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Amtsgericht Erkelenz·5 OWi-311 Js 1142/19-174/19·23.04.2020

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung; Fortsetzungsbitte unterbricht nicht

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellte das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Streitgegenstand war, ob eine Bitte um Fortsetzung einer bereits begonnenen Begutachtung die Verjährung unterbricht. Das Gericht verneinte dies, da ohne inhaltliche Änderung keine neue "Beauftragung" i.S.d. § 33 OWiG vorliegt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen des Betroffenen werden nicht auferlegt.

Ausgang: Verfahren nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen dem Betroffenen nicht auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

2

Eine Handlung unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG nur, wenn sie eine neue Beauftragung im Sinn der Vorschrift darstellt.

3

Die bloße Bitte um Fortsetzung einer bereits begonnenen Begutachtung ohne inhaltliche Änderung des Gutachtenauftrags stellt keine Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG dar und unterbricht die Verjährung nicht.

4

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen; notwendige Auslagen des Betroffenen sind gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG nur dann aufzuerlegen, wenn eine Verurteilung ohne das Verfahrenshindernis nicht wahrscheinlich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 49 StVO§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 39 Qs-11/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 06.05.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 23.04.2019 einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO schuldig gemacht zu haben.

3

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist indes ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die auf den 10.09.2019 datierende Bitte um ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Bl. 66 dA). Der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung vom 15.11.2019 (Bl. 71 dA) kommt demgegenüber keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da eine solche Bitte um "bloße" Fortsetzung einer bereits begonnen Begutachtung ohne inhaltliche Abänderung des Gutachtenauftrages nicht als Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG angesehen werden kann. Eine entsprechende Auslegung wäre, da mit der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung keine inhaltliche Änderung des bereits vorliegenden "Auftrages" verbunden ist, dieser mithin seinem Inhalt nach unverändert bleibt, mit dem Wortsinn "Beauftragung" nicht zu vereinbaren. Insofern kann letztlich nichts anderes gelten als für das zeitlich erst nach Erlass des den Sachverständigen bereits benennenden Beweisbeschlusses abgesandte - den Beweisbeschluss damit "lediglich" ausführende - Auftragsschreiben (vgl. dazu KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 39).

4

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

5

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.