Klage auf Mietzahlung: Heizungsausfall von vier Tagen keine Mietminderung
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagte auf Zahlung von 264,00 DM Mietrückstand für April 1998. Die Mieter machten eine Mietminderung wegen Heizungsausfalls vom 31.01. bis 03.02.1998 geltend. Das Gericht verneinte ein Minderungsrecht als unerheblich nach § 537 BGB und verurteilte die Beklagten zur Zahlung zuzüglich 4% Zinsen seit 03.04.1998; die Kosten trägt die Gegenseite.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung von 264,00 DM zuzüglich Zinsen als begründet stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Tragung der Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Minderungsrecht des Mieters nach § 537 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich gemindert ist.
Ein vorübergehender Ausfall der Heizungsanlage über wenige Tage kann im Verhältnis zur monatlichen Mietdauer als unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit anzusehen sein, da die Wohnung nicht schlagartig auskühlt.
Kommt es trotz Heizungsstörung nur zu einer unerheblichen Gebrauchseinschränkung, bleibt der Mietzins in voller Höhe geschuldet.
Bei Fälligkeit der Miete nach vertraglicher Bestimmung begründet Zahlungsverzug den Anspruch auf Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB; die Obsiegenden können die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO erstattet verlangen.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 264,00 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 03.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 264,00 DM restlichen Mietzinses betreffend die seitens der Beklagten angemieteten Wohnung im Hause ….für April 1998 nach dem zwischen den Parteien am 21.02.1997 geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Satz 2 BGB.
Die Beklagten sind nicht gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung des Mietzinses berechtigt, weil unstreitig zwischen dem 31.01. und dem 03.02.1998 die Heizungsanlage ausgefallen war. Dabei konnte für die Entscheidung offen bleiben, ob ein Minderungsrecht der Beklagten entsprechend § 539 BGB deshalb nicht mehr bestand, weil sie zumindest die Märzmiete - die Februarmiete war bei Ausfall der Ölheizung bereits angewiesen- vorbehaltlos zahlten und erst im April 1998 von ihrem vermeintlichen Minderungsrecht Gebrauch machten. Denn ein Minderungsrecht der Beklagten besteht nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, weil nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag.
Zwar mag es mißlich sein, daß die Heizungsanlage des Hauses …. in der Zeit zwischen dem 31.01. und dem 03.02.1998, in der es unstreitig besonders kalt war, ausfiel. Heizungsanlagen fallen jedoch typischerweise während der Heizperiode und damit während der Zeit aus, in der die Mieter einer Wohnung auf die Heizungsanlage angewiesen sind. Der Kläger hat substantiiert und unwidersprochen dargelegt, daß der Heizölbestand am 31.01.1998, einem Samstag, aufgebraucht war, so daß erst nach dem Wochenende Öl nachgefüllt werden konnte. Daß bei Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage infolge des Leerbrennens des Tankinhaltes die Ölpumpe ausfallen würde, konnte der Vermieter nicht vorhersehen. Insgesamt bedeutet die Zeit zwischen dem 31.01. und dem 03.02.1998 einen Ausfall der Heizungsanlage von nur 4 Tagen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten während der gesamten 4 Tage im Kalten saßen, da nach dem Ausfall einer Heizungsanlage eine Wohnung nicht schlagartig auskühlt, sondern erst allmählich die Temperatur verliert. Diese Umstände lassen - bezogen auf eine monatliche Gesamtmietdauer von durchschnittlich 30 Tagen - die Minderung der Tauglichkeit der Wohnräume zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nur als unerheblich erscheinen.
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wer die Überwachung des Heizö1standes übernommen hatte, kam es hiernach nicht mehr an.
Zinsen für den zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 284 Abs. 2 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in H6he
von 4% seit dem 03.04.1998 zu, da nach § 4 Nr.1 1 des Mietvertrages vom 21.02.1997 Miete und Nebenkosten monatlich im vor- aus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Kläger zu zahlen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil sie den Prozeß verloren haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
Streitwert: 264,00 DM.