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Amtsgericht Erkelenz·17 M 2273/23·26.08.2024

Berichtigung des pfändbaren Betrags wegen Rechenfehlers (§ 319 ZPO analog)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Erkelenz berichtigt einen Beschluss vom 04.07.2024 in der Zwangsvollstreckung wegen eines Rechenfehlers: Die Warmmiete war nicht vollständig berücksichtigt worden. Nach korrekter Addition von Miete, Heiz- und Klimakosten sowie Mehrbedarf und Regelsatz wird der pfändbare Betrag von 1.150,00 EUR auf 1.260,00 EUR erhöht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bleibt unzulässig und erfolglos, da sie verspätet einging und keinen neuen Sachvortrag enthält.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses bezüglich des pfändbaren Betrags (+ Erhöhung auf 1.260,00 EUR); sofortige Beschwerde der Schuldnerin unzulässig und nicht abgeholfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann seine Entscheidung entsprechend § 319 ZPO (analog) von Amts wegen berichtigen, wenn Schreib-, Rechnungs- oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorliegen.

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Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn die Unrichtigkeit für den verständigen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder den Vorgängen bei Erlass ohne Weiteres erkennbar ist.

3

Bei der Ermittlung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Betrags sind sämtliche relevanten Bestandteile (z. B. Kaltmiete, Heizkosten, Klimakomponente, Mehrbedarf, Regelsatz) vollständig und richtig zusammenzurechnen.

4

Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt wurde oder kein neuer, entscheidungserheblicher Sachvortrag vorgelegt wird.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 567 Abs. 1, 2 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG

Tenor

wird der Beschluss vom 04.07.2024 gemäß § 319 ZPO analog wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

der pfändbare Betrag muss richtig nicht auf 1.150,00 EUR sondern auf 1.260,00 EUR erhöht werden.

Rubrum

1

17 M 2273/23
Amtsgericht Erkelenz Berichtigungs- und Nichtabhilfebschluss
2

In der Zwangsvollstreckungssache

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N0154, T.,

4

Gläubigerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte P., E.-straße N02, M.,

6

gegen

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Frau H.,  X.-straße N03 , W.,

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Schuldnerin,

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Verfahrensbeteiligte

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K.,  F.-straße. N04, W.,

11

Drittschuldnerin,

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wird der Beschluss vom 04.07.2024 gemäß § 319 ZPO analog wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

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der pfändbare Betrag muss richtig nicht auf 1.150,00 EUR sondern auf 1.260,00 EUR erhöht werden.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 319 ZPO kann das Gericht jederzeit auch von Amts wegen seine Entscheidung berichtigen, wenn in ihr Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche Unrichtigkeiten vorkommen. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts an seine Entscheidung dar. Eine solche Bindung ist nämlich nur dann sinnvoll, wenn der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch mit dem Gewollten übereinstimmt. Die Entscheidung ist zu berichtigen, wenn die Unrichtigkeit offenbar ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung ohne weiteres ergibt.

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Hierunter fallen auch Auslassungen und Unvollständigkeiten, wenn sie versehentlich sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ersehen lassen.

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Im vorliegenden Beschluss vom 04.07.2024 lag ein Rechenfehler vor.

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Wie der Begründung aus vorgenanntem Beschluss zu entnehmen ist, sollte eine Miete von 392,00 EUR zuzüglich 110,40 EUR Heizkosten zuzüglich 19,20 EUR Klimakomponente für angemessen erachtet werden. Dies ergibt in Summe eine angemessene Warmmiete von 521,60 EUR und nicht 411,20 EUR, wie im Beschluss berücksichtigt. Hier wurden die Heizkosten nicht hinzugerechnet. Hinzu kommen der Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 168,90 und der Regelsatz in Höhe von 563,00 EUR. Dies ergibt in Summe einen Betrag in Höhe von 1253,50 EUR, gerundet auf volle 10,00 EUR: 1.260,00 EUR.

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Daher erfolgte von Amts wegen nach Hinweis der Schuldnerin die o.g. Berichtigung.

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Der sofortigen Beschwerde vom 01.08.2024 mit dem Antrag den unpfändbaren Betrag auf 1.651,00 EUR zu erhöhen, wird indes nicht abgeholfen, da kein neuer Sachvortrag vorliegt und da die Beschwerde unzulässig ist, da Sie verspätet eingelegt wurde.

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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Erkelenz oder beim Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Erkelenz, 27.08.2024Amtsgericht
L.Rechtspflegerin