Zurückweisung der Zulassung eines nicht‑anwaltlichen Wahlverteidigers (§ 138 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Zulassung des von ihm gewählten Herrn XX als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO. Das Gericht prüfte das Ermessen zwischen dem Verteidigungsinteresse und den Belangen der Rechtspflege und wies den Antrag zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Vertrauenswürdigkeit und mangelnder Sachlichkeit des Gewählten (öffentliche agitatorische Äußerungen, Versuch der Tonbandaufnahme, Vorstrafen). Außerdem ist der Angeklagte fähig, sich selbst zu verteidigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des gewählten Wahlverteidigers nach § 138 Abs. 2 StPO zurückgewiesen; Genehmigung nicht erteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Wahlverteidigers bedarf der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO; das Gericht hat dabei im Rahmen seines Ermessens die Interessen des Angeklagten gegen die Belange der Rechtspflege abzuwägen.
Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen, wenn die gewählte Person das Vertrauen des Angeklagten genießt, ausreichende Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit erwarten lässt und keine sonstigen Bedenken bestehen.
Fehlende Vertrauenswürdigkeit, etwa begründet durch Vorstrafen oder ein Verhalten, das die Gleichordnung gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft in Frage stellt, rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.
Öffentliche Agitation gegen die Justiz oder ein mangelndes Bekenntnis zur sachlichen Verteidigung können die erforderliche Sachlichkeit nach § 43a BRAO vermissen lassen und sind ein tauglicher Ablehnungsgrund.
Versuche, entgegen § 169 GVG Tonaufnahmen der Hauptverhandlung anzufertigen, schmälern die Vertrauenswürdigkeit und können die Zulassung eines Laienverteidigers verwehren.
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung von Herrn XX als Wahlverteidiger wird zurückgewiesen. Die gerichtliche Genehmigung wird nicht erteilt.
Gründe
Die Zulassung des durch den Angeklagten gewählten Verteidigers bedarf gemäß § 138 Abs. 2 StPO der Genehmigung des Gerichts, da dieser nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und auch nicht als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule tätig ist und über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Die Voraussetzungen zur Erteilung dieser Genehmigung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Gericht ist mit Blick auf die hier zu treffende Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt, bei dem das Interesse des Angeklagten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens mit den Bedürfnissen der Rechtspflege abzuwägen ist (Schmitt in: Meyer-Gossner/Schmitt, 57. Auflage 2014, § 138 Randziffer 13). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob einerseits die Belange des Angeklagten die Zulassung des von ihm Bevollmächtigten als Wahlverteidiger rechtfertigen und ob andererseits die Belange der Rechtspflege der Zulassung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen, wenn die gewählte Person das Vertrauen des Angeklagten hat, sie genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen die Auftreten als Verteidiger bestehen (Schmitt in: Meyer-Gossner/Schmitt, aaO.).
Auch wenn der gewählte Verteidiger ausweislich des Antrages des Angeklagten vom 15.11.2016 dessen Vertrauen genießt, liegen jedoch die übrigen für eine Genehmigung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen in der Person des gewählten Verteidigers nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob der im vorliegenden Fall gewählte Verteidiger über die erforderliche Sachkunde verfügt. In seiner Entscheidung vom 15.07.1999 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 Ws 517/99 - zitiert nach juris) dieses Erfordernis selbst bei Personen verneint, die über das erste juristische Staatsexamen nicht aber über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Auch wenn die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts definierten hohen Anforderungen im vorliegenden Fall angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts zu reduzieren sein dürften, so verfügt der hier gewählte Verteidiger ausweislich seines eigenen Vorbringens lediglich aufgrund des Selbststudiums und einer mehrtägigen Einarbeitung- und Vorbereitungsklausur über einschlägige Rechtskenntnisse, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der gewählte Verteidiger aufgrund seiner Zulassung in früheren Strafverfahren jedenfalls über eine gewisse Praxiserfahrung verfügt.
Die Erteilung der Genehmigung gemäß § 138 Abs. 2 StPO kommt indes deshalb nicht in Betracht, weil der gewählte Verteidiger nicht die geforderte Vertrauenswürdigkeit aufweist und Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen.
Der Wahlverteidiger muss sich hier zunächst an den Anforderungen des § 43a BRAO messen lassen (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO.). Er ist damit insbesondere zur Sachlichkeit verpflichtet. Der gewählte Verteidiger hat in seinem Schreiben an das Gericht vom 05.11.2016 ausdrücklich auf seine Website ... hingewiesen. Auf dieser Website findet sich unter anderem der mit “Stoppt die Diktatur im Gerichtssaal!" unterzeichnete Aufruf zur Gründung eines Laienverteidiger- Netznetzwerks der Projektwerkstatt in R., für die der gewählte Verteidiger in dem Aufruf als Ansprechpartner und Kontaktperson bezeichnet ist. In dem Aufruf finden sich die folgenden Passagen:
"...Viele Menschen sind der Maschinerie von Polizei und Justiz machtlos ausgeliefert. Wer Sinn für ein schönes Leben hat, wird sich auch nicht freiwillig mit Paragraphen und den miesen Tricks der ParagraphenreiterInnen auseinandersetzen wollen..."
"...Es geht darum, Angeklagte, UnterstützerInnen und Interessierte selbst zu stärken durch Trainings, Infos in schriftlicher Form (auf Papier oder im Internet) und gegenseitigen Austausch. Und es geht darum, gegenseitige Hilfe zu organisieren – ein Netz von möglichst vielen Menschen, die als LaienverteidigerInnen andere unterstützen können vor Gericht, in der Vorbereitungsphase, die Trainings durchführen usw. Ziel ist, dass wie ein Schnellballsystem am Ende viele Leute aus ihrer Ohnmacht vor den Uniform- und RobenträgerInnen herauskommen. Das wäre wichtig, um uns den Spaß und den Mut zu einem widerständigen Leben zu erhalten. Es wäre aber auch schön, um die heiligen Hallen der arroganten Selbstgefälligkeit in Robe und Uniform in Frage zu stellen – das Phallussymbol des Rechtsstaatlichkeitsgetues zu beugen!"
Angesichts der vorstehenden Äußerungen geht das Gericht nicht davon aus, dass der gewählte Verteidiger bereit und in der Lage ist, die Verteidigung mit der nach § 43a BRAO geforderten Sachlichkeit zu führen.
Es mangelt dem gewählten Verteidiger zudem auch an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil er ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15.11.2016 versucht hat, entgegen § 169 GVG Tonbandaufnahmen von der Hauptverhandlung anzufertigen. Dies konnte nur unterbunden werden, weil der im Saal befindliche Wachtmeister dies bemerkte und das Tonbandgerät für die Dauer der Sitzung dem Gericht ausgehändigt wurde.
Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit des gewählten Verteidigers und seinem Auftreten vor Gericht bestehen auch deshalb, weil dieser mehrfach - unter anderem wegen Hausfriedensbruchs - vorbestraft ist. So wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 04.09.2008 (501 Js 15915/06 5405 Ds) wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche auch vollstreckt worden ist. Unter Berücksichtigung der Belange der Strafjustiz ist es nicht hinnehmbar, dass eine Person, die mehrfach wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und gegen die aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde, nunmehr in einem Verfahren wegen einer einschlägigen Verfehlung als Verteidiger und damit als ein dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege tätig wird.
Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung schließlich auch berücksichtigt, dass der Angeklagte ohne weiteres in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er in dem parallelen Verfahren des Amtsgerichts Erkelenz 4 Cs 23316 seinerseits als Wahlverteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO auftritt.