Unfall: Nutzungsausfall auch bei verzögerter Reparaturfreigabe durch Haftpflichtversicherer
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kläger von Fahrer und Haftpflichtversicherer restliche Nutzungsausfallentschädigung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitig war insbesondere, ob wegen verzögerten Reparaturbeginns Nutzungswille fehlte bzw. der Kläger gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hatte. Das AG sprach Nutzungsausfall für 30 Tage zu, weil das Fahrzeug nicht verkehrssicher war und ein Nutzungswille regelmäßig vermutet wird. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung, Kreditaufnahme, Kaskoinanspruchnahme oder Notreparatur verneinte das Gericht; Verzugszinsen liefen erst ab Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.
Ausgang: Klage auf restlichen Nutzungsausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten überwiegend zugesprochen; weitergehende Zinsforderung teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beschädigung eines privat genutzten, nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs kann Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangt werden.
Für ein im Alltag genutztes Fahrzeug ist ein Nutzungswille grundsätzlich zu vermuten, solange keine besonderen Umstände wie Fahrunfähigkeit oder ein zumutbarer Zweitwagen entgegenstehen; ein verzögerter Reparaturbeginn allein widerlegt die Vermutung nicht.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder zur Schadensbehebung einen Kredit aufzunehmen; eine Obliegenheit zur Vorfinanzierung kommt nur ausnahmsweise bei treuwidrigem Zuwarten in Betracht.
Der Geschädigte ist nicht gehalten, zur Verkürzung der Nutzungsausfallzeit seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Eine Obliegenheit zur Notreparatur besteht nur, wenn Art, Umfang und Kosten einer zumutbaren Notreparatur substantiiert dargelegt sind; nicht vom Geschädigten zu vertretende Reparaturverzögerungen gehen zulasten des Schädigers.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 874,00 € sowie vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von 159,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2022, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Rubrum
| 8 C 303/22 | ![]() |
Amtsgericht ErkelenzIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn C., Z.-straße, T.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.E.-straße, O.,
gegen
1. Herrn S., M.-straße, T.,
2. die A. vertr. d. d. Vorstand K., I.-straße, U.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2:Rechtsanwälte X. & Partner GbR,H.-straße, Q.,
hat das Amtsgericht Erkelenzauf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2023durch den Richter am Amtsgericht P.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 874,00 € sowie vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von 159,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2022, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfallentschädigung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.06.2022 in Erkelenz zwischen dem klägerischen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ERK-DT 10 und dem vom der Beklagten zu 1) geführten sowie einem bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen HS-SK 212 ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers, seines Nachbarn.
Mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2022 (Bl. 88 GA) forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) unter Fristsetzung bis zum 26.09.2022 zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von restlich 914,00 € sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,93 € auf.
Die Beklagten zahlte als Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag in Höhe von 266,00 € (7 x 38,00 €). Eine weitere Regulierung erfolgte insofern nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 30 Tage in Höhe von insgesamt 1.140,00 € (30 x 38,00 €) zustehe, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Regulierung der Beklagten zu 2) ein Restbetrag in Höhe von 874,00 € zur Zahlung offen stehe.
Er habe das beschädigte, nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug in der Zeit vom 26.06.2022 bis zum 25.07.2022 nicht nutzen können.
Er – der Kläger –sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, obwohl er keine Berufstätigkeit mehr ausübe. Er habe beispielsweise für den Haushalt die Einkäufe zu erledigen, nehme immer wieder Besuche bei seiner Tochter in Kaarst wahr, auch um sich um den Enkel zu kümmern. Darüber hinaus sei es notwendig, zu seiner 84 Jahre alten Mutter zu fahren, die über 400 km entfernt wohne. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien in Erkelenz nicht so gut. Der Gutachter habe ihm erklärt, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Werkstatt keine Leihfahrzeuge zur Verfügung habe bzw. weitergebe.
Ein Ersatzfahrzeug habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe nicht das von seiner Ehefrau genutzte Fahrzeug für die Fahrten nutzen können. Seine Ehefrau sei in Jülich berufstätig, so dass sie für die tägliche An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle auf ihr Fahrzeug angewiesen sei.
Er –der Kläger – habe von dem Unfall erst nach seiner Urlaubsrückkehr am 25.06.2022 erfahren. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er sich um die Schadenbeseitigung kümmern können. Das Fahrzeug sei sofort einem Sachverständigen vorgestellt worden, der nach Besichtigung am gleichen Tag sein Gutachten am 27.06.2022 (Bl. 68 GA) erstellt habe, das per Post am 28.06.2022 übermittelt worden sei. Die ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.816,10 € brutto habe er selbst aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und fehlenden Ersparnissen nicht finanzieren können. Er habe die Reparaturwerkstatt beauftragt, sich um die Reparatur zu kümmern. Allerdings habe zuvor wegen der problematischen Aufbringung des für die Reparatur zu entrichtenden Werklohns mit der Beklagten zu 2) die Durchführung der Reparatur abgestimmt werden müssen. Weil er – der Kläger – Wert auf eine unverzügliche Reparatur gelegt habe, habe er selbst mehrfach mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten zu 2) telefoniert. Er habe gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) geklagt, dass er aus finanziellen Gründen die Reparaturkosten nicht tragen könne, und deshalb um unverzügliche Freigabeerklärung gebeten. Seitens der Werkstatt sei die Beklagte zu 2) mindestens zweimal um eine Reparaturfreigabe gebeten worden; selbst der beauftragte Sachverständige sei eingeschaltet worden, um den Ablauf der Reparatur zu beschleunigen. Die Reparaturfreigabe sei seitens der Beklagten zu 2) erst am 19.07.2022 erteilt worden. Nach Vorliegen der Freigabeerklärung sei die Reparatur auch kurzfristig durchgeführt worden. Nach dem Reparaturablaufplan (Bl. 174 GA) sei die Reparatur am 21.07.2022 fertiggestellt gewesen. Jedoch sei die Lackierung noch nicht richtig trocken, so dass die Werkstatt ihm – dem Kläger – am 22.07.2022 mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug noch über das Wochenende in der Werkstatt verbleiben müsse. Dies sei der Grund dafür, dass er das Fahrzeug am Montag, den 25.07.2022, in der Werkstatt abgeholt habe.
Eine Vorfinanzierungsobliegenheit des Geschädigten bestehe nicht. Eine Kreditaufnahme wäre für ihn – den Kläger –mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen; eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten des Unfallschadens sei also nicht möglich gewesen
Für das Fahrzeug bestehe zwar eine Vollkaskoversicherung. Hätte er – der Kläger – diese in Anspruch genommen, hätte er nicht nur den nach dem Versicherungsvertrag zu zahlenden Selbstbehalt zahlen, sondern auch eine Höherstufung bezüglich der Prämie – für mehrere Jahre – hinnehmen müssen.
Ihm – dem Kläger – sei es auch nicht zumutbar gewesen, die Kosten einer Notreparatur vorzustrecken.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.033,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 874,00 € ab dem 06.09.2022 und aus weiteren 159,93 € ab dem 26.09.2022 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass über den bereits regulierten Betrag kein Ersatz eines Nutzungsausfallsschadens geschuldet sei.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger wegen des Fehlens von finanziellen Mitteln die Reparatur nicht zeitnah in Auftrag habe geben können.
Die Beklagten stellen in Abrede, dass ein entsprechender Nutzungswille des Klägers im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 14.06.2022 vorgelegen habe. Reparaturbeginn sei erst am19.07.2022 gewesen. Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwarte, bis er sein Fahrzeug reparieren lasse oder sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für fehlenden Nutzungswillen.
Die Beklagten stellen in Abrede, dass der Kläger das Fahrzeug genutzt hätte.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass ein Ersatzfahrzeug nicht vorhanden gewesen sei.
Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er am 27.06.2022 bereits den Reparaturauftrag erteilt, dann aber bis zum 19.07.2022 – dem Zeitpunkt der Freigabeerteilung – zugewartet habe. Er habe zu keiner Zeit qualifiziert auf die angeblich fehlenden finanziellen Mittel hingewiesen. Hinzu trete, dass der Kläger eine ihm zustehende Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen einer Notreparatur wieder fahrfähig und verkehrssicher zu machen, nicht ausgeschöpft habe. Zur Minderung des Schadens könne ein Geschädigter gehalten sein, eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um über entsprechende Geldmittel verfügen zu können.
Auch die geltend gemachte Reparaturdauer sei nicht nachvollziehbar. Gemäß dem vorliegenden Reparaturablaufplan sei das Fahrzeug des Klägers unter dem 21.07.2022 fertig und abholbereit gewesen. Dass der Kläger das Fahrzeug dann erst unter dem 25.07.2022 abgeholt habe, liege in seiner Sphäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in der Sache ganz weitgehend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 874,00 € gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich des Unfallgeschehens vom 14.06.2022 in Erkelenz ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hatte wegen dieses Unfallgeschehens ursprünglich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 251 BGB in Höhe von 1.140,00 € (30 x 38,00 €), so dass nach der Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 266,00 € noch ein Restbetrag in Höhe von 874,00 € geschuldet ist.
Im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs kann ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat. Regelmäßig ist jedenfalls für den Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1711, 1712 m.w.Nachw.).
Die Anspruchsvoraussetzungen einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit und eines entsprechenden Nutzungswillens des Klägers sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat die Gebrauchsmöglichkeit an seinem Pkw durch das Unfallgeschehen eingebüßt, weil sich der klägerische Pkw nach dem Unfall ausweislich des klägerischen Privatgutachtens vom 27.06.2022 (Bl. 68 GA) in einem nicht verkehrssicheren Zustand im Sinne der StVZO befand.
Angesichts dieser Feststellung des Gutachters Nordbeck zur fehlenden Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs bedurfte es keiner genaueren Darlegungen des Klägers zu dem Grund der fehlenden Verkehrssicherheit.
Das Einbüßen der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs führte zu einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung zulasten des Klägers. Diese setzt zwar grundsätzlich einen konkreten Nutzungswillen des Klägers voraus. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz im Alltag generell ein vermögenswirksames Gut bzw. einen geldwerten Vorteil darstellt, für den der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und zum Halten dieses Kfz. aufgewendet hat. Die Anschaffung und das Halten dienen insoweit in erster Linie der Erzielung des wirtschaftlichen Vorteils der Zeitersparnis durch die Pkw-Nutzung.
Deshalb kann hinsichtlich eines für Alltagszwecke angeschafften Pkw generell von einem Nutzungswillen ausgegangen werden, sofern dies nicht aufgrund besonderer Umstände (z. B. Verletzung bzw. Fahrunfähigkeit des Fahrers, Existenz eines Zweitwagens) ausgeschlossen ist. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Hierfür genügt nicht der Einwand der verzögerten Reparatur. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Nutzungsausfall selbst dann geschuldet, wenn der Geschädigte sich kein Ersatzfahrzeug anschafft (vgl. BGH, NZV 2008, 453, 454), da allein die fehlende Ersatzbeschaffung noch nicht zwingend den Nutzungswillen ausschließt, da dies durchaus unterschiedliche Gründe haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379, 380). Nichts Anderes gilt im hiesigen Fall eines verzögerten Reparaturbeginns. Überdies kann der zeitlichen Berechnung der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn diese auf den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 14.06.2022 und dem Reparaturbeginn am 19.07.2022 abstellt, denn unbestritten erlangte der Kläger erst nach Urlaubsrückkehr am 25.06.2022 überhaupt Kenntnis von dem Schadensereignis. Schließlich ist sogar ein ca. 3-monatiges Abwarten mit einer Ersatzbeschaffung nicht geeignet, einen Nutzungswillen auszuschließen (vgl. OLG München, NJOZ 2021, 1263 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass die Reparatur erst über einen Monat nach dem Unfallereignis begann, die Vermutung eines Nutzungswillens des Klägers nicht entfallen.
Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich des Vorhandenseins eines Ersatzfahrzeuges ist untauglich, denn der Beklagte zu 1) ist Nachbar des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser über die dem Kläger zur Verfügung stehenden Fahrzeuge informiert ist. Die Beklagten hätten zur Möglichkeit der Nutzung eines Ersatzfahrzeuges seitens des Klägers ohne weiteres vortragen können. Ferner tragen die Beklagten im Hinblick auf das Vorhandensein eines nutzbaren Ersatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1541 Rn. 8).
Nutzungsausfallentschädigung ist für die Dauer von 30 Tagen geschuldet, nämlich für den Zeitraum vom 26.06.2022 bis zum 25.07.2022.
Der Kläger hat in zutreffender Weise die Zeiten seiner Urlaubsabwesenheit bis zum 25.06.2022 bei der Berechnung des Zeitraums des Nutzungsausfalls außen vorgelassen. Dass er nach Kenntniserlangung des Unfalls zunächst die Erstellung eines Schadensgutachtens zu seinem Fahrzeug in Auftrag gab, ist nicht zu beanstanden, so dass er für den Zeitraum vom 26.06.2022 bis zur Übersendung des Gutachtens am 28.06.2022 ohne weiteres eine Entschädigung verlangen kann.
Dass der Kläger bis zum eigentlichen Reparaturbeginn die Reparaturfreigabe seitens der Beklagten zu 2), die am 19.07.2022 erfolgte, abwartete, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH kann der Auffassung der Beklagten zur Notwendigkeit der Anzeige fehlender finanzieller Mittel gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht mehr gefolgt werden.
Der BGH postuliert klar, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, NJW 2020, 1795 Rn. 17; BGH, NJW 2021, 694 Rn. 8 jew. m.w.Nachw.).
Dem Beklagten kann vorliegend durch sein Zuwarten auf die Reparaturfreigabe durch die Beklagte zu 2) in dem überschaubaren Zeitraum vom 28.06.2022 bis zum 19.07.2022 kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Vielmehr war es Aufgabe der Beklagten zu 2), zügig in die Regulierung einzutreten oder aber eine Kostenübernahme zuzusagen.
Vor diesem Hintergrund konnte es dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich nicht über ausreichende finanzielle Ressourcen betreffend die Reparaturkosten verfügte und diesen Umstand der Beklagten zu 2) anzeigte.
Der Kläger war als Geschädigter eines Verkehrsunfalls auch nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. BGH, NJW 2021, 694 Rn. 9 m.w.Nachw.).
Schließlich war der Kläger vorliegend nicht zu einer Notreparatur zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands verpflichtet. Vortrag der im Hinblick auf eine Schadensminderungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zur Art und Weise der etwaig vorzunehmenden Notreparatur und deren Kosten fehlt. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass die Kosten einer solchen Notreparatur die hier geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung überstiegen hätten.
Auch für die Dauer der eigentlichen Reparatur vom 19.07.2022 bis zum 25.07.2022 steht dem Kläger die Nutzungsausfallentschädigung zu. Dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2023, dass die Lackierung noch nicht richtig trocken war, so dass ihm am 22.07.2022 dem Kläger seitens des Werkstattleiters mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug noch über das Wochenende in der Werkstatt verbleiben müsse, und deshalb das Fahrzeug erst am Montag, den 25.07.2022, in der Werkstatt abgeholt wurde, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Aus dem handschriftlichen Zusatz auf dem zur Akte gereichten Reparaturablaufplan (Bl. 174 GA) ergibt sich ebenfalls, dass das Fahrzeug erst am 25.07.2022 fertig wurde.
Dass insofern bezüglich der Reparaturdauer geringfügig von dem Gutachten Nordbeck vom 27.06.2022 abgewichen wurde, in dem die Reparaturdauer mit 4 Arbeitstagen angesetzt ist, ist unschädlich. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1541 Rn. 17 m.w.Nachw.).
Der Höhe der angesetzten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38,00 € pro Kalendertag ist unstreitig.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Jedoch kann der Kläger Verzugszinsen erst ab dem 27.09.2022 verlangen. Dass die Beklagten sich mit der Zahlung vor dem klägerischen Anwaltsschreiben vom 06.09.2022 mit Zahlungsfrist bis zum 26.09.2022 in Verzug befanden, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,93 €.
Der auf §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG beruhende Anspruch des Klägers erstreckt sich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstehenden Anwaltskosten, soweit sie nach der berechtigten Ersatzforderung anfallen.
Ausgehend von dem hier streitgegenständlichen Unfallschaden zu bemessenden Gegenstandswert in Höhe von 874,00 € ist die Kostennote des klägerischen Prozessvertreters vom 06.09.2022 in Höhe von 159,93 € zutreffend.
Die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Auch bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten trat Verzug erst am 27.09.2022 ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 874,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
P.
