Mietwagen-Sicherungsabtretung an Autovermieter wegen RBerG-Verstoßes nichtig
KI-Zusammenfassung
Ein Autovermietungsunternehmen verlangte aus vier Sicherungsabtretungen restliche Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung der Schädiger. Streitentscheidend war, ob die Abtretungen wirksam sind oder eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten begründen. Das Gericht verneinte die Aktivlegitimation, weil die Klägerin die Ansprüche gegen den Versicherer eintrieb, ohne die Geschädigten zuvor ernsthaft selbst auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen; Zinsen wurden mangels Hauptforderung nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten mangels wirksamer Abtretung (fehlende Aktivlegitimation) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Unfallgeschädigter durch ein Mietwagenunternehmen erfordert grundsätzlich eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, auch bei Abtretung erfüllungshalber oder zur Sicherung.
Eine Sicherungsabtretung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eröffnen soll.
Ob eine Abtretung der Verwirklichung eigener Sicherungsinteressen oder der Durchsetzung fremder Ansprüche dient, ist nach den Gesamtumständen einschließlich des nachvertraglichen Verhaltens zu beurteilen; der Vertragswortlaut allein ist nicht entscheidend.
Nimmt der Autovermieter den Haftpflichtversicherer gerichtlich in Anspruch, ohne den Zedenten zuvor ernsthaft erfolglos auf Zahlung in Anspruch genommen zu haben, spricht dies für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Die bloße unmittelbare Übersendung der Mietwagenrechnung an den Haftpflichtversicherer begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Mietwagenunternehmen
Nichtigkeit der zugrunde liegenden Sicherungsabtretung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Rubrum
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Sammelklage unter Schadenersatzgesichtspunkten restliche Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfallereignissen in Wegberg, Wassenberg und Hückelhoven geltend.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten, der Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallverursacher, für die unfallbedingten Schäden der Geschädigten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Den einzelnen Teilforderungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
1.
Infolge eines Verkehrsunfalls am 30.08.2006 in Wegberg mietete die Geschädigte … bei der Klägerin für den Zeitraum vom 11. bis 13.09.2006 ein Ersatzfahrzeug an. Bei Anmietung des Fahrzeuges unterzeichnete die Geschädigte folgende Erklärung:
Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab.
...
Soweit der Versicherer bzw. die versicherten Personen nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen. Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden.
Mit Rechnung vom 15.09.2006 stellte die Klägerin der Geschädigten für die Anmietung einen Betrag von 612,17 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.14 d.A. Bezug genommen. Am gleichen Tage wurde die Rechnung an die Beklagte übersandt.
Nachdem die Beklagte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 317,76 € regulierte, forderte die Klägerin die Geschädigte mit Schreiben vom 30.05.2006 auf, den noch offenstehenden Betrag zu begleichen. Die Geschädigte verweigerte jede Zahlung unter Verweis auf ihre fehlende Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden im Verhältnis zum Schädiger bzw. der Beklagten.
2.
Infolge eines Verkehrsunfalls am 21.11.2006 in Wassenberg mietete der Geschädigte … bei der Klägerin für den Zeitraum vom 27. bis 29.11.2006 ein Ersatzfahrzeug an. Bei Anmietung des Fahrzeuges unterzeichnete er gleichfalls eine Erklärung mit dem unter Ziffer 1. zitierten Inhalt.
Mit Rechnung vom 30.11.2006 stellte die Klägerin dem Geschädigten für die Anmietung einen Betrag von 483,88 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.19 d.A. Bezug genommen. Die Rechnung wurde am 06.12.2006 an die Beklagte übersandt.
Nachdem die Beklagte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 250,44 € regulierte, forderte die Klägerin den Geschädigten mit Schreiben vom 20.03.2006 auf, den noch offenstehenden Betrag zu begleichen. Der Geschädigte verweigerte jede Zahlung unter Verweis auf seine fehlende Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden im Verhältnis zum Schädiger bzw. der Beklagten.
3.
Infolge eines Verkehrsunfalls am 23.06.2005 in Hückelhoven mietete die Geschädigte … bei der Klägerin für den Zeitraum vom 23.06. bis 06.07.2005 ein Ersatzfahrzeug an. Bei Anmietung des Fahrzeuges unterzeichnete sie gleichfalls eine Erklärung mit dem unter Ziffer 1. zitierten Inhalt.
Mit Rechnung vom 08.07.2005 stellte die Klägerin der Geschädigten für die Anmietung einen Betrag von 2.031,16 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.24 d.A. Bezug genommen. Die Rechnung wurde zugleich am 08.07.2005 an die Beklagte übersandt.
Nachdem die Beklagte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 865,60 € regulierte, forderte die Klägerin die Geschädigte mit Schreiben vom 29.01.2007 auf, den noch offenstehenden Betrag zu begleichen. Die Geschädigte verweigerte ohne Angabe von Gründen jede Zahlung.
4.
Infolge eines Verkehrsunfalls am 22.12.2005 in Wegberg mietete der Geschädigte … bei der Klägerin für den Zeitraum vom 22.12.2005 bis 12.01.2006 ein Ersatzfahrzeug an. Bei Anmietung des Fahrzeuges unterzeichnete er gleichfalls eine Erklärung mit dem unter Ziffer 1. zitierten Inhalt.
Mit Rechnung vom 13.01.2006 stellte die Klägerin dem Geschädigten für die Anmietung einen Betrag von 4.177,25 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.30 d.A. Bezug genommen. Die Rechnung wurde am 16.01.2006 an die Beklagte übersandt.
Nachdem die Beklagte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 2.146,16 € regulierte, forderte die Klägerin den Geschädigten mit Schreiben vom 06.07.2007 auf, den noch offenstehenden Betrag zu begleichen. Der Geschädigte verweigerte jede Zahlung unter Verweis auf seine fehlende Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden im Verhältnis zum Schädiger bzw. der Beklagten.
Die Klägerin beziffert die von der Beklagten zu erstattenden restlichen Mietwagenkosten wie folgt:
| Schadenfall … | 146,64 € |
| Schadenfall … | 207,96 € |
| Schadenfall … | 865,60 € |
| Schadenfall … | 1.752,84 € |
| Gesamt | 2.973,04 € |
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 9 bis 11 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin meint, ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus den erfolgten Sicherungsabtretungen seitens der Geschädigten; diese seien entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig.
Die Klägerin meint ferner, unfallbedingte Mietwagenkosten seien unabhängig von der Erbringung unfallbedingter Zusatzleistungen durch den Vermieter in Höhe des nach der Schwackeliste 2006 zu ermittelnden Normaltarifs zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % erstattungsfähig. Zusätzlich zu dem derart ermittelten "erforderlichen" Grundmietpreis seien auch die Nebenkosten nach der entsprechenden Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.973,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 146,64 € seit dem 26.10.2006, aus weiteren 207,96 € seit dem 16.01.2007, aus weiteren 865,60 € seit dem 18.08.2005 und aus weiteren 1.752,84 € seit dem 26.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin besorge durch die Geltendmachung der Schadenersatzforderungen geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten. Insoweit seien die erfolgten Abtretungen nichtig, so dass die Klägerin bereits nicht aktiv legitimiert sei.
Die Beklagte meint ferner, selbst wenn die Klägerin aktiv legitimiert sei, stünden ihr weitere Ansprüche nicht zu. Die über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehenden Beträge seien keine "erforderlichen" Mietwagenkosten. Es handele sich um überhöhte Unfallersatztarife. Über dem Normaltarif liegende Mietwagenkosten seien entgegen der Auffassung der Klägerin nur dann erstattungsfähig, wenn dargelegt werde, dass entweder die über dem Normaltarif liegenden Kosten durch unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters betriebswirtschaftlich gerechtfertigt seien, oder dass dem Geschädigten ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Dies sei indes für keinen der Schadensfälle dargelegt oder sonst ersichtlich.
Die Beklagte meint darüber hinaus, der Vortrag zu den Nebenkosten sei unsubstantiiert.
Schließlich bestreitet sie, dass zwischen der Klägerin und den Geschädigten bei Vertragsschluss überhaupt die in den Rechnungen berechneten Mietpreise vereinbart worden sind.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2008 und 14. April 2008 der Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die ergänzenden Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.973,04 € aus §§ 3 Nr.1 und 2 PflVG, 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823, 398 BGB zu.
Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert; die den geltend gemachten Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden "Sicherungsabtretungen" sind wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet (vgl. nur BGH NJW 2005, 135 m.w.N.). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr.1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. BGH NJW 2003, 1938). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art.1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH a.a.O.). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadenersatzforderungen des unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte (vgl. BGH NJW 2005, 135).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlichen 4 Teilforderungen davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der Forderungen nicht um die Verwirklichung der durch die Abtretungen eingeräumten Sicherheiten, und damit die Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten, sondern solcher der Geschädigten geht.
Bereits die vermehrte Häufung vergleichbarer Sammelklagen der Klägerin gegen Haftpflichtversicherungen (derzeit noch 14 C 132/08, 6 C 112/08) begründet nach Auffassung des Gerichts einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Ob bereits dies in hinreichendem Maße für einen Verstoß gegen Art.1 § 1 RBerG spricht kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn auch unabhängig hiervon ist nach Ansicht des Gerichts vom Vorliegen eines solchen auszugehen.
Zwar spricht der Wortlaut der jeweils identischen vertraglichen Vereinbarungen mit den Zedenten (Bl. 15, 20, 25 und 31 d.A.) davon, dass der Klägerin die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte lediglich zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten abgetreten werden; auch enthält die Vereinbarung den Zusatz, dass die Geschädigten für die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche selbst Sorge zu tragen haben. Die Formulierung der getroffenen Vereinbarungen spricht demnach nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; alleine hierauf kommt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend an. Denn auch wenn formal lediglich eine Sicherungsabtretung vereinbart worden ist, kann sich aus den übrigen Umständen, insbesondere aus dem nachvertraglichen Verhalten ergeben, dass die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt haben. So spricht insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG, wenn der Autovermieter die Schadenersatzforderung des Zedenten beim Versicherer des Schädigers einzuziehen versucht, bevor er diesen vergeblich selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hatte (vgl. auch BGH NJW 2006, 1726, 1727). Davon ist hier in allen 4 Fällen auszugehen. Denn die Klägerin hat vor der gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten jedenfalls keinen ernsthaften Versuch unternommen, die Forderungen bei den Geschädigten einzuziehen. Zwar sind die Geschädigten rein formal aufgefordert worden, die restlichen Mietwagenkosten zu begleichen. Die Klägerin hat sich jedoch mit den daraufhin teils ohne jede Begründung, teils mit dem einfachen Verweis auf die fehlende Einstandspflicht für die Unfallschäden im Verhältnis zum Schädiger, erfolgten Zahlungsverweigerungen der Geschädigten (Bl. 17, 22, 27 und 33 d.A.) ohne weiteres zufrieden gegeben und sich sodann unmittelbar an die Beklagte gewandt. In einem solchen Verhalten kann aber bei verständiger Würdigung keine ernsthafte vorherige Inanspruchnahme der Geschädigten selbst gesehen werden. Die beanstandungslose Hinnahme solch offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen, die das fehlende Interesse an der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den eigentlichen Schuldnern kaum deutlicher zum Ausdruck bringen kann, lässt nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass mit den "Sicherungsabtretungen" von vornherein beabsichtigt wurde, den Geschädigten die eigenständige Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte abzunehmen. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass man auf die nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche vorherige erfolglose Inanspruchnahme des Zedenten auch insgesamt verzichten könnte; es würde genau das eintreten, was durch die vom Bundesgerichtshof verlangte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sämtlicher den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegender Umstände gerade vermieden werden soll, nämlich dass Art.1 § 1 RBerG durch eine formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Denn angesichts der augenscheinlich fehlenden Ernsthaftigkeit der vorherigen Inanspruchnahme der Zedenten stellt diese nicht mehr als eine solche formale Anpassung der Rechtsbesorgung an die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze dar.
An dieser Bewertung des Gerichts vermag auch der Einwand der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es durchaus zulässig, wenn der Fahrzeugvermieter bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten in gewissem Umfang mitwirke, nichts zu ändern. Aus den von der Klägerin zitierten und zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2006, 1726, 1727) zur Zulässigkeit der Mitwirkung des Mietwagenunternehmens an der Schadensregulierung des Geschädigten lässt sich lediglich entnehmen, dass (allein) aus der unmittelbaren Übersendung der Mietwagenabrechnung an den Haftpflichtversicherer des Schädigers kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu folgern ist. Dem ist auch uneingeschränkt zuzustimmen, da diese Vorgehensweise lediglich der Vereinfachung dient und keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BGH a.a.O.). Auf dem Umstand, dass die Klägerin die Mietwagenrechnungen unmittelbar an die Beklagte übersandt hat, beruht die Einschätzung des Gerichts im Streitfalle indes nicht. Diese fußt vielmehr darauf, dass die Klägerin die Beklagte gerichtlich in Anspruch nimmt, ohne den vorherigen (ernsthaften) Versuch unternommen zu haben, die Ansprüche gegenüber den Geschädigten selbst geltend zu machen. Dies stellt jedoch zweifelsfrei keine lediglich vereinfachende Vorgehensweise bei der Schadensregulierung dar, die keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzt und die aus diesem Grunde nach genannten Grundsätzen als zulässig erachtet werden könnte. Dies bedarf keiner näheren Erörterung.
2.
Steht der Klägerin nach alledem bereits die geltend gemachte Hauptforderung nicht zu, ist auch der als Nebenforderung geltend gemachte Verzugszinsanspruch nicht gerechtfertigt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 711, 108 Abs.1 S.2 ZPO.
III.
Streitwert: 2.973,04 €.