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Amtsgericht Eschweiler·16 F 116/20·08.09.2021

Widerruf der Verfahrenskostenhilfe wegen Ratenrückstand (§124 Abs.1 Nr.5 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Eschweiler hebt die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf, weil er die auferlegte Ratenzahlung nicht aufgenommen hat. Streitgegenstand ist der Widerruf der Bewilligung nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller länger als drei Monate in Rückstand ist und auf Mahnungen nicht reagierte. Daher war die Aufhebung der Bewilligung geboten.

Ausgang: Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe wegen andauerndem Ratenrückstand und erfolgloser Mahnung gemäß §124 Abs.1 Nr.5 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann gemäß §124 Abs.1 Nr.5 ZPO widerrufen werden, wenn der Verpflichtete trotz auferlegter Ratenzahlung länger als drei Monate mit den Zahlungen in Rückstand gerät.

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Erinnerungs- oder Mahnschreiben sind geeignet, den Verpflichteten zur Aufnahme der Ratenzahlung aufzufordern; bleibt die Zahlung aus, begründet dies den Widerruf der Kostenhilfe.

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Die auferlegte Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Bewilligten verbindlich; die Nichterfüllung dieser Auflage stellt ein Widerrufsgrund dar und rechtfertigt die Aufhebung der Bewilligung.

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Für den Widerruf nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO genügt das Vorliegen eines mehrmonatigen Ratenrückstands in Verbindung mit erfolglosen Erinnerungen; weitergehende Umstände sind nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

wird die dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 00.00.0000 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben.

Rubrum

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16 F 116/20Erlassen am 09.09.2021 durch Übergabe an die Geschäftsstelle I., Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
2

Amtsgericht EschweilerFamiliengerichtBeschluss

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In der einstweiligen Anordnungssache

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betreffend das minderjährige Kind F., geboren am 00.00.0000, T.-straße, P.,

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Verfahrensbeistand:

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Frau Rechtsanwältin O., D.-straße, L.

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an der weiter beteiligt sind:

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1.              Herr E., Y.-straße, G.,

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Antragsteller,

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              Verfahrensbevollmächtigte:              Frau Rechtsanwältin K., W.-straße, P.

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2.              Frau B., T.-straße, P.,

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Antragsgegnerin,

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              Verfahrensbevollmächtigte:              Frau Rechtsanwältin J., C.-straße, P.

14

3.              Jugendamt P., V.-straße, P.,

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verfahrensbeteiligte Behörde,

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wird die dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 00.00.0000 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben.

Gründe

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Dem Antragsteller war Verfahrenskostenhilfe nur mit der Maßgabe bewilligt, dass er monatliche Raten in Höhe von 66,00 EUR ab dem 00.00.0000 zu zahlen hat.

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Der Antragsteller hat die Ratenzahlung nicht aufgenommen.

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Da der Antragsteller mit der Ratenzahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und auf entsprechende Erinnerungsschreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 nicht die Ratenzahlung aufnahm, war die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu widerrufen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, Eschweiler oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Eschweiler, 09.09.2021 Amtsgericht
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H.Rechtspflegerin