Insolvenzverschleppung und § 266a StGB: Gesamtgeldstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Das AG Eschweiler verurteilte einen Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen; ein weiterer Geschäftsführer wurde wegen Insolvenzverschleppung schuldig gesprochen. Streitentscheidend war, dass trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung kein Insolvenzantrag gestellt und zugleich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt wurden. Der Hauptangeklagte erhielt eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 EUR. Beim Mitangeklagten blieb es wegen besonderer Umstände bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (vorbehaltene Geldstrafe: 60 Tagessätze zu je 10 EUR).
Ausgang: Strafurteil: Verurteilung zu Gesamtgeldstrafe (Mitangeklagter: Verwarnung mit Strafvorbehalt) und Kostentragung durch die Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO liegt vor, wenn der antragspflichtige Organvertreter trotz Kenntnis der Insolvenzreife nicht binnen der gesetzlichen Frist Insolvenzantrag stellt.
Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitsentgelt einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstellen abführt.
Mehrere Nichtabführungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten können selbständige Taten darstellen und stehen dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Bei der Strafzumessung kann ein Härteausgleich geboten sein, wenn eigentlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilungen bereits vollständig vollstreckt sind (§§ 54, 55 StGB).
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 Abs. 1 StGB) kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird.
Tenor
Der Angeklagte E. ist der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.
Der Angeklagte B. ist der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig.
Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € bleibt vorbehalten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
| 30a Ds 103/19 (301 Js 258/19) | ![]() | Rechtskräftig seit 13.01.2020 Eschweiler, 14.02.2020 F., Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In der Strafsache
gegen 1. E., geboren am 00. Oktober 0000 in Q., Geschäftsführer, N. Staatsangehöriger, verheiratet wohnhaft V.-straße, L.,2. B., geboren am 00. September 0000 in A., arbeitssuchend, Staatsangehörigkeit I., verheiratet
wohnhaft U.-straße, L.,
wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
hat das Amtsgericht R.
aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.01.2020,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht S.
als Richter
Amtsanwalt O.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft Aachen
Rechtsanwalt M. aus Aachenals Verteidiger des Angeklagten E.
Rechtsanwältin Z. aus Aachenals Verteidigerin des Angeklagten B.
Justizbeschäftigte K.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte E. ist der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.
Der Angeklagte B. ist der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig.
Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € bleibt vorbehalten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 266a, 53, 54, 55, 59 StGB, § 15a Abs.4 InsO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
I.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
1.
Der Angeklagte E. wurde am 00.00.0000 in Q./C. geboren. Er ist verheiratet und N. Staatsangehöriger.
Der Angeklagte hat einen Realschulabschluss und eine Ausbildung zum Kaufmann erfolgreich abgeschlossen. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte insgesamt drei Kinder im Alter von 11, 14 und 21 Jahren. Er ist seit 2003 Geschäftsführer eines Unternehmens und hat ein monatliches Einkommen zwischen 5.200,00 und 5.300,00 Euro. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und hat ein monatliches Einkommen von ca. 2.000,00 Euro. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Der Angeklagte hat aufgrund der Insolvenz des streitgegenständlichen Unternehmens und einer diesbezüglichen privaten Haftung Schulden in Höhe von 968.000,00 Euro. Diese begleicht er mit monatlichen Zahlungen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro bis 3.000,00 Euro.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten.
a)
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht R. (Az. 36 Cs – 301 Js 473/16 – 289/16), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 4 Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
b)
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht R. (Az. 34 Cs – 301 Js 398/18 – 510/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Geldstrafe ist bereits vollständig bezahlt worden.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„[…]
Der Angeklagte war bis Januar 2018 Geschäftsführer der P. GmbH mit Sitz in der T.-straße in R.. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Planungs-, Service-, Dienstleistungs- und Schaltanlagenbau-, Ersatzteilgeschäft und Elektronikhandel-Unternehmens. Spätestens im Dezember 2017 war dem Angeklagten bekannt, dass die P. GmbH nicht mehr in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. So bestanden fällige Verbindlichkeiten in Höhe von über 480.000,- Euro, denen keine liquiden Mittel gegenüberstanden. Im Dezember 2017 wurde schließlich auch der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eingestellt. Entgegen der dem Angeklagten bekannten Verpflichtung unterließ er es, innerhalb der ihm bekannten, vom Gesetz vorgeschriebenen Frist von 3 Wochen, beim zuständigen Amtsgericht in Aachen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. GmbH zu stellen. Stattdessen beantragte die G. mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, sowie das Finanzamt Aachen-Kreis mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen: N01) vom 00.00.0000 wurde über das Vermögen der P. GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. […]“
2.
Der am 00.00.0000 in A. geborene Angeklagte B. ist verheiratet und N. Staatsangehöriger.
Der Angeklagte hat einen Abschluss an der höheren Handelsschule und im Anschluss eine Ausbildung zum Informationstechniker absolviert. Er hat drei Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren und im Alter von 9 Monaten. Derzeit ist der Angeklagte arbeitssuchend und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 1.560,00 Euro monatlich. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte keine Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmitteln. Er hat Schulden in Höhe von ca. 30.000,00 Euro, welche er monatlich mit 400,00 Euro abbezahlt. Ferner zahlt der Angeklagte monatlich 760,00 Euro Unterhalt an die beiden älteren Kinder.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.
a)
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht R. (Az. 34 Cs – 505 Js 846/18 – 287/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Betrugs eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 Euro. Die Geldstrafe ist bereits vollständig bezahlt worden.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„[…]
Der Angeklagte erreichte durch Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft, dass aufgrund seiner telefonischen Bestellung sowie der von ihm per E-Mail vom 00.00.0000 erteilten Kostenübernahmeerklärung für sieben Mitarbeiter der Firma H., J.-straße, W. sieben Einzelzimmer für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zum Gesamtpreis von 840,00 Euro zur Verfügung gestellt wurden. Zur Erfüllung der Verpflichtung war der Angeklagte nicht willens. […]“
b)
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht R. (Az. 34 Cs – 301 Js 398/18 – 510/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Geldstrafe ist bereits vollständig bezahlt worden.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„[…]
Ab Januar 2018 war der Angeklagte Geschäftsführer der P. GmbH mit Sitz in der T.-straße in R.. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Planungs-, Service-, Dienstleistungs- und Schaltanlagenbau-, Ersatzteilgeschäft und Elektronikhandel-Unternehmens. Als der Angeklagte im Januar 2018 Geschäftsführer der P. GmbH wurde, war der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bereits eingestellt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die P. GmbH zahlungsunfähig war. So bestanden fällige Verbindlichkeiten in Höhe von über 480.000,- Euro, denen keine liquiden Mittel gegenüberstanden. Entgegen der dem Angeklagten bekannten Verpflichtung unterließ er es, innerhalb der ihm bekannten, vom Gesetz vorgeschriebenen Frist von 3 Wochen, beim zuständigen Amtsgericht in Aachen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. GmbH zu stellen. Stattdessen beantragte die G. mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, sowie das Finanzamt Aachen-Kreis mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen: N01) vom 00.00.0000 wurde über das Vermögen der P. GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. […]“
II.
In der Hauptverhandlung konnten zu der den Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden:
Fall 1:
Der Angeklagte E. war seit dem Jahr 2015 alleiniger Geschäftsführer der Geschäftsführung Y. & Sohn GmbH, die die persönlich haftende Gesellschafterin der Y. & Sohn GmbH & Co. KG ist. Gegenstand der Y. & Sohn GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in R. hatte, war der Handel mit Elektrogeräten sowie die Errichtung von Elektroinstallationen in den Bereichen der Elektrotechnik, des Kabelfernsehens und der Netzwerktechnik. Im Februar 2018 wurde der Angeklagte B. zum alleinigen Geschäftsführer der Y. & Sohn GmbH bestellt.
Bereits im Jahr 2016 erlitt die Y. & Sohn GmbH & Co. KG Zahlungsausfälle in Höhe von etwa 230.000,- Euro, weil die Großkunden der Gesellschaft, die UF. GmbH und D. GmbH, in Insolvenz gerieten. Im Januar 2017 bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 970.987,34 Euro, denen liquide Mittel in Höhe von lediglich 136.321,63 Euro gegenüberstanden. Die Liquiditätslücke betrug 85,96 %.
In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Y. & Sohn GmbH & Co. KG unterließ es der Angeklagte E. ab Januar 2017 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Februar 2018 beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – in Aachen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y. & Sohn GmbH & Co. KG zu stellen. Auch als im Februar 2018 das operative Geschäft eingestellt wurde, stellte weder der Angeklagte E. noch der im Februar 2018 als Geschäftsführer bestellte B. in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Y. & Sohn GmbH & Co. KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch in der Folgezeit stellte der Angeklagte B. keinen Insolvenzantrag.
Am 05.03.2018, eingegangen am 12.03.2018, beantragte die DM. – nach fruchtlosen Vollstreckungen – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y. & Sohn GmbH & Co. KG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 (Aktenzeichen: N02) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der Y. & Sohn GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Fall 2-13:
Bei der Y. & Sohn GmbH & Co. KG waren die Zeugen WV., IV., LK., LW., JU., YE., EO., IC., QK., MY., NV., AI., WU., OA. und HD. beschäftigt. Als Arbeitgeber war der Angeklagte E. im Zeitraum Juni 2017 bis November 2017 verpflichtet, die vom Bruttolohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Anteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeit – jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats – an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Obgleich dem Angeklagten E. diese Verpflichtung bekannt war und er zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile, die der Lohnzahlungspflicht und weiteren Zahlungspflichten vorgehen, in der Lage war, führte er wie folgt Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit nicht an die nachfolgend genannten Sozialversicherungsträger ab:
| Fall | Monat | Sozialversicherungsträger | Arbeitnehmeranteil (in Euro) |
| 2 | Juni 2017 | DM. | 1.022.36 |
| 3 | Juli 2017 | DM. | 1.638,20 |
| 4 | August 2017 | DM. | 1.023,14 |
| 5 | September 2017 | DM. | 1.563,16 |
| 6 | September 2017 | MF. | 1.796,91 |
| 7 | Oktober 2017 | DM. | 1.586,07 |
| 8 | Oktober 2017 | MF. | 745,52 |
| 9 | Oktober 2017 | GK. | 862,49 |
| 10 | November 2017 | DM. | 1.557,71 |
| 11 | November 2017 | MF. | 1.827,67 |
| 12 | November 2017 | GK. | 1.452,45 |
| 13 | November 2017 | SQ. | 1.028,29 |
| Summe (in Euro) | 16.103,97 |
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben, die die Angeklagten hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben und denen das Gericht gefolgt ist. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister jeweils vom 00.00.0000, welche von den Angeklagten als richtig bestätigt worden sind und den verlesenen Strafbefehlen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten und im Übrigen auf den aus dem Verhandlungsprotokoll im Einzelnen ersichtlichen Beweiserhebungen.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht.
Der Angeklagte E. hat sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs.4 InsO sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen gemäß § 266a Abs.1 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte B. hat sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs.4 InsO schuldig gemacht.
Die Angeklagten handelten jeweils tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft.
Die jeweiligen Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, da sie jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhen.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
In Bezug auf den Angeklagten E. war Folgendes zu berücksichtigen:
Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein umfassendes durch Reue und Einsicht geprägtes Geständnis zu beachten. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch sein Geständnis eine lange Beweisaufnahme vermieden hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter gesundheitlichen Problemen gelitten und die Tat im Vertrauen auf die Rettung seines eigenen Unternehmens begangen hat. Darüber hinaus ist der Angeklagte finanziell erheblich mit seinem Privatvermögen involviert.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Angesichts dieser Umstände hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Bezüglich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung war der Strafrahmen des § 15a Abs.4 InsO – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe – zugrundezulegen. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro für tat- und schuldangemessen.
Bezüglich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt war der Strafrahmen des § 266a StGB – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe – zugrundezulegen. Hier hält das Gericht unter Berücksichtigung der aufgeführten Gesichtspunkte für jeden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 80,00 Euro für tat- und schuldangemessen.
Vor dem Hintergrund eines zu berücksichtigenden Härteausgleichs, da die eigentlich gesamtstrafenfähige Tat aus dem Strafbefehl vom 00.00.0000 bereits vollständig vollstreckt wurde, sowie aus den genannten Einzelstrafen hat das Gericht unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 Euro
gebildet. Dies erscheint zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, zur Ahndung seiner Taten aber auch ausreichend. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
2.
In Bezug auf den Angeklagten B. war der Strafrahmen des § 15a Abs.4 InsO – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe – zugrundezulegen.
Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein umfassendes durch Reue und Einsicht geprägtes Geständnis zu beachten. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum nur sehr kurz war und er die Tat im Rahmen der Unterstützung seines erkrankten Bruders verübt hat.
Vor dem Hintergrund eines zu berücksichtigenden Härteausgleichs, da die eigentlich gesamtstrafenfähigen Taten aus den Strafbefehlen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 bereits vollständig vollstreckt wurden, hält das Gericht unter Berücksichtigung der aufgeführten Gesichtspunkte eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
für tat- und schuldangemessen. Dies erscheint zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, zur Ahndung seiner Taten aber auch ausreichend. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Insoweit konnte gemäß § 59 Abs. 1 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt werden. Im Hinblick auf die eigentlich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen des Angeklagten kann davon ausgegangen werden, dass er künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftat mehr begehen wird. Die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt darüber hinaus besondere Umstände, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zur Strafe zu verschonen. Diese liegen darin begründet, dass nur ein sehr kurzer Tatzeitraum zugrunde lag und er die Tat im Rahmen der Unterstützung seines erkrankten Bruders verübt hat. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet hier nicht die Verurteilung zur Strafe (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Im vorliegenden Fall erscheint es ausreichend, den Angeklagten zu verwarnen und die verwirkte Strafe vorzubehalten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
S.
