Ergänzungspflegschaft für Kind im Abstammungsverfahren und Bestellung des Jugendamts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Erkelenz richtet eine Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Vertretung im Abstammungsverfahren 13 F 74/10 ein. Die Eltern sind kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen, da sie selbst Beteiligte sind und teils der Ehegatte beteiligt ist (§§1629 Abs.2 S.1, 1795, 181 BGB); die Form des FamFG ändert daran nichts. Mangels geeigneter ehrenamtlicher Person wird das Jugendamt als Pfleger bestellt.
Ausgang: Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und Bestellung des Jugendamts als Pfleger für das Kind stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs.1 S.1 BGB ist einzurichten, wenn die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind und kein geeigneter ehrenamtlicher Pfleger zur Verfügung steht.
Der gesetzliche Vertretungsausschluss der Eltern in Abstammungsverfahren folgt aus §§ 1629 Abs.2 S.1 i.V.m. § 1795 BGB; die verfahrensrechtliche Bezeichnung als »Beteiligte« im FamFG hebt diesen materiellen Ausschluss nicht auf.
Eltern, die zugleich Beteiligte des Abstammungsverfahrens sind, können das Kind nicht gesetzlich vertreten (§ 181 BGB); die Beteiligung des Ehegatten begründet einen weiteren Vertretungsausschluss (§ 1795 Abs.1 Nr.1, 3 BGB).
Fehlt eine geeignete ehrenamtliche Person, kann das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1791b Abs.1, 1915 Abs.1 BGB); die Bestellung eines Rechtsanwalts kommt nur alternativ in Betracht und kann besondere Berufsmäßigkeitsfragen (VBVG) aufwerfen.
Tenor
In der Familiensache
betreffend das Kind …, * 01.06.2005,
wird für das Kind eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren 13 F 74/10 AG Erkelenz" eingerichtet.
Als Pfleger wird das Jugendamt der Stadt Erkelenz bestellt
Rubrum
Gründe: Die Ergänzungspflegschaft war gem. § 1909 Abs. 1 Satz 1BGB einzurichten, da die Kindeseltern das Kind im o. g. Abstammungsverfahren (in dem es um die Feststellung geht, dass nicht H., sondern D. der tatsächliche Vater des Kindes ist) nicht vertreten können. Der Vertretungsausschluss ergibt sich zwar nicht bereits aus § 1629 Abs. 2a BGB i. V. m. § 1498a Abs. 2 BGB (vgl. insoweit Schreiben vom 27.05.2010 in 13 F 74/10), weil es in dem o. g. Verfahren nicht um die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung geht. Vielmehr ergibt sich der Vertretungsausschluss aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. i. V. m. §§ 181, 1795 Abs. 2 BGB. In dem Verfahren 13 F 74/10 sind neben dem Antragsteller D. auf Grund § 172 Abs. 1 BGB zwingend auch das Kind … sowie die Mutter W. und der (Schein-) H. "Beteiligte" des Verfahrens. Jeder Beteiligte verfolgt in einem Abstammungsverfahren naturgemäß eigene Interessen; auch wenn diese Interessen im konkreten Einzelfall nicht offen zu Tage treten und möglicherweise auch zum Teil gleichgerichtet sind, besteht jedenfalls keine "Streitgenossenschaft" zwischen den Beteiligten. Da die Mutter und der (Schein-)Vater bereits selbst "Beteiligte" des Verfahrens sind, können sie nicht gleichzeitig auf der anderen Seite auch noch das ebenfalls verfahrensbeteiligte Kind gesetzlich vertreten, § 181 BGB. Die Mutter ist inzwischen mit H. verheiratet. Auf Grund der bestehenden Ehe besteht darüber hinaus jeweils auch deswegen ein Vertretungsausschluss, weil der jeweilige Ehepartner selbst Beteiligter ist, vgl. § 1795 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BGB. Der bloße Umstand, dass es in einem Verfahren zur Klärung der Vaterschaft seit dem Inkrafttreten des FamFG keine Prozessparteien mehr gibt, sondern nur noch "Beteiligte", die sich in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - alle gleichberechtigt - gegenüberstehen, ist lediglich formaler, verfahrensrechtlicher Natur und ändert nichts an der Tatsache, dass jeder Beteiligte (wie früher) in einem solchen Verfahren materiellrechtlich grundsätzlich auf die Verfolgung nur seiner eigenen Interessen bedacht ist. Die Regelung des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher entsprechend ihrem Sinn und Zweck - nach hiesiger Auffassung - nach wie vor auf Verfahren zur Klärung der Vaterschaft anwendbar. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte. Da die Eltern bereits nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob den Eltern im vorliegenden Fall nicht evtl. nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB die Vertretung im Verfahren 13 F 74/10 durch eine richterliche Entscheidung zu entziehen ist. Da für das Kind bislang kein Verfahrensbeistand nach § 174 FamFG bestellt worden ist, erübrigt sich auch eine Klärung der Frage, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes die Bestellung eines Ergänzungspflegers entbehrlich macht. Als Ergänzungspfleger wurde gem. §§ 1791 b Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB das zuständige Jugendamt bestellt, da eine für das Amt des Pflegers im vorliegenden Fall wirklich geeignete Einzelperson bislang nicht gefunden werden konnte. Die Bestellung des Jugendamtes ist darüber hinaus auch sachdienlich, weil es in Sachen W. / D. bereits umfangreiche Aktenvorgänge gibt und das Jugendamt bereits seit mehreren Jahren mit der Angelegenheit vertraut ist. Alternativ wäre lediglich die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pfleger in Betracht gekommen. In diesem Falle hätte jedoch gem. § 1 VBVG die "Berufsmäßigkeit" festgestellt werden müssen, während § 1791 b BGB lediglich verlangt, dass keine für das Amt geeignete "ehrenamtliche" Person vorhanden ist. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz, Kölner Str. 61, 41812 Erkelenz oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.