Themis
Anmelden
Amtsgericht Eschweiler·12 F 87/17·26.11.2017

Beschluss: Zustimmung zur Löschung zweier Grundschulden ersetzt für Teilungsversteigerung

ZivilrechtFamilienrechtSachenrecht (Grundbuchrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Ersetzung der Zustimmung der Mitantragsgegnerin zur Löschung zweier eingetragener Grundschulden, um eine Teilungsversteigerung zu ermöglichen. Das Gericht prüft, ob die Grundschulden das geringste Gebot so erhöhen, dass eine Versteigerung erheblich erschwert wird, und ob schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Es hat dem Antrag stattgegeben, da die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände vortrug und § 1365 BGB nicht greift. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Löschung zweier Grundschulden stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Miteigentümer kann gemäß §§ 749, 753 BGB die Ersetzung der Zustimmung des anderen Miteigentümers zur Löschung eingetragener Grundschulden verlangen, wenn die Fortbestehung der Grundschulden die Auseinandersetzung (z. B. Teilungsversteigerung) erheblich erschwert.

2

Die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung wird nicht generell durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, sofern die Gegenpartei keine substantiierten und entscheidungserheblichen Nachteile darlegt.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbotsgeschäfts nach § 1365 BGB bzw. für erhebliche Vermögensnachteile trägt die Partei, die sich darauf beruft; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines parallelen Zugewinnausgleichs ist nur erforderlich, wenn in diesem anderen Verfahren ein vorrangiges, zu klärendes Rechtsverhältnis besteht; eine laufende Beweisaufnahme im Zugewinnausgleich allein rechtfertigt keine Aussetzung.

Relevante Normen
§ 749 BGB§ 753 BGB§ 44 ZVG§ 182 ZVG§ 242 BGB§ 1365 BGB

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Löschung der im Grundbuch von K. (Amtsgericht Eschweiler) Bl. N01 eingetragenen beiden Grundschulden zu Nr. 1 (50.000 DM) sowie zu Nr. 3 (50.000 DM), jeweils zugunsten der Sparkasse C., zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift
12 F 87/17Erlassen am 27.11.2017 durch Verlesen der Beschlussformel V., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

des Herrn F., M.-straße, D.,

4

Antragstellers,

5

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt Q., Y.-straße, G.,

6

gegen

7

Frau I., N.-straße 22, U.,

8

Antragsgegnerin,

9

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin Z., B.-straße, S.

10

hat das Amtsgericht Eschweilerauf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017durch die Richterin am Amtsgericht A.

11

beschlossen:

12

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Löschung der im Grundbuch von K. (Amtsgericht Eschweiler) Bl. N01 eingetragenen beiden Grundschulden zu Nr. 1 (50.000 DM) sowie zu Nr. 3 (50.000 DM), jeweils zugunsten der Sparkasse C., zuzustimmen.

13

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

15

I.

16

Die seit dem 00.00.0000 verheirateten Beteiligten trennten sich im November N02. Unter dem Aktenzeichen 12 F 182/14 ist das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten rechtshängig. Die Folgesache Zugewinnausgleich befindet sich im Stadium einer umfangreichen Beweisaufnahme. Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung, in der die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Im Grundbuch sind unter Nr. 1 und 3 noch zwei Grundschulden in Höhe von je 50.000 DM zugunsten der Sparkasse C. eingetragen, die jedoch nicht mehr valutieren. Das Haus, in dem sich die Eigentumswohnung der Beteiligten befindet, stammt aus der Familie des Antragstellers. Während der Ehe der Beteiligten wurde Wohnungseigentum gebildet und das Eigentum an der streitgegenständlichen Wohnung auf die Beteiligten übertragen. Die zweite Wohnung wird von der Mutter des Antragstellers bewohnt.

17

Der Antragsteller beabsichtigt die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin möchte den Miteigentumsanteil des Antragstellers übernehmen und geht dabei von einem realistischen Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von 125.000 € aus.

18

Der Antragsteller trägt vor: Ein Zusammenleben der Antragsgegnerin mit seiner 75 Jahre alten Mutter auf einem Grundstück komme auf Dauer nicht in Betracht. Es habe bereits tätliche Auseinandersetzungen gegeben. Bei Bestehenbleiben der Grundschulden wäre das bei Teilungsversteigerung zu beachtende geringste Gebot so hoch, dass mit der Abgabe von Geboten nicht gerechnet werden könne.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

die Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin zur Löschung der im Grundbuch von K. (Amtsgericht Eschweiler) Bl. N01 eingetragenen beiden Grundschulden zu Nr. 1 (50.000 DM) sowie zu Nr. 3 (50.000 DM), jeweils zugunsten der Sparkasse C., zu ersetzen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag zurückzuweisen,

23

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, AG Eschweiler, Az.: 12 F 182/14 GÜ, auszusetzen.

24

Die Antragsgegnerin trägt vor: Die Wohnbereiche seien so voneinander getrennt, dass es zu Berührungspunkten mit der Mutter des Antragstellers nicht komme. Auseinandersetzungen mit dieser gebe es auch nicht mehr. Gegen die von dem Antragsteller beabsichtigte Teilungsversteigerung spreche, dass sie mit den gemeinsamen Kindern in dem Objekt lebe, wobei die am 00.00.0000  geborene Tochter H. unter einer seelischen Behinderung leide. Für diese sei es sehr wichtig, dass sie in ihrem gewohnten Umfeld bleibe und sich weiterhin um ihr auf dem Grundstück untergebrachtes Pony kümmern könne. Bei einem Auszug müsse das Tier abgeschafft werden. Einen Wechsel zum Antragsteller, sollte dieser in die Wohnung einziehen, lehne H. ab. Ferner befinde sich auf dem Grundstück der von ihr betriebene Reiter-Shop. Durch die noch eingetragenen Grundschulden könne sie ein Darlehen absichern, das sie zur Übernahme des Miteigentumsanteils aufnehmen müsse.

25

II.

26

Der Antrag ist begründet.

27

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 749, 753 BGB Zustimmung zur Löschung der Grundschulden verlangen.

28

Der Antragsteller kann jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Antragsgegnerin ist dazu verpflichtet daran mitzuwirken (LG Stuttgart FamRZ 2007, 1034). Hierzu gehört auch die Zustimmung zur Löschung der Grundschulden, soweit diese wertmäßig das geringste Gebot gemäß §§ 44, 182 ZVG so erhöhen, dass eine Versteigerung Grundstücks angesichts dessen Wert erheblich erschwert wird. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten.

29

Die von dem Antragsteller angestrebte Teilungsversteigerung widerspricht nicht Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Antragsgegnerin selbst beabsichtigt ja ebenfalls die Aufhebung der Gemeinschaft. Soweit die Beteiligten uneins darüber sind, wer letztendlich alleiniger Eigentümer der Wohnung werden soll, so ist das Ergebnis einer Teilungsversteigerung offen. Auch die Antragsgegnerin hat die Gelegenheit die Wohnung zu erwerben. Nach einem Eigentumswechsel sind dann auch die Rechte an der Nutzung des Grundstücks durch den Reiter-Shop der Antragsgegnerin zu klären. Sollte der Antragsteller die Wohnung erwerben, so ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht zwingende Folge, dass die Tochter der Beteiligten das ihr gehörende Pony verliert. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Tier anderweit untergebracht werden kann oder die Tochter es weiterhin auf dem Grundstück belassen kann.

30

Schließlich spricht auch § 1365 BGB nicht gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Teilungsversteigerung. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat zu den Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Verfahren Aktenzeichen 12 F 88/17 geht sie selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1365 BGB nicht vorliegen.

31

Es besteht auch kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 113 FamFG, 148 ZPO, da im Zugewinnausgleichsverfahren kein vorgreifliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu klären ist.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

33

Verfahrenswert: 10.200 €

34

Rechtsbehelfsbelehrung:

35

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

36

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

37

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

38

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

39

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

40

A.
Beglaubigt V.Justizsekretärin