Rückzahlung Reisepreis wegen Wegfall Ägypten als wesentliche Reiseleistung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger stornierten eine Kreuzfahrt, nachdem die Beklagte wegen Sicherheitsbedenken den Landausflug nach Ägypten gestrichen hatte. Die Beklagte behielt 60% als Stornokosten ein und zahlte einen Teil zurück. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Wegfall des ägyptischen Aufenthalts eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung im Sinne des § 651a Abs.5 BGB darstellt, daher ist der Kläger zum Rücktritt und zur Rückzahlung berechtigt. Der Kläger erhielt den restlichen Reisepreis zuzüglich Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Wegfalls einer wesentlichen Reiseleistung als begründet stattgegeben; Zahlung von 2.959,00 EUR nebst Zinsen zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ändert der Reiseveranstalter eine wesentliche Reiseleistung erheblich, kann der Reisende gemäß § 651a Abs.5 S.2 BGB unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten und den bereits gezahlten Reisepreis zurückfordern.
Ob eine Reiseleistung wesentlich ist, bestimmt sich aus den Umständen des Einzelfalls; insbesondere sind Art der Reise, Dauer, Anzahl und Hervorhebung der Ziele in Prospekt und Werbung zu berücksichtigen, sodass auch ein einzelner Landausflug bei entsprechender Hervorhebung wesentlich sein kann.
Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis der Änderung auszuüben; ein innerhalb einer Woche erklärter Rücktritt gilt regelmäßig als fristgerecht ohne schuldhaftes Zögern.
Das Bestehen einer vertraglichen Änderungsbefugnis oder das Vorliegen versicherungsbedingter Gründe für die Routenänderung schließt nicht automatisch aus, dass die Änderung dennoch als erheblich und damit rücktrittsbegründend anzusehen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 2.959,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Juli 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die von dieser selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers zu 2) in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, den sie an diese für die Teilnahme an der Kreuzfahrt "Große Osterkreuzfahrt: Ägypten & Istanbul" für die Zeit vom 12. April bis zum 27. April 2003 gezahlt haben, nachdem sie mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2003 (BI. 26 d.A.) die Reise storniert haben.
Die Kläger zahlten an die Beklagte einen Reisepreis in Höhe von 6.106,00 EUR (vgl. Rechnung v. 11. Oktober 2002, BI. 16 fd.A.). Dabei ist die Rechnung ausschließlich an den Kläger zu 2) gerichtet.
Die Kläger buchten die Reise unter Verwendung des Formulars "Verbindliche Reiseanmeldung" (BI. 54 d.A.), auf dessen Rückseite die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (BI. 58 ff. d.A.) abgedruckt sind, die sich darüber hinaus auch in dem Reisekatalog der Beklagten befinden. Unmittelbar vor dem Teil des Formulars, in dem Name und Anschrift des Buchenden einzutragen sind, und in dem auch das Unterschriftsfeld enthalten ist, heißt es wörtlich: "Hiermit erkenne ich die umseitigen Reisebedingungen des Veranstalters verbindlich an."
In den Reisebedigungen heißt es unter Ziffer 18 unter anderem: "Routenänderungen durch die Schiffsleitung infolge schlechter Wetterbedingungen, höherer Gewalt oder weltpolitischer Ereignisse o.ä. blieben jederzeit vorbehalten. Dadurch können ggf. Landgänge verkürzt werden oder ganz ausfallen."
Die Teilnehmer der Reise "Große Osterkreuzfahrt: Ägypten und Istanbul" konnten aus einem Angebot von 16 Landausflügen wählen. Die Kläger buchten die Teilnahme an insgesamt 9 Tagesausflügen. Dabei buchten sie unter anderem auch den Tagesausflug "Alexandria/Ägypten".
Mit Schreiben vom 13. März 2003 (BI. 21), teilte die Beklagte mit, die Reiseroute zuändern. In dem Schreiben teilt die Beklagte mit, sich entschieden zu haben, aufgrund der politischen Situation im Nahen Osten sich dazu entschieden zu haben, Ägypten aus der Reiseroute zu nehmen. Als Ersatz für den Landausflug nach Ägypten wurde nunmehr ein Landausflug auf die Insel Kreta angeboten. Dieses Schreiben versandte die Beklagte an den Kläger mit Poststempel vom 18. März 2003.
Hintergrund war, dass Ägypten seitens der Schiffsversicherungen als Krisengebiet eingestuft worden ist, was eine Aufhebung des Versicherungsschutzes für Ägypten zur Folge hatte.
Auf die Stornierung der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2003 (BI. 26 d.A.) hin erstellte die Beklagte unter dem 26. März 2003 Stornorechnungen (BI. 27 d.A.). In diesen macht sie entsprechend Ziffer 5 ihrer Reisebedingungen Stornokosten in Höhe von 60 % des vereinbarten Reisepreises und die Kosten der Reiserücktrittsversicherung geltend. Die Beklagte zahlte an die Kläger 2.971 ,-- EUR zurück.
Mit der vorliegenden Klagte begehrt der Kläger die Rückzahlung des verbleibendenTeils des Reisepreises abzüglich der für die Reiserücktrittsversicherung je Person gezahlten 63,-- EUR. Hieraus ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag inHöhe von 2.959,-- EUR.
Die Kläger sind der Ansicht, dass in der seitens der Beklagten angekündigten Routenänderung eine wesentliche Änderung der Reise gelegen habe. Das Reiseziel der Ägypten sei bereits durch die Bezeichnung der Kreuzfahrt und auch in den entsprechenden Prospekten besonders hervorgehoben worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bezüglich Ägypten eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht vorgelegen habe. Sie seien daher zum Rücktritt von der Reise berechtigt gewesen.
Kenntnis von der Routenänderung hätten sie erst am 21. März 2003 erlangt. Erst an diesem Tag sei ihnen das auf den 13. März 2003 datierte Schreiben der Beklagten (BI.21 d.A.) zusammen mit den weiteren Reiseunterlagen zugegangen.
Zunächst haben beide Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des noch ausstehendenReisepreises in Höhe von 2.959,00 EUR in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom18. Dezember 2003 (BI. 72 d.A.) hat die Klägerin zu 1) ihre Klage zurückgenommen, nachdem die Beklagte zuvor die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) bestritten hatte, da nicht auch sie, sondern ausschließlich der Kläger zu 2) Vertragspartei geworden sei.
Der Kläger zu 2) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.959,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sei vertritt die Ansicht, zu der vorgenommenen Routenänderung berechtigt und im Interesse ihrer Kunden verpflichtet gewesen zu sein, nachdem der Versicherungsschutz. für Ägypten aufgehoben worden sei. Bei der vorgenommenen Änderung habe es sich lediglich um eine geringfügige Änderung gehandelt. Nur ein einzelner Landausflug sei betroffen gewesen.
Sie sei daher berechtigt, Stornogebühren entsprechend ihrer allgemeinen Reisebedingungen zu berechnen. Unabhängig hiervon sei ihr auch tatsächlich ein Schaden entstanden, da die Schiffsreise nicht ausgebucht gewesen sei.
Zudem sei davon auszugehen, dass die Information über die Routenänderung dem Kläger erst am 21. März 2003 zugegangen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob neben dem Kläger zu 2) auch die Klägerin zu 1) Vertragspartei geworden ist. Die Klägerin zu 1) hat ihre Klage zurückgenommen. Ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 25. März 2003 (BI. 63 d.A.) ist der Kläger in jedem Fall berechtigt, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
I.
Der Kläger kann aus § 651 a Abs. 5 S. 2 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises beanspruchen. Nach diesen Vorschriften kann der Reisende unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten und den bereits gezahlten Reisepreis zurückverlangen, wenn der Reiseveranstalter eine wesentliche Reiseleistung erheblich ändert. Eine solche Änderung einer wesentlichen Reise-leistung liegt hier vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich zu der vorgenommenen Reiseänderung berechtigt war. In jedem Fall liegt in der erfolgen Änderung der Kreuzfahrt liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung i.S.d. § 651 aAbs. 5 S. 2 BGB. In der Routenänderung, die zu dem Wegfall des Tagesausflugs nach Ägypten geführt hat, liegt eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
1.
Ob eine Reiseleistung wesentlich ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Art der Reise, ihre Dauer, die Art und Anzahl der vorgesehenen Ziele. Zu berücksichtigen ist dabei, ob der betroffene Reiseteil aufgrund einer besonderen Hervorhebung im Reisekatalog oder in der sonstigen Werbung des Reiseveranstalters eine besondere Bedeutung für die Gesamtreise erlangt. Dies kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass bei einer Kreuzfahrt oder einer Rundreise ein einzelnes Reiseziel seitens des Veranstalters als Bezeichnung der Reise gewählt wird.
Bei einer Kreuzfahrt ist zu berücksichtigen, dass diese Reisart durch die Kombinationvon Schiffsaufenthalt und Programm, insbesondere in der Form von Landausflügen, geprägt wird. Ob dabei ein einzelner Programmpunkt einen wesentlichen Reisebestandteil ausmacht, ist dabei im Rahmen einer wertenden Betrachtung festzustellen.
2.
Vorliegend spricht schon die Bezeichnung der Kreuzfahrt als "Osterkreuzfahrt: Ägypten & Istanbul" dafür, dass der Aufenthalt in Ägypten eine wesentliche Reiseleistung darstelle. Der Aufenthalt in Ägypten wird auch in der grafischen Gestaltung der Reisebeschreibung (vgl. BI. 14 und 15 d.A.) durch Darstellung der Sphinx und anderer ägyptischer Symbole derart in den Vordergrund gestellt, dass er aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als wesentliche Reiseleistung erscheint. Auch sich wenn der Aufenthalt in Ägypten nach der ursprünglichen Planung nur auf einen Reisetag erstreckte,erscheint er doch angesichts der bereits angeführten Umstände als wesentliche Reiseleistung.
Dadurch, dass der Aufenthalt in Ägypten wegfiel, hat die Beklagte eine wesentliche Reiseleistung nicht nur unerheblich geändert.
3.
Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht auch entsprechend den Vorgaben des § 651 a Abs.5 S. 4 BGB unverzüglich nach Zugang der Erklärung der Beklagten über die beabsichtigte Reiseänderung ausgeübt. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Information über die Routenänderung dem Kläger tatsächlich erst am 21.03.2003 zuging, oder ob er diese schon - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - früher am 19.03.2003 erhalten hat. Jedenfalls hat er binnen einer Woche den Rücktritt erklärt, sodass ein schuldhaftes Zögern nicht ersichtlich ist. Bereits mit Schreiben vom 26.03.2003 bestätigte die Beklagte den Erhalt der Rücktrittserklärung.
Die Zinsforderung des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits war eine anteilige Kostentragung der Klägerin zu 1) nicht auszusprechen. Zwar hat sie ihre Klage zurückgenommen und hat insoweit gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorliegend führt dies aber nur dazu, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Die Klage ist in gleichem Umfang seitens des Klägers zu 2) gegenüber der Beklagten weiterverfolgt worden. Dadurch, dass zunächst auch die Klägerin zu 1) auf der Klägerseite vertreten war, sind keinem der verbleibenden Prozessbeteiligten zusätzliche Kosten entstanden, die Anlass zu einer anteiligen Kostentragung der Klägerin zu 1) geben würden.
Streitwert: 2959,-- EUR.