Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen PCP-Belastung – Klage abgewiesen, Widerklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Mieter kündigten wegen angeblicher PCP-Belastung fristlos und forderten Kosten für Gutachten, Umzug und Makler. Das Gericht prüfte, ob eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorlag und stellte fest, dass der vorgelegte Befund nur eine „leichte Belastung" ausweist und keine gesundheitsbezogene Bewertung enthält. Mangels substantiiertem Vortrag zu Gefahr und Verschulden sind Schadensersatzansprüche unbegründet; die Widerklage der Vermieter auf Mietzins wurde überwiegend stattgegeben.
Ausgang: Klage der Mieter abgewiesen; Widerklage der Vermieter auf Mietzins in Höhe von 1.700 DM (teilweise) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt den hinreichenden objektiven Nachweis einer erheblichen Gefährdung voraus.
Ein laboranalytischer Befund ist nur dann schlüssig, wenn er die gemessenen Konzentrationen in Beziehung zur gesundheitlichen Relevanz setzt; bloße Messwerte ohne Bewertung genügen nicht.
Für Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung muss der Kläger sowohl die Mangelhaftigkeit als auch das Verschulden des Vermieters substanziiert darlegen.
Verlassen Mieter die Mietsache ohne gerechtfertigte Kündigung, kann der Vermieter die Zahlung der Mietzinsen für die betreffenden Monate nach § 535 BGB verlangen.
Leitsatz
Fristlose Kündigung wegen PCP-Belastung eines gemieteten Hauses
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt. an die Beklagten 1.700.-- DM nebst 4 % Zinsen von 850.-- DM seit dem 6. 3. 1986 sowie von weiteren 850.-- DM seit dem 4. 4. 1986 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruches wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagten waren Eigentümer des Hauses ..., das die Kläger durch Mietvertrag vom 19. 09. 1985 ab dem 1. Oktober 1985 mieteten.
Die Beklagten, die das Haus seit 1975 bewohnt hatten. hatten im Laufe der Jahre mehrere Räume mit Holz verkleidet, das sie zuvor mit einem Holzschutzmittel versehen hatten.
Die Kläger haben durch Herrn ... im November 1985 Hausstaub untersuchen lassen; dabei stellte Dr. XX ausweislich seines Befundberichtes vom 18. 11.1985 in diesem Hausstaub einen Pentachlorphenol ( pcp )- Gehalt von 7,8 mg pro kg und einen Lindangehalt von 1,3 mg pro kg fest.
Unter Berufung auf diese Untersuchungsergebnisse sprachen die Kläger unter dem 20.01.1986 die fristlose Kündigung aus und kündigten ihren umgehenden Auszug an. Am 20. 02. 1986 zogen sie aus.
Die Klager behaupten,
der von ... untersuchte Hausstaub stamme aus dem Haus XXX; die Beklagten hätten pcp-und lindanhaltige Holzschutzmittel verwendet. Dies und die Belastung des Hausinneren mit diesen Stoffen seien ihnen auch bekannt gewesen, da sie selbst in der Vergangenheit ihre Erkrankungen und Beschwerden darauf zurückgeführt hätten. Schließlich behaupten sie, der beklagte Ehemann habe bei dem Anmietungsgespräch erklärt, sie hätten seinerzeit ein Mittel verstrichen, das den blauen Umweltschutzengel getragen habe.
Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage die Kosten der Begutachtung durch ..., die Kosten ihres Umzuges am 20. 02. 1986 sowie das Maklerhonorar für den Nachweis des Hauses ... geltend.
Sie beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.887.75 DM nebst 4 % Zinsen seit 19.06.1986 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
Im Wege der Widerklage beantragen die Beklagten.
die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.700.-- DM nebst 8 % Zinsen von 850.-- DM seit dem 6. 3. 1986 sowie von weiteren 850,-- DM seit dem 4. 4. 1986
1986 zu zahlen.
Beklagten bestreiten. gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel verwendet zu haben, jedenfalls aber, dies gewußt zu haben. Außerdem sei eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Kläger nicht gegeben gewesen. Der von den Klägern geprüfte Hausstaub habe nicht aus dem vermieteten Haus gestammt. Sie selbst hätten in dem Haus volle 10 Jahre gewohnt, ohne jemals erkrankt zu sein.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Klage ist unbegründet. die Widerklage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.
Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten weder gemäß § 538 BGB, noch aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien am 19. 09. 1985 abgeschlossenen Mietvertrages zu. Es fehlt insoweit bereits
an hinreichendem Sachvortrag der Kläger. Aus dem Klägervorbringen läßt sich nicht hinreichend das Vorliegen einer objektiven erheblichen Gesundheitsgefährdung entnehmen.
Zum einen ergibt sich dies nicht aus den von den Klägern überreichten Befundbericht des XXX, selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß der dort untersuchte Hausstaub aus dem Haus stammt.
Wie die Beklagten zutreffend rügen, enthält der Befundbericht vom 18.11.1985, auf dessen Inhalt die Kläger sich ausdrücklich zum Zwecke des Beweises beziehen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die von Dr.XXX ....festgestellten Meßwerte in dem ihm übergebenen Hausstaub überhaupt eine Gesundheitsgefährdung bedeuten. Der Befundbericht stellt eine "leichte Belastung" mit PCP fest. Irgendeine Stellungnahme dazu, daß diese Konzentration bereits Rückschlüsse auf eine Gesundheitsgefährdung zuläßt, ist in dem Befundbericht nicht enthalten. Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer Behauptung, es habe eine Gesundheitsgefährdung vorgelegen, auf die überreichten Entwürfe einer Verordnung über das Verbot mit PCP mit Begründung (Bl. 46 ff. der Akten) sowie Unterlagen aus dem Landtag von ... beziehen, sind diese Unterlagen nicht geeignet, ihren Sachvortrag schlüssig zu machen. Dabei ist insbesondere auf einen Vergleich zwischen den Konzentrationen von PCP abzustellen, der dem überreichten Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung zugrunde liegt, und den nach dem Befundbericht des Dr. ... festgestellten Konzentrationen. In dem Entwurf der Bundesregierung sollen Stoffe verboten werde, die zu mehr als 0,5 % (das heißt 1/200) PCP enthalten, wogegen der Befundbericht des Dr. ... eine "leichte Belastung" mit 7,8 mg auf ein kg, also ein Verhältnis von ca. 1 : 128.000 teilen feststellt. bei diesem offensichtlichen Unverhältnis zwischen den beiden Werten kann nicht festgestellt werden, dass im Sinne des § 544 BGB eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Kläger vorgelegen hat, die sie zur Kündigung berechtigen und die Beklagten zum Schadensersatz verpflichten könnte.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 13. April vortragen, die behaupteten Stoffe seien auch in ihrem Blut gefunden worden, sind die Angaben unsubstantiiert. Weder legen sie den behaupteten Befundbericht vor, aus dem sich diese Feststellungen ergeben könnten, noch tragen sie die angeblich festgestellten Werte vor. Das Beweisangebot -Vernehmung des Dr. ...- stellt nach diesem unsubstantiierten Klägervortrag einen Ausforschungsbeweis dar.
Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichendem Vortrag der Kläger zu einem Verschulden der Beklagten, was. wovon die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen, die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.
Soweit die Kläger behaupten, die Beklagten hätten "eigene Erkrankungen und Beschwerden" auf eine Vergiftung mit den Holzschutzmitteln zurückgeführt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kläger tragen nicht vor, wann , wo, bei welcher Gelegenheit mit dem von ihnen benannten Zeugen über welche Erkrankung und welche Beschwerden gesprochen worden sein soll. Die Benennung des Zeugen XXX stellt danach, da es an hinreichendem Tatsachenvortrag der Kläger mangelt, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Im übrigen erscheint dem Geicht der Vortrag der Kläger auch insoweit lebensfremd, als die Kläger damit inzidenter behaupten, daß die Beklagten in positiver Kenntnis einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung weiter in ihrem Haus verblieben sind, ohne auch nur zum Beispiel die Verkleidungen zu entfernen oder entsprechend nachzubehandeln, um eine weitere Gesundheitsgefährdung oder Beschädigung für die Zukunft zu vermeiden. Ein solches, den Beklagten unterstelltes Verhalten wäre. worauf diese zurecht hinweisen, nicht nachvollziehbar.
Auf die Widerklage können die Beklagten die Zahlung der Mietzinsen für die Monate März und April 1986 in Höhe von jeweils 850,-- DM gemäß § 535 Satz 28GB verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZP0.
Der Streitwert wird auf 6.587,75 DM (Klage 4.887,75 DM; Widerklage 1.700,-- DM} festgesetzt.