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Amtsgericht Erkelenz·17 M 59/12·12.02.2013

Kostenfestsetzung Zwangsvollstreckung: Schuldnerin zur Erstattung von 5.002,50 EUR verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Vollstreckungsgericht setzte Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 5.002,50 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2012 gegen die Schuldnerin fest. Die Berechnung war dem Gericht vorgelegt und den Schuldnervertretern mehrfach zur Stellungnahme vorgelegt worden, ohne dass diese reagierten. Der Titel ist vollstreckbar; die Anträge des Gläubigers wurden insoweit stattgegeben. Gegen den Beschluss bestehen Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung).

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 5.002,50 EUR nebst Zinsen seit 03.12.2012 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten richtet sich nach § 788 ZPO; das Vollstreckungsgericht kann dem Gläubiger die erstattungsfähigen Kosten auferlegen.

2

Legt der Gläubiger eine nachvollziehbare Kostenberechnung vor und reagiert der Schuldner trotz Aufforderung nicht substantiiert, darf das Gericht die vorgelegte Berechnung zugrunde legen.

3

Ein vollstreckbarer Titel berechtigt zur Erstattung der Kosten und zur Festsetzung von Verzugszinsen; der Zinslauf kann ab einem konkret benannten Datum bestimmt werden.

4

Das Gericht hat über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren: Bei einer Beschwerdesumme über 200,00 EUR ist die sofortige Beschwerde zulässig, andernfalls die befristete Erinnerung; die Frist beträgt zwei Wochen.

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Fehlen trotz mehrfacher Aufforderung entscheidungserhebliche Einwendungen des Schuldners gegen die Kostenberechnung, sind entsprechende Rügen in der Regel unbeachtlich bzw. als unzureichend zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO

Tenor

aufgrund der Urteile AG Erkelenz vom 23.07.04 (AZ: 12 F 41/90) und Vergleich OLG Düsseldorf vom 07.11.07 (AZ: II 5URF 214/04) und Vergleich AG Erkelenz vom 12.10.10 (AZ: 18 F 157/10) sind von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO

5002,50 EUR (i. B. fünftausendzwei 50/100 Euro) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.12 an den Gläubiger zu erstatten.

Rubrum

1

Die Berechnung ist bereits übersandt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Gläubiger-Verteters vom 02.01.12 und insbesondere vom 30.11.12 Bezug genommen. Der dort detailliert dargestellten Anspruchsbegründung schließt sich das Vollstreckungsgericht inhaltlich an.

2

Auf diese Anspruchsbegründung vom 30.11.12 haben die Schuldner-Vertreter trotz mehrfacher Aufforderung nicht mehr reagiert.

3

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

4

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist

6

a)      bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO)

7

b)      andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG)

8

zulässig.

9

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

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a)      bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird

11

oder

12

b)      bei dem Beschwerdegericht

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einzulegen.