Entfernung der Gipsschiene zu früh, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Falschgelenkbildung ebenso mitverursacht hat wie die diffuse Schwellung des Fingers, die sich in der Folgezeit zeigte. Das Hauptversäumnis der nachbehandelnden Ärzte sieht der Sachverständige darin, daß die Bohrdrähte nicht rechtzeitig entfernt wurde. Auch die empfohlenen Bewegungsübungen waren in der gegebenen Form nicht korrekt und dem Heilungsverlauf abträglich. Hierzu führt der Sachverständige aus, daß allenfalls – und dies erst nach einem längeren Zeitraum – in wenigen Sequenzen pro Tag das Grundgelenk mit besonderer Vorsicht bewegt werden darf. In eine solche Bewegungsübung ist der Patient gezielt einzuweisen. Nach den dem Sachverständigen vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist dies offensichtlich nicht geschehen.

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Was schließlich die Entfernung des Restgliedes in Mittelhandhöhe am 05.10.1989 angeht, so hat der Sachverständigte Prof. T ausgeführt, daß die zur Begründung der Operation angeführte Osteomyelitis des Grundgliedes mit Befall der Sehnenscheiden sowie ausgedehnte subkutane Nekrosen nicht hinreichend dokumentiert sei. Angesichts einer vorliegenden Diskrepanz zwischen radiologischem und klinischem Befund hätte diene histologische Aufbereitung des Materials erfolgen müssen, um die klinische Diagnose zu untermauern. Daraus ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu folgern, daß ärztlicherseits nicht überzeugend dargelegt worden ist, warum eine so ausgiebige Resektion des Fingergliedes erfolgte.

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Die Entfernung des Grundgliedes ist als eine schmerzensgeldauslösende Körperverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB und § 847 BGB anzusehen. Rechtswidrigkeit und Verschulden sind indiziert, wenn keine strikte medizinische Notwendigkeit vorliegt. Hiervon kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. T nicht ausgegangen werden. Der Entlastungsbeweis hat durch die Beklagten, hier den Beklagten zu 2), für seine behandelnden Ärzte, zu erfolgen. Eine solche Entlastung ist nicht gegeben.

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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus dem Umstand, daß er selbst Erstoperateur war und daher den als Körperverletzung zu qualifizierenden Eingriff vorgenommen hat.

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Der Beklagten zu 2) haftet deshalb, weil der Kläger als Kassenpatient mit diesem in vertragliche Beziehungen getreten ist (vgl. BGH Z 100, S. 363 ff., 366, 368/369).

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Die im einzelnen behandelnden Ärzte sind insoweit als Verrichtungsgehilfen des Beklagten zu 2) anzusehen, für die er einzustehen hat.

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Indessen ist auch von einem Mitverschulden des Klägers i. S. v. § 254 BGB auszugehen.

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Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. T, daß nach Austritt des ersten Spickdrahtes eine sofortige Behandlung angezeigt gewesen wäre. Tatsächlich aber hat der Kläger hier zunächst zugewartet, bis sich auch der zweite Bohrdraht zeigte. Erst am nächsten Tage suchte er die chirugische Ambulanz des Beklagten zu 2) auf. Zwar hat der Sachverständige T entschuldigend das bevorstehende Wochenende ins Feld geführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß – gerade aus Sicht des Klägers – der Eingriff erheblich war und wegen des bereits fehlenden Mittelfingers Weiterungen noch folgenreicher sein würden. Auch zeigt der eigene Vortrag des Klägers, daß er die rechte Hand zu früh für zu grobe Arbeiten einsetzte. Auch wenn dem Kläger Bewegungsübungen des Fingers verordnet waren, so hätte es ihm bewußt sein müssen, daß er insgesamt mit dem operierten Zeigefinger umsichtig umzugehen hatte. Dem stehen derart grobe Arbeiten wie die Gartenarbeit einschließlich des Leerens eines Grasfangkorbes entgegen. Gerade weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht schmerzfrei war, ist es nicht verständlich, daß er nicht unverzüglich nach Entdecken des ersten Spickdrahtes reagierte und ärztlichen Rat suchte. Das gilt auch für den Fall, daß er den Draht nicht der Erstoperation zuordnete, sondern glaubte, sich beim Arbeiten den Draht in den verletzten Finger gestoßen zu haben.

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Kein Mitverschuldensvorwurf kann indessen dem Kläger daraus gemacht werden, daß er sich nach der Erstoperation nicht in stationäre Behandlung begab. Hier ist auf die Ausführung des Sachverständigen T zu verwiesen, wonach eine stationäre Behandlung nicht zwingend notwendig war. Sie war es jedenfalls dann nicht, wenn die nachbehandelnden Ärzte hinreichend über die operative Erstversorgung informiert worden wären und ihrerseits aus fachmedizinischer Sicht korrekt gehandelt hätten.

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Die Beklagten haften gemäß den §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner i. S. d. §§ 421 ff. BGB. Zwar kann eine unterschiedliche Haftungsverteilung festgestellt werden, etwa bei der Billigkeitshaftung eines der Verletzer oder im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes bei unterschiedlichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß beide Schädiger auf den gesamten Schadenersatzbetrag haften, wenn beide schädigenden Handlungen in einem inneren Zusammenhang stehen und beide für den Schadenserfolg gleichermaßen ursächlich sind, also die eine Handlung die andere bedingt, um den Schadenseintritt herbeizuführen. So liegt der Fall hier. Es hatte daher eine gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter in Höhe des gesamten Schmerzensgeldbetrages zu erfolgen.

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Eine Haftung des Beklagten zu 2) ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil insoweit Verjährung der klägerischen Ansprüche eingetreten wären. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf hier zunächst auf die Begründung des Beschlusses des Landgerichts Z-Dorf vom 17. März 1995 (6 T 88/94) verwiesen werden. Das dort zugrunde gelegte tatsächliche Vorbringen, das zur Rechtsansicht des Landgerichts geführt hat, besteht fort. Im übrigen sind im Anschluß an die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.1991 (NJW 1991, S. 2350 f.) strenge Anforderungen an den Verjährungsbeginn zu stellen, soweit es die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Haftungstatsachen auf Seiten des Patienten angeht. Wesentlich ist hier, daß der Patient grundsätzlich als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen haben muß, aus denen sich erkennen läßt, daß der behandelnde Arzt vom ärztlichen Standard abgewichen ist. Das konnte der Kläger vorliegend nicht, insbesondere im Hinblick auf die Verflechtung der schadenskausalen Tätigkeiten der Ärzte, die der Abteilung des Zweitbeklagten untersanden mit der Erstoperation es Erstbeklagten.

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Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers (10.000,00 DM) sind grundsätzlich,  das Mitverschulden außer Betracht gelassen, nicht zu beanstanden. Das Mitverschulden des Klägers ist, wie dargestellt, nicht allzu hoch zu bewerten, sodaß sich die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 8.000,00 DM rechtfertigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die relativ bescheidenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die  wiederum durch die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Beklagten aufgewogen werden.

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Im Innenverhältnis beider Beklagter wird sicherlich der Haftungsanteil des Beklagten zu 2) den Haftungsanteil des Beklagten zu 1) erheblich übersteigen, wobei jedoch das Mitverschulden des Klägers sich im wesentlichen auf die Haftung des Beklagten zu 2) auswirkt, nicht auf diejenige des Beklagten zu 1). Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten zu 1) in Höhe von sicherlich 2.000,00 DM in Betracht. Dies bedarf indessen, wie dargelegt, im Verhältnis zum Kläger keiner abschließenden Entscheidung.

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Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Förmliche Klagezustellung ist hier erstmals am 05.09.1994 erfolgt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 und 709 ZPO.

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