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Amtsgericht Erkelenz·15 C 21/05·30.06.2005

Auffahrunfall: Anscheinsbeweis und Rechtfertigung einer Vollbremsung bei LKW-Schleudern

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall auf der A61. Streitpunkt ist, ob das vollständige Abbremsen des Vorausfahrenden ohne Grund erfolgte oder durch das Schleudern eines entgegenkommenden Lkw gerechtfertigt war. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Anscheinsbeweis des Auffahrens nicht erschüttert ist und die Vollbremsung unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Auffahrens als unbegründet abgewiesen; Anscheinsbeweis nicht erschüttert, Vollbremsung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Auffahrunfall begründet das Auffahren den ersten Anschein dafür, dass der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand, die der Situation angepasste Geschwindigkeit oder erforderliche Aufmerksamkeit nicht eingehalten hat.

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Der Anscheinsbeweis des Auffahrenden ist nur durch konkreten Gegenbeweis zu erschüttern; hierfür genügt die Behauptung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ohne substantiierten Tatsachenvortrag.

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Eine Vollbremsung ist gerechtfertigt, wenn ein entgegenkommender Lastwagen ins Schleudern gerät und in Richtung der eigenen Fahrspur schleudert, sodass eine unmittelbare Gefahr entsteht und nur kurze Reaktionszeiten verbleiben.

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Ergibt sich aus dem vom Auffahrenden selbst vorgetragenen Sachverhalt, dass die Gefahrensituation binnen weniger Sekunden entstand, bedarf es nicht zwingend weiterer Zeugenvernehmungen oder eines Sachverständigengutachtens zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 PflVG§ 4 Abs. 1 StVO

Leitsatz

Eine Vollbremsung ist gerechtfertigt, wenn ein Lastwagen auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern gerät und in Richtung der von dem Bremsenden befahrenen Fahrbahn schleudert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch die Gegensei-te durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 28.06.2004 auf der A 61 in Erkelenz ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt war die rechte Fahrbahn der A 61 in Richtung Venlo einseitig gesperrt, die linke Fahrspur auf die Gegenfahrbahn der Autobahn umgelenkt und durch eine feste Abtrennung von den beiden verengten Gegenfahrspuren in Richtung Erkelenz getrennt. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW, amtliches Kennzeichen xxx, die Spur in Richtung Venlo. Vor ihr befuhr der Beklagte zu 2.) mit dem PKW, amtliches Kennzeichen xxx, dessen Halterin die Beklagte zu 1.) und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3.) waren, die Fahrspur in derselben Richtung. Vor dem Beklagtenfahrzeug fuhr der Zeuge K. Auf der Gegenfahrspur in Richtung Erkelenz geriet ein Sattelzug ins Schleudern, fuhr über ca. 100 m mit den rechten Rädern über den rechten Böschungsbereich, wurde sodann auf die Fahrbahn zurückgelenkt, wobei sich beim Gegenlenken das Führerhaus drehte und gegen den eigenen Sattelauflieger schlug, woraufhin der Sattelzug quer zu den beiden Fahrstreifen in Richtung Erkelenz zum Stillstand kam. In diesem Augenblick fuhr der Zeuge K. an dem nunmehr zum Stehen gekommenen LKW vorbei. Der Beklagte zu 2.) bremste das Fahrzeug dagegen vollständig ab. Auf dieses fuhr die Klägerin auf. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz der Selbstbeteiligung aus ihrer Vollkaskoversicherung in Höhe von 580,00 €, die Kosten der Prämienerhöhung in Höhe von 1.365,31 €, Mietwagenkosten in Höhe von 1.115,92 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 € gleich insgesamt 3.111,23 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2.) den Verkehrsunfall alleine schuldhaft verursacht habe. Sie behauptet, dass für diesen keinerlei Grund zum Bremsen bestanden habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.111,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2.) habe abbremsen müssen, weil er befürchtete, dass der außer Kontrolle geratene LKW die Leitplanke durchbrechen würde. Die Klägerin habe dieses Abbremsen lediglich zu spät erkannt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag innerhalb der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.06.2004 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG.

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Die Klägerin ist mit ihrem PKW auf das Fahrzeug des Beklagten von hinten aufgefahren. Allein dies begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verkehrsunfall von der Klägerin alleine verursacht worden ist.

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Ein auffahrender Fahrzeugführer hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (StVO § 4 Abs 1) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepaßt (StVO § 3 Abs 1) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (StVO § 1 Abs 2). Dieser erste Anschein kann nur durch den Gegenbeweis widerlegt werden. Erschüttert wird er nach allgemeinen Grundsätzen dadurch, daß ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Ein Auffahrender hat einen solchen Sachverhalt dann dargelegt, wenn er konkrete Tatsachen behauptet, aus denen zu entnehmen ist, dass sein Vordermann plötzlich stark gebremst hat, obwohl kein Grund für ein solches Abbremsen bestanden hat.

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Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte zu 2. habe ohne Grund gebremst. Ein derartig fehlender Grund für ein Abbremsen ist jedoch durch den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Sachverhalt, diesen als richtig unterstellt, nicht dargetan. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde der entgegen kommende LKW nach gradlinigem Durchfahren über eine Strecke von ca. 100 m des weichen Böschungsbereichs mit den rechten Rädern rechts der Fahrbahn wieder auf die Fahrbahn gelenkt, wobei sich beim Gegenlenken das Führerhaus der Zugmaschine nach rechts abdrehte und gegen den eigenen Sattelauflieger schlug, so dass der LKW in dieser Stellung quer zu beiden Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt zum Stehen kam, als sich der Beklagte zu 2. mit dem Beklagtenfahrzeug noch ca. 40 m von dem LKW entfernt befand. Mit diesem Vortrag hat sie ihren Vortrag, der Lastzug habe "längst gestanden" substanziiert. Der LKW näherte sich hiernach der von der Klägerin und dem Beklagten zu 2. befahrenen Fahrspur erst, als er wieder auf die Fahrbahn zurück gelenkt wurde, also erst wenige Sekunden bevor er zum Stehen kam und sodann von dem Zeugen K. passiert wurde. Befand sich der Beklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt ca. 40 m hinter dem Zeugen K., hätte er seinerseits den LKW bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 130 km/h ca. 1,1 Sekunden später passiert. Ihm blieben vom Zeitpunkt des Zurückfahrens auf die Fahrspur und Ausbrechens des LKWs nur wenige Sekunden, um die Situationsentwicklung und die Gefahrenlage von dem Querfahren des LKWs bis zu dessen Stillstand richtig einzuschätzen und zu reagieren. Auch wenn er auf diese Entwicklung mit einer Vollbremsung reagierte, statt wie der Zeuge K. an dem LKW vorbeizufahren, kann sein Abbremsen nicht als ein solches ohne Grund angesehen werden. Wäre der LKW wenige Sekunden zuvor nicht, wie auf der Polizeiskizze Blatt 34 d. A. dargestellt, mit seiner linken hinteren Ecke vor der Begrenzungsmauer, sondern erst auf der linken Fahrspur in Richtung Venlo zum Stillstand gekommen, hätte es für den Zeugen K. und ggf. auch den Beklagten zu 2. bei dem von der Klägerin dargelegten Sachverhalt kaum eine Möglichkeit mehr gegeben, ein Auffahren auf den LKW zu verhindern. Der sich aus dem Auffahren der Klägerin ergebende Beweis des ersten Anscheins für ihr Fehlverhalten ist nicht erschüttert. Einer Vernehmung des Zeugen K. oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es aufgrund des von der Klägerin selbst vorgetragenen Sachverhalts nicht.

15

Die Klage ist abzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO.