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Amtsgericht Erkelenz·6 C 184/03·15.05.2006

Zahnärztlicher Behandlungsfehler: Haftung für mangelhaften Zahnersatz und Folgeschäden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Brückenversorgung im Unterkiefer. Streitig war insbesondere, ob der Beklagte selbst behandelte und ob Beschwerden auf spätere Nachbehandlungen bzw. einen versäumten Termin zurückgingen. Das Gericht bejahte einen Behandlungsfehler (unzureichendes Beschleifen, mangelhafte Passung/Qualität der Brücke) und eine dadurch verursachte Körperverletzung. Es sprach materiellen Schaden (859,15 €) sowie Schmerzensgeld (2.500 €) nebst Verzugszinsen zu.

Ausgang: Klage auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zahnärztlichen Behandlungsfehlers vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn Brückenpfeiler so unzureichend beschliffen werden, dass für eine keramisch verblendete Brücke keine ausreichenden Platzverhältnisse bestehen.

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Eine Zahnersatzarbeit ist behandlungsfehlerhaft, wenn Passungsungenauigkeiten vorliegen und Keramikabplatzungen auf mangelnde Präparation bzw. unzureichende technische Ausführung zurückzuführen sind.

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Der Behandler kann sich nicht auf ein Haftungsprivileg nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, wenn feststeht, dass er die schadensursächlichen zahnärztlichen Teilleistungen selbst erbracht hat.

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Der Erstschädiger haftet grundsätzlich auch für Folgeschäden nach Weiterbehandlung durch Dritte, sofern sich darin das Risiko des Ersteingriffs adäquat kausal fortsetzt und keine eigenständige neue Schadensursache hinzutritt.

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Ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist bei länger andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen durch nicht passenden Zahnersatz unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Beschwerden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 3 ZPO§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.1.2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.1.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers.

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Am 18.4.2002 begab sich die Klägerin wegen Zahnschmerzen im hinteren Oberkiefer in die Zahnarztpraxis des Beklagten, wo seinerzeit der Zeuge Dr. C als Assistenzzahnarzt beschäftigt war. Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, dass die Schmerzen im Oberkiefer auch dadurch verursacht worden sein könnten, dass darunter im Unterkiefer eine (seit ca. 10 Jahren vorliegende) Zahnlücke sich befinde. Die Parteien einigten sich daraufhin, die im Unterkiefer befindliche Zahnlücke mit einer Brückenversorgung zu versehen. Am 15.5.2002 erschien die Klägerin sodann vereinbarungsgemäß wieder in der Zahnarztpraxis des Beklagten, wo hinsichtlich der Brückenversorgung im Unterkiefer die Schleifarbeiten an den Zähnen 46 und 48 vorgenommen wurden. Zudem wurde ein Abdruck für die Erstellung der Brücke genommen. Der Klägerin wurde sodann ein Provisorium eingesetzt. Am 14.6.2002 wurde der Klägerin die Brücke im Unterkiefer durch den Zeugen Dr. C provisorisch eingesetzt und sodann zum Verblenden mit Keramik einbehalten. Am 27.6.2002 wurde der Klägerin die Brücke durch den Zeugen Dr. C provisorisch eingeklebt. Einen Tag später begann ein dreiwöchiger Auslandsurlaub der Klägerin.

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Die Zahnarztpraxis des Beklagten wurde zum 1.7.2002 mit sämtlichen Patienten von dem Zeugen Dr. C übernommen. Nach ihrem Urlaub erschien die Klägerin am 18.7.2002 erneut in der (ehemaligen) Zahnarztpraxis des Beklagten wegen aufgetretener Probleme mit der Brücke. An diesem Tage wurde die Brücke durch den Zeugen Dr. C erneut provisorisch eingesetzt. Ende Juli 2002 und am 15.8.2002 kam es erneut zu Zahnarztbesuchen der Klägerin beim Zeugen Dr. C. Am 22.8.2002 wurde die Brücke dann entnommen und ein Provisorium gesetzt. Am 10.10.2002 wurde die Brücke durch den Zeugen Dr. C sodann erneut provisorisch eingesetzt.

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Am 16.10.2002 setzte die Klägerin sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung, welche eine Überprüfung durch ihren Medizinischen Dienst (MDK) veranlasste. Der vom MDK beauftragte Dr. D gelang zu dem Ergebnis, dass der am 25.6.2002 eingesetzte Zahnersatz nicht dem Stand der durchschnittlichen Technik entspreche. Die Verblendungen am Zahn 48 und 46 seien abgeplatzt. Der Gutachter schlug vor, die Brücke vollständig zu erneuern. Anfang Dezember 2002 beauftragte die Klägerin sodann den Zeugen Dr. E mit der Begutachtung der Brücke. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17.12.2002 teilte dieser mit, dass die Zähne der Klägerin völlig unzureichend geschliffen seien und somit kein Platz für eine stabile keramische Verblendung vorhanden sei. Auch sei die Passung der Metallteile völlig unzureichend, die technische Ausführung sei mangelhaft. Die Brücke sei zahntechnisch von schlechter Qualität, die Verblendung sei an diversen Stellen defekt und die Stärke der Keramik sei unzureichend. Als Schlussfolgerung hielt der Zeuge Dr. E fest, dass die Brücke erneuert werden müsse. Zudem müssten die Zähne erneut und dann korrekt beschliffen und abgeformt werden. Die Klägerin begab sich sodann in die Behandlung des Zahnarztes Dr. F in Wegberg, welcher mit Befundbericht vom 2.1.2003 ausführte, dass der Brückenpfeiler 48 zu kurz zum Halt einer Brücke sei und wegen mangelnden Platzes zum Gegenkiefer sogar noch weiter beschliffen werden müsse. Im Übrigen sei eine Brücke nicht unbedingt erforderlich gewesen. Auf Anraten des Zahnarztes Dr. F begab sich die Klägerin sodann in das Universitätsklinikum der RWTH Aachen, wo im Januar/Februar 2003 zur Versorgung der Zahnlücke eine neue Brücke angefertigt wurde. Die Behandlung der Klägerin im Universitätsklinikum Aachen fand an insgesamt 7 Terminen im ersten Halbjahr 2003 statt.

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Für seine Gutachtertätigkeit stellte der Zeuge Dr. E der Klägerin 236,87 € sowie für Fremdleistungen einen Betrag von 31,35 € in Rechnung. Der Zahnarzt Dr. F berechnete der Klägerin für die Erstellung seines Befundberichts einen Betrag von 17,43 €. Für die Behandlung im Universitätsklinikum Aachen wurden der Klägerin mit Rechnung vom 4.6.2003 419,50 € Eigenanteil in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 29.1.2003 wies die Haftpflichtversicherung des Beklagten jegliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zurück.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Zähne 46 und 48 am 15.5.2002 völlig unzureichend beschliffen. Zudem sei die Ausführung der am 27.6.2002 provisorisch eingegliederten Brücke mangelhaft gewesen. Schon seit dem 2.7.2002, als die Klägerin sich bereits im Urlaub befunden habe, sei kein Aufbiss mit der Brücke mehr möglich gewesen. Es habe ein massives Spannungsverhalten auf dem Unterkiefer bis nach vorne ziehend vorgelegen, wodurch es zu Verschiebungen der zwei vorderen unteren Schneidezähne gekommen sei. Dort sei eine scharfe Kante entstanden. Vom Unterkiefer bis zum Hals reichend habe sich eine Lymphknotenschwellung entwickelt. Die Zungenspitze sei wund geworden und habe später geblutet. Außerdem sei es zu Zahnfleischentzündung innen und außen, Schleimhautaphten und Zahnbluten gekommen. Als die Klägerin dann nach ihrem Urlaub am 18.7.2002 in die Praxis des Zeugen Dr. C gekommen sei, habe dieser ihr gegenüber geäußert, dass der Beklagte die Zähne falsch beschliffen habe. Der Zeuge Dr. C habe daraufhin sowohl an der Brücke als auch am gesunden oberen Gegengebiss (Oberkiefer) geschliffen. Am 19.7.2002 sei dann die Keramik über der gesamten Brücke beim Essen abgeplatzt, Splitter hätten sich in die Wange eingestochen. Beim nächsten Behandlungstermin am 26.7.2002 habe man der Klägerin dann erklärt, die defekte Brücke solle im Mund bleiben, da die Zahntechnikerin 3 Wochen Urlaub habe.

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Nachdem am 22.8.2002 wieder das Provisorium eingesetzt worden sei, sei nach 2 Wochen wieder kein Aufbiss möglich gewesen, da es unter der provisorischen Brücke zu Schmerzen gekommen sei. Bei einem weiteren Termin am 24.9.2002 habe die Brücke dann nicht eingesetzt werden können, weil sie nicht aufzufinden gewesen sei in der Praxis. Seit dem 28.9.2002 sei es dann zu verstärkten Blutungen im Oberkiefer links und zu Schleimhautaphten im gesamten Mund gekommen, so dass Ernährung nur noch durch flüssige Nahrung wie Joghurt und weichem Brot möglich gewesen sei. Nach dem erneuten provisorischen Einsetzen der Brücke am 10.10.2002 habe sich 27 Stunden später die Brücke erneut gelöst und die Keramik sei seitlich gesprungen. Der Zeuge Dr. C habe die Klägerin dann nicht mehr behandelt, vielmehr habe er sie durch eine Zahnarzthelferin behandeln lassen. Diese habe die schadhafte Brücke mit teilweiser abgebrochener Keramik wieder eingesetzt und geäußert, die Klägerin solle eine Woche später wieder kommen.

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Neben den Kosten betreffend die Gutachtertätigkeit des Zeugen Dr. E und des Zahnarztes Dr. F sowie den Kosten für die Neuerstellung der Brücke macht die Klägerin Fahrtkostenersatz für 7 Fahrten zum Universitätsklinikum nach Aachen in Höhe von insgesamt 154,00 € geltend. Darüber hinaus begehrt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € angemessen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 29.1.2003 zu zahlen;

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2. den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts festzusetzen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 29.1.2003.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin wegen des in Streit stehenden Vorfalls zu keinem Zeitpunkt behandelt. Die Behandlung sei ausschließlich durch den Zeugen Dr. C durchgeführt worden. Auch die Behandlung vor der Praxisübernahme am 1.7.2002 habe der Zeuge Dr. C vorgenommen. Die provisorische Eingliederung der Brücke am 27.6.2002 sei unbedingt notwendig gewesen, da zunächst festgestellt werden müsse, ob die Brücke korrekt sitze. Diese provisorische Eingliederung geschehe mittels eines bestimmten Zementes, der nach einigen Tage zerfalle. Der Zeuge Dr. C habe deshalb mit der Klägerin am 27.6.2002 für den 29.6.2002 einen weiteren Termin zur endgültigen Eingliederung der Brücke vereinbart. Den Termin vom 29.6.2002 habe die Klägerin aber nicht eingehalten. Nur aus diesem Grunde, weil man die Brücke am 29.6.2002 nicht habe endgültig eingliedern können, sei es zu Beschwerden gekommen. Soweit die Brücke nunmehr tatsächlich schadhaft sei, sei dies auf das im Laufe der Zeit mehrfach durchgeführte Ein- und Ausgliedern sowie durch mehrfache Nachbehandlungen zurückzuführen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, gegen ihn könne kein Anspruch geltend gemacht werden, weil er mit der gesamten Angelegenheit nichts zu tun habe. Im Übrigen sei das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld übersetzt, allenfalls sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € der Höhe nach anzusetzen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 9.6.2004 (Bl. 114 – 116 d. A.), 26.7.2004 (Bl. 124 – 127 d. A.) und vom 22.2.2006 (Bl. 209 – 217 d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 16.12.2004 (Bl. 154 – 164 d. A.) Bezug genommen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 859,15 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Der Körper der Klägerin ist durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verletzt worden. Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige Dr. G hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.12.2004 hierzu ausgeführt, dass das am 15.5.2002 vorgenommene Beschleifen der Zähne 46 und 48 als Brückenpfeiler unzureichend sei. Anhand der vom Zeugen Dr. E gefertigten Lichtbilder (Bl. 18 d. A.) hat der Sachverständige auch nachvollziehbar dargelegt, dass kein ausreichendes Beschleifen vorgelegen hat, was man noch deutlich an den auf den Fotos zu sehenden Fissuren auf den Okklusalflächen der beiden Zähne erkennen kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren aufgrund des unzulänglichen Beschleifens der Brückenpfeiler keine hinreichenden Platzverhältnisse für die dort einzusetzende Brücke mit Keramikverblendung vorhanden.

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Der Sachverständige Dr. G hat ferner ausgeführt, dass auch die nach dem vom Beklagten genommenen Abdruck hergestellte Brücke selbst fehlerhaft gewesen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Passform der Brücke schon auf dem vom Zeugen Dr. E gefertigten Gipsmodell unbefriedigend, das heißt Präparationsgrenzen und Kronenränder stimmen nicht überein. Zudem wies die Brücke Keramikabplatzungen auf, welche nach den zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen waren, dass mangels hinreichendem Beschleifens kein ausreichender Platz für Keramikverblendungen vorhanden war. Die technische Ausführung der Brücke als solche bewertet der Sachverständige mit „schlecht“.

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Die Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit des Feststellungen der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragten Gutachter. Insbesondere der Zeuge Dr. E hatte bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2002 ausgeführt, dass die Zähne völlig unzureichend beschliffen worden seien, somit kein Platz für eine stabile keramische Verblendung vorhanden sei. Nach den Feststellungen des Zeugen Dr. E war auch die Brücke selbst zahntechnisch von schlechter Qualität. Die so getroffenen Feststellungen hat der Zeuge Dr. E im Rahmen seiner Vernehmung vom 26.7.2004 nochmals ausführlich erläutert. So hat der Zeuge angegeben, dass der Platz zwischen den präparierten Zähnen und zwischen den jeweiligen Gegenkiefern so minimal gewesen sei, dass eine Brücke keine Chance hatte, dort zu überstehen. Auch hat der Zeuge Dr. E bestätigt, dass die Brücke auf der einen Seite nicht exakt auf die beschliffenen Zähne drauf gepasst habe. Eine Elongation (Wachsen) der Zähne sei dabei unerheblich, da sich die Passung am Rand zwischen Präparationsrand und Kronenrand nicht verändere. Auch nach den Aussagen des Zeugen Dr. E habe diese Brücke definitiv nie auf die vom Beklagten beschliffenen Zähne gepasst.

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Damit ist der Einwand des Beklagten, zur Beschädigung der Brücke sei es erst aufgrund der später durchgeführten Nachbehandlungen sowie des mehrmaligen Ein- und Ausgliederns der Brücke gekommen, widerlegt. Denn sowohl der Sachverständige Dr. G als auch der (sachverständige) Zeuge Dr. C, welcher das Schadensbild im Dezember 2002 auf Betreiben der Klägerin begutachtet hat, führen die aufgetretenen Probleme allein auf unzureichende Beschleifung der Brückenzähne vom 15.05.2002 sowie auf die Herstellung einer nicht den technischen Anforderungen entsprechenden Brücke zurück. Dabei besteht für das Gericht keinerlei Veranlassung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. E in Frage zu stellen. Ein Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht ersichtlich. Vielmehr war der Zeuge vorgerichtlich lediglich als ein von der Klägerin beauftragter Gutachter tätig geworden.

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Die Einwendung des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. G, dieser habe die Klägerin selbst nicht untersucht und keine persönliche Anamnese genommen, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen war nämlich die vom Beklagten geschaffene Zahnersatzarbeit nicht mehr im Munde der Klägerin vorhanden, vielmehr war zwischenzeitlich durch das Universitätsklinikum Aachen eine neue Brückenversorgung geschaffen worden, so dass eine eigene Untersuchung durch den Sachverständigen im Hinblick auf den vom Beklagten geschaffenen Zustand gar nicht mehr durchgeführt werden konnte. Zudem hat der Sachverständige Dr. G ausgeführt, dass bereits anhand der vom Zeugen Dr. E gefertigten Fotos sowie anhand der ihm vorgelegten Brücke festgestellt werden konnte, dass die zahnärztliche Leistung des Beklagten fehlerhaft war. Auch hinsichtlich der nicht vorgenommenen eigenen Anamnese hat der Sachverständige zu Recht auf die von der Klägerin bereits mit der Klageschrift zur Akte gereichte Übersicht (Bl. 12 – 14 d. A.) verwiesen, welche die Historie der Schmerzen und zahnmedizinischen Maßnahmen betreffend die Klägerin, sie selbst als Arzthelferin tätig ist, ausführlich darstellt.

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Nach den Überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist auch der Einwand des Beklagten, verantwortlich für die aufgetretenen Probleme sei ausschließlich der Umstand, dass die Klägerin den vereinbarten Termin vom 29.6.2002 nicht eingehalten habe, als unbegründet anzusehen. Diesbezüglich hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Problem als solches keinen Unterschied mache, ob der Patient nach wenigen Tagen oder erst nach mehreren Wochen erst wieder zurück in die Praxis zurück kehre. Denn sofern Zweifel an der Passform der Brücke bestanden hätten, wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen richtigerweise das Provisorium wieder einzusetzen gewesen, während bei einer guten Passform der Brücke diese sowohl temporär als auch provisorisch hätte eingesetzt werden können. Dann hätte es den Ausführungen des Sachverständigen folgend aber keine Rolle gespielt, ob der Patient schon nach wenigen Tagen oder erst nach mehreren Wochen zurück kehre. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr. G hierzu noch ausgeführt, dass die Brücke dann, wenn sie eine vernünftige Passform gehabt und auch der Biss gestimmt hätte, die Klägerin die Brücke ohne Probleme mehrere Wochen hätte tragen können, ohne dass Schwierigkeiten aufgetreten wären.

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Zudem geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass eine entsprechende Terminsabsprache zwischen der Klägerin und dem Zeugen Dr. C nicht erfolgt ist. So vermochte schon der Zeuge Dr. C, der an dem konkreten Fall betreffend die Klägerin keine Erinnerung mehr haben wollte, eine solche Absprache nicht bestätigen. Im Übrigen spricht hiergegen auch der Umstand, dass der Klägerin ausweislich der Patientenkartei am 27.6.2002 ein Antibiotikum sowie Schmerztabletten verschrieben wurden. Dieser Umstand weist vielmehr darauf hin, dass dem Zeugen Dr. C bekannt war, dass die Klägerin für die nächsten Wochen in Urlaub fahren wollte, denn es ist nicht ersichtlich, warum er ihr sonst Antibiotika und Schmerztabletten verschreiben sollte. Zudem handelt es sich bei dem vom Beklagten behaupteten Termin für die endgültige Einsetzung der Brücke um einen Samstag, was in Anbetracht dessen, dass Zahnarztpraxen – abgesehen vom Notdienst – grundsätzlich an Wochenenden nicht betrieben werden, ebenfalls die Vereinbarung eines solchen Termins als unwahrscheinlich dastehen lässt.

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Nach alledem ist von einer fehlerhaften zahnärztlichen Leistung seitens des Beklagten auszugehen. Der Sachverständige Dr. G hat hierzu ausgeführt, dass auch das von der Klägerin geschilderte Schmerzensbild hiermit durchaus in Einklang stehe.

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Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf das Haftungsprivileg des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit er nämlich behauptet, die Behandlung der Klägerin sei – auch vor der Übernahme der Praxis durch den Zeugen C – ausschließlich durch diesen durchgeführt worden, während er die Klägerin wegen des in Streit stehenden Vorfalls zu keinem Zeitpunkt behandelt habe, widerspricht dies seinen eigenen vorgerichtlichen Angaben und ist damit als unsubstantiiert zu werten. Denn mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2003 (Bl. 30 – 31 d. A.) hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass die Brückenpfeiler von ihm beschliffen worden seien. Auch ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.6.2004, mit welchem er die Patientenkartei zur Gerichtsakte gereicht hat, dass er die am 15.5.2002 erfolgte Behandlung selbst vorgenommen hat. Dann aber muss entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, dass er neben dem Beschleifen der Zähne auch den Abdruck für die zu fertigende Brücke genommen hat. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Fertigung eines Abdrucks zur Zahnersatzerstellung mit dem Beschleifen der hiervon betroffenen Zähne einhergeht. Damit ist der Beklagte aber selbst verantwortlich (für die von ihm selbst) fehlerhaft erbrachten zahnärztlichen Leistungen.

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Auch kann er sich nicht darauf berufen, für diejenigen Folgefehler, welche der Zeuge Dr. C nach Übernahme der Praxis zum 1.7.2002 möglicherweise gemacht habe, könne er nicht haftbar gemacht werden. Denn nach ständiger Rechtssprechung des BGH haftet der Schädiger dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachen Schaden. Er hat damit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Danach fehlt es an einem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang besteht (BGH, NJW 2003, 1116, 1118). Im vorliegenden Fall hat sich aber gerade das vom Beklagten gesetzte Schadensrisiko auch im Hinblick auf die Weiterbehandlung durch den Zeugen Dr. C verwirklicht. Denn dieser hat durch Vornahme diverser Arbeiten an dem von Beklagten geschaffenen Zustand (Beschleifen der Brücke, Beschleifen des Gegenkiefers, weiteres provisorisches Einsetzen der Brücke) das „Leiden“ der Klägerin letztlich nur verlängert, dabei aber keine neue, eigenständige Schadensursache geschaffen.

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Infolge der fehlerhaften zahnärztlichen Leistung des Beklagten ist bei der Klägerin auch eine Körperverletzung eingetreten. Dass die Klägerin dadurch, dass die Brücke nicht auf die abgeschliffenen Zähne nicht passte und die Zähne über einen längeren Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß versorgt bzw. geschützt waren, körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres nachvollziehbar und sogar zwangsläufig zu erwarten. Der Beklagte hat auch die einzelnen bei der Klägerin nach ihrem Vorbringen entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen nicht wirklich in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr in erster Linie nur darauf berufen, er sei hierfür nicht verantwortlich zu machen.

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In Folge der unerlaubten Handlung des Beklagten ist der Klägerin ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 859,15 € entstanden. Mit ihrer Klage begehrt sie diesbezüglich Ersatz der im Rahmen der Schadensfeststellung aufgewandten Kosten (Rechnung Dr. Klesper, Rechnung Dr. Arnolds) sowie Ersatz für die Schadensbeseitigung (Rechnung Universitätsklinikum Aachen sowie Fahrtkosten). Diesen Schaden hat der Beklagte der Klägerin der Höhe nach auch unstreitig gestellt.

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II.

37

Neben dem Ersatz des materiellen Schadens kann die Klägerin vom Beklagten auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verlangen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen, dass es infolge der fehlerhaften zahnärztlichen Leistung des Beklagten zu einem Schmerzensbild im Bereich des Mundes der Klägerin gekommen ist. Betroffen hiervon war ein Bereich der Backenzähne, welcher zeitweise mit einer provisorisch eingesetzten Brücke, welche nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nie richtig gepasst hat, versehen war. Ansonsten war dieser Bereich lediglich mit einem Provisorium versehen während der Zeiten, in denen die Brücke von der Klägerin nicht getragen wurde. Hierdurch war insbesondere über einen längeren Zeitraum die Nahrungszunahme seitens der Klägerin erheblich beeinträchtigt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. G das von der Klägerin geschilderte Schmerzensbild als absolut nachvollziehbar dargestellt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen passt der von der Klägerin geschilderte Spannungs- und Druckschmerz sowie die Lymphknotenanschwellung genau zu den Symptomen, die in Fällen eines nicht passenden Zahnersatzes auftreten. Zudem hat die Klägerin nachvollziehbar geschildert, dass es auch infolge der an der Keramik aufgetretenen Abplatzungen zu zusätzlichen Beeinträchtigungen infolge der im Mund so befindlichen Keramikteilchen gekommen ist. Auch insoweit kann das von der Klägerin geschilderte Schmerzensbild ohne weiteres nachvollzogen werden.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst Anfang des Jahres 2003 im Rahmen der Behandlung durch das Universitätsklinikum Aachen eine ordnungsgemäßen Beseitigung des Schadensbildes durch Eingliederung einer neuen, ordnungsgemäßen Brücke erfahren hat, so dass die Klägerin über ein halbes Jahr hinaus unter der fehlerhaften zahnärztlichen Leistung des Beklagten zu leiden hatte.

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Im Rahmen einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hält das Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 € für angemessen und gerechtfertigt. Für vergleichbare Sachverhalte hat auch das OLG Oldenburg in den Jahren 1986 und 1995 Schmerzensgelder in Höhe von 4.000,00 DM bzw. 5.000,00 DM (jeweils fehlerhafte Eingliederung eines Zahnersatzes) für angemessen erachtet (vgl. Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 4. Auflage 2001, S. 216/217, Randnr. 2258 und 474).

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III.

42

Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist gemäß § 286 BGB durch die von seiner Haftpflichtversicherung erklärte Zahlungsverweigerung mit Schreiben vom 29.1.2003 in Verzug geraten.

43

IV.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert:   3.359,15 € (§ 3 ZPO).