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Amtsgericht Erkelenz·17 M 2273/23·03.07.2024

Änderung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf 1.150 EUR

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutz (§§ 850c–d ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Erhöhung des pfandfreien Betrags im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von 1.022 EUR auf 1.651 EUR und berief sich auf ihr Existenzminimum. Streitpunkt war vor allem die Berücksichtigung der Wohnkosten. Das Amtsgericht erhöhte den pfandfreien Betrag auf 1.150 EUR unter Abwägung von Mietspiegel, tatsächlichem Wohnungsangebot und Wohngeldrichtwerten. Die Erhöhung wurde als teilweise begründet angesehen.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des pfandfreien Betrags teilweise stattgegeben; Erhöhung auf 1.150 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850d ZPO ist der Schuldnerin so viel vom Nettoeinkommen zu belassen, wie für ihren eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderlich ist.

2

Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen; hierfür kann der örtliche Mietspiegel herangezogen werden, ohne die tatsächliche Marktlage außer Acht zu lassen.

3

Die Verfügbarkeit kleinerer und damit ggf. teurerer Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kann eine Abweichung vom rein nach Quadratmeterumrechnung ermittelten angemessenen Mietbetrag rechtfertigen.

4

Orientierungswerte aus dem Wohngeldgesetz und dessen Mietstufen können bei der Beurteilung angemessener Wohnkosten in der Zwangsvollstreckung herangezogen werden, soweit sie realistische Bedarfswerte wiedergeben.

5

Der pfandfrei zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten nach der Tabelle zu § 850c ZPO verbleibende Betrag.

Relevante Normen
§ 850f Abs. 1 Nr. 1, II, 850d ZPO§ 850c ZPO§ 850d ZPO§ N04 I WoGG§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 20.N04.2023 - Aktenzeichen: 17 M 2273/23 - gemäß §§ 850f Abs. 1 Nr. 1, II, 850d ZPO wie folgt abgeändert:

Der Schuldnerin dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren eigenen notwendigen Unterhalt 1.150,00 EUR monatlich verbleiben Der sich hieraus ergebende, der Schuldnerin zu belassene Betrag, darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweiligen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.

Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Wirkung des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Rubrum

1

17 M 2273/23
Amtsgericht Erkelenz Beschluss
2

In der Zwangsvollstreckungssache

3

der Y.,  C.-straße N01, T.

4

Gläubigerin,

5

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte P, E.-straße N02, M.,

6

gegen

7

Frau H.,  X.-straße N03 , W.,

8

Schuldnerin,

9

Verfahrensbeteiligte

10

K.,  F.-straße N04, W.,

11

Drittschuldnerin,

12

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 20.N04.2023 - Aktenzeichen: 17 M 2273/23 - gemäß §§ 850f Abs. 1 Nr. 1, II, 850d ZPO wie folgt abgeändert:

13

Der Schuldnerin dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren eigenen notwendigen Unterhalt 1.150,00 EUR monatlich verbleiben Der sich hieraus ergebende, der Schuldnerin zu belassene Betrag, darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweiligen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.

14

Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

15

Die Wirkung des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe

17

Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde das Einkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

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Der monatlich pfandfreie Betrag wurde im Rahmen des § 850d ZPO auf 1.022,00 Euro festgesetzt.

19

Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 hat die Schuldnerin beantragt, Ihren pfandfreien Betrag auf 1651,00 EUR zu erhöhen, da dies Ihrem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entspräche.

20

Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.

21

Der Schuldnerin ist gemäß § 850d ZPO so viel zu belassen, als es für ihren eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer etwaigen gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.

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Die Schuldnerin trug vor, dass durch die Pfändung bis auf einen Betrag von 1022,00 EUR ihr Existenzminimum gefährdet sei.

23

Die Gläubigerin stimmte einer Erhöhung auf bis zu 1.064,20 EUR zu, da die Regelsätze inzwischen gestiegen seien und sie billigte der Schuldnerin auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit zu.

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Streitig blieb jedoch die Berücksichtigung der Wohnkosten. Die Schuldnerin bewohnt eine Wohnung von 70 qm und hat eine Kaltmiete von 610,00 EUR monatlich zu entrichten, hinzu kommen Heizkosten in Höhe von 130,00 EUR. Die Gläubigervertreter tragen vor, dass die Wohnkosten von 740,00 EUR für eine alleinstehende Person nicht angemessen seien. Insbesondere sei die Wohnung zu groß, da sie 70 qm groß ist.

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Angemessen seien für eine Person 45-50 qm. Daher wäre bei einem durchschnittlichen Mietpreis in Z. von 4,55 EUR eine Kaltmiete in Höhe von 222,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR angemessen.

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Die Schuldnerin tritt dem entgegen, da der Wohnungsmarkt solche günstigen, kleinen Wohnung in Z. nicht hergäbe.

27

Dem Vortrag der Gläubigerin kann insoweit gefolgt werden, dass die Wohnung mit 70 qm unangemessen groß für die Schuldnerin ist. Dies darf nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen, die Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht und daher ein Recht auf bevorzugte Befriedigung hat.

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Auch ist grundsätzlich zur Angemessenheit der Wohnung der durchschnittliche Mietpreis zugrunde zu legen.

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Allerdings ist es ebenfalls richtig, dass der Wohnungsmarkt in Z. wenig kleine Mietwohnungen zur Verfügung stellt. Ein Blick in die entsprechenden Portale stützt diese Einschätzung.

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Insbesondere kleine Wohnungen sind im Verhältnis oft teurer als große Wohnungen. Außerdem schwanken die Mietpreise laut Mietspiegel Z. zwischen 4,00 EUR und 8,00 EUR.

31

Ggffs. können hier die Vorschriften nach dem Wohngeldgesetz weiterhelfen. Nach § N04 I WoGG wären bei einer Mietstufe II (hier für Z.) für eine einzelne Person maximal 392,00 EUR zu unterstützen. Hinzu kommen 19,20 EUR Klimakomponente und 110,40 EUR Heizkosten.

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Somit könnten 411,10 EUR für eine alleinstehende Person als angemessen betrachtet werden.

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Diesen Betrag hält das Gericht für angemessen und realistisch.

34

Damit wäre der Schuldnerin insgesamt 1143,00 EUR, aufgerundet 1150,00 EUR pfandfrei zu belassen, um Ihr Existenzminimum zu sichern.

35

Der der Schuldnerin pfandfrei zu belassene Betrag war daher wie geschehen zu erhöhen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

37

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

38

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

39

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Erkelenz oder beim Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Erkelenz, 04.07.2024Amtsgericht

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L.Rechtspflegerin