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Amtsgericht Erkelenz·14 C 430/04·02.12.2004

Kostenauferlegung bei Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 ZPO) – Zeitpunkt der Anwaltbestellung unerheblich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage zurück; das Gericht auferlegte ihm daraufhin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO. Maßgeblich für die Auferlegung sei allein die Klagerücknahme, nicht der Zeitpunkt der Bestellung der Beklagtenvertreter. Ob und in welcher Höhe Anwaltskosten erstattungsfähig sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Kläger zur Tragung der Prozesskosten nach § 269 Abs. 3 ZPO verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung der Prozesskosten nach § 269 Abs. 3 ZPO kann erfolgen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

2

Für die Entscheidung über die Auferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO ist der Zeitpunkt der Bestellung eines gegnerischen Prozessbevollmächtigten unbeachtlich.

3

Voraussetzung der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO ist, dass die Klagerücknahme nicht darauf beruht, dass der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

4

Über die Höhe und Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden; der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entsteht mit seiner Beauftragung.

Relevante Normen
§ ZPO § 269§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO

Leitsatz

Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an.

Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

Tenor

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO).

Gründe

2

Die Kosten sind nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger dem Grunde nach aufzuerlegen. Dabei ist unerheblich, wann sich die Beklagtenvertreter bestellt haben, abgesehen davon, dass Klagerücknahme und Bestellungsschriftsatz gleichzeitig bei Gericht eingegangen sind. Voraussetzung für die Kostenentscheidung ist lediglich, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat und dies nicht erfolgt ist, weil der Anlass zur KIageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

3

Über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist zunächst nicht zu befinden. Allerdings dürfte es wohl grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Beklagten eine Erklärung abgegeben haben, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sie einen Anwalt beauftragt haben, da der Vergütungsanspruch des Anwalts mit der Beauftragung entsteht. Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht an, da diese im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist.