Themis
Anmelden
Amtsgericht Erkelenz·14 C 405/03·10.12.2003

Nutzungsentschädigung abgewiesen: Treu und Glauben bei Unterhaltsrückstand

ZivilrechtFamilienrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nutzungsentschädigung für Räume, die die Beklagte mit den gemeinsamen Kindern bewohnt. Fraglich ist, ob er diese Zahlung verlangen kann, obwohl er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht erkennt einen Anspruch nach §§ 987 ff., 1065 BGB an, verwehrt die Durchsetzung aber nach § 242 BGB wegen Treu und Glauben. Die Klage wird daher als derzeit unbegründet abgewiesen, um künftige Ansprüche nach Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht auszuschließen.

Ausgang: Klage auf Nutzungsentschädigung als derzeit unbegründet abgewiesen, weil der Kläger seinen Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht nachgekommen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach §§ 987 ff., 1065 BGB besteht, wenn der Nutzer ohne rechtlichen Grund die Wohnräume innehat.

2

Die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs kann nach § 242 BGB wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Anspruchsteller seinen Unterhaltspflichten gegenüber in der Wohnung lebenden Kindern nicht nachkommt.

3

Die Bereitstellung von Unterkunft durch den mit den Kindern zusammenlebenden Elternteil kann als in natura geleistete Unterhaltsleistung gewertet werden und somit die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung verhindern.

4

Ist die Unterhaltspflicht derzeit verletzt, kann das Gericht die Klage als derzeit unbegründet abweisen, um dem Kläger die spätere Geltendmachung nach Erfüllung der Unterhaltspflichten zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 242, 987§ 987 ff. BGB§ 1065 BGB§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Unterhaltsschuldner, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht nachkommt, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die von seiner Ehefrau gemeinsam mit den Kindern bewohnten Wohnung gelten macht.

Die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht nachträglich nachkommen kann, ist durch die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet Rechnung zu tragen.

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 00. Juni 2001, Aktenzeichen 00 F 000/00, geschieden, das Urteil ist bezüglich des Scheidungsausspruches am 07. Juli 2001 rechtskräftig geworden.

3

Die Parteien bewohnten gemeinsam mit den beiden gemeinsamen Töchtern F. und B. das Hausgrundstück T.-platz 1 in W. gemeinsam. Das ursprünglich im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück wurde mit Zustimmung der Beklagten auf die Eheleute T. übertragen, wobei dem Kläger das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchrecht an dem gesamten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden vorbehalten blieb.

4

Im Laufe des Scheidungsverfahrens fand eine Wohnungszuweisung der Gestalt statt, dass dem Kläger ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde und ferner Toilette und Küche von den Beteiligten nach Absprache zu benutzen seien. Der Rest des Hauses wurde und wird von der Beklagten und den gemeinsamen Töchtern genutzt.

5

In dem bereits genannten Scheidungsurteil wurde der Kläger ferner verurteilt, an die beiden gemeinsamen Töchter zu Händen der Beklagten monatlich jeweils 510,00 DM zu zahlen. Irgendwelche Unterhaltsleistungen erbrachte der Kläger aus diesem Scheidungsurteil nicht.

6

Die Beklagte verfügt unstreitig über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.366,97 EUR.

7

Der Kläger behauptet, das Haus verfüge über eine Wohnfläche von 120 qm von denen die Beklagte mit den gemeinsamen Töchtern 100 qm nutze. Er behauptet weiter, für ein Haus in dieser Lage sei eine Quadratmetermiete von 5,11 EUR angemessen, so dass er eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 409,03 EUR für zutreffend hält. Ferner hält er die Beklagte für verpflichtet, im einzelnen aufgeführte Nebenkosten mit einem Betrag von 141,66 EUR monatlich zu tragen, wobei hinsichtlich der einzelnen Kosten auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 04. Juni 2002, dort Seite 7, Bl. 7 d. A., Bezug genommen wird.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Nutzung der Räume

10

im Hause T.-platz 1 in 00000 W., soweit diese nicht

11

durch Beschluss des Gerichts vom 28. Dezember 2000,

12

Aktenzeichen 00 F 000/00, dem Kläger zur alleinigen Nutzung

13

bzw. zur Mitbenutzung zugewiesen wurde, eine monatliche

14

Nutzungsentschädigung in Höhe von 550,69 EUR monatlich,

15

beginnend mit dem 01. Juni 2002, zu zahlen. Die Nutzungs-

16

entschädigung ist monatlich im voraus, spätestens bis zum

17

03. eines jeden Monats zu zahlen.

18

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige

19

Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 07. Juli 2001

20

bis zum 31. Mai 2002 in Höhe von 5.893,93 EUR zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte ist der Ansicht, die Geltendmachung der Forderung verstoße gegen Treu und Glauben, weil durch die Vorenthaltung des Unterhaltes für die gemeinsamen Töchter sie deren Unterhalt alleine bestreiten müsse und daher nicht in der Lage sei, eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe sie im übrigen bestreitet, zu zahlen.

24

Das Gericht hat die Parteien mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003, darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht zuständig ist.

25

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, nachdem die Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz der Sache nach durch die rügelose Verhandlung im Termin vom 05.11.2003 begründet worden ist. Sie ist der Sache nach aber jedenfalls derzeit nicht begründet.

28

Zwar steht dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach §§ 987 ff., 1065 BGB für die von der Beklagten gemeinsam mit den gemeinsamen Töchtern bewohnten Räumlichkeiten zu, denn jedenfalls seit Rechtskraft des Scheidungsurteils besitzt die Beklagte diese Räumlichkeiten ohne rechtlichen Grund.

29

Der Kläger ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) solange gehindert, diese Nutzungsentschädigung von der Beklagten zu verlangen, wie er seine Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Töchtern verletzt.

30

Es ist unstreitig, dass der Kläger verpflichtet ist, jeder der beiden (16 und 18 Jahre alten) Töchter monatlich 510,00 DM an Unterhalt zu zahlen. Ebenso unstreitig ist, dass er von Beginn an dieser Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beklagte verfügt unstreitig über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.366,97 EUR, von dem sie nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern alleine auch den Lebensunterhalt der beiden 16 und 18 Jahre alten schulpflichtigen Kinder der Parteien bestreitet. Müsste die Beklagte monatlich 550,69 EUR an Nutzungsentschädigung an den Kläger zahlen, wäre infolge der Verletzung der Barunterhaltspflicht durch den Kläger seinerseits der Lebensunterhalt der gemeinsamen Töchter erheblich gefährdet. Das Verlangen einer Nutzungsentschädigung bei gleichzeitiger Nichtzahlung des Kindesunterhaltes ist vor diesem Hintergrund rechtsmißbräuchlich.

31

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in der Tat so, wie der Kläger wörtlich ausführt, dass ein Gläubiger, der gleichzeitig aus einem anderen Rechtsverhältnis heraus Schuldner des Vertragspartners ist, seine Forderungen gerichtlich nicht durchsetzen kann, denn - wenn sich diese Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen - wird dies ohne weiteres zur Klageabweisung führen.

32

Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass Gläubiger des Unterhaltsanspruches nicht die Beklagte ist, sondern deren Töchter. Daher scheidet vorliegend eine Aufrechnung auch aus.

33

Dies schließt aber nicht aus, dass es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Nutzungsentschädigungsforderung geltend zu machen, denn die Gewährung von Obdach durch die Beklagte an die gemeinsamen Kinder geschieht ebenfalls als Unterhaltsleistung, so dass die dafür erforderlichen Kosten unter anderem von dem vom Kläger geschuldeten Barunterhalt zu begleichen wären.

34

Die Geltendmachung des Anspruchs ist daher so lange nicht möglich, solange der Kläger seiner eigenen gegenüber den Töchtern bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und infolge dessen die Beklagte alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Töchter aufzukommen hat.

35

Die Klage konnte jedoch nicht insgesamt als unbegründet abgewiesen werden, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn in Zukunft der Kläger seinen Unterhaltspflichten nachkommen würde, er bei einer Abweisung der Klage aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils auch gehindert wäre, die Nutzungsentschädigungsansprüche geltend zu machen. Dem war dadurch Rechnung zu tragen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.