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Amtsgericht Erkelenz·14 C 391/04·16.12.2004

Verbundenes Geschäft: Widerruf des Darlehens nur gegenüber Darlehensgeber; Tiefpreisgarantie

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verweigerte die Abnahme einer im Möbelhaus bestellten Couchgarnitur und berief sich auf Widerruf sowie auf eine Tiefpreisgarantie wegen eines günstigeren Konkurrenzprospekts. Das Gericht verneinte einen wirksamen Widerruf, weil bei verbundenem Geschäft der Widerruf des Verbraucherdarlehens gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären ist und das Schreiben keinen Widerrufswillen bezüglich des Darlehens erkennen ließ. Die Tiefpreisgarantie griff nicht, da das Konkurrenzangebot nicht dieselbe Ware betraf (fehlender Hocker bei Komplettangebot). Wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung sprach das Gericht der Verkäuferin pauschalierten Schadensersatz (25 % des Kaufpreises) zu.

Ausgang: Klage auf pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in voller Höhe zugesprochen; Widerruf und Tiefpreisgarantie greifen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem verbundenen Geschäft führt nur ein wirksamer Widerruf des Verbraucherdarlehens dazu, dass der Verbraucher auch an den finanzierten Vertrag nicht mehr gebunden ist; zu widerrufen ist grundsätzlich der Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensgeber.

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Ein Widerrufsschreiben an den Verkäufer kann dem Darlehensgeber nur dann als Zugang über einen Empfangsboten zugerechnet werden, wenn die Erklärung aus sich heraus erkennen lässt, dass zumindest auch der Darlehensvertrag widerrufen werden soll.

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Eine AGB-Klausel, die für Bestellware eine Bindungsfrist des Käufers an seinen Antrag regelt, begründet kein Rücktrittsrecht des Käufers innerhalb dieser Frist, sondern konkretisiert die Bindung an das Vertragsangebot.

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Eine Tiefpreisgarantie, die an das Angebot „derselben Ware“ durch einen Wettbewerber anknüpft, setzt bei einem pauschalierten Komplettangebot Identität des Leistungsumfangs voraus; fehlt ein Bestandteil, liegt keine gleiche Ware vor.

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Verweigert der Käufer die Vertragserfüllung endgültig und ernsthaft, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung ohne Fristsetzung verlangen (§ 281 Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ BGB §§ 280 Abs. 1, 281 Abs 2, 495 Abs. 1, 358 Abs., 355§ 280 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 281 Abs. 2 BGB§ 495 Abs. 1 BGB§ 358 Abs. 2 BGB§ 355 BGB§ 358 Abs. 1 BGB

Leitsatz

1. Der Widerruf eine Verbraucherdarlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, ist gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären.

2. Der das Darlehen vermittelnde Verkäufer kann Empfangsbote des Darlehensgebers sein. Dies setzt aber voraus, dass der Widerruf den Rückschluss darauf zulässt, dass zumindest auch der Darlehensvertrag widerrufen werden sollte.

3. Voraussetzung für die Berufung auf eine Tiefpreisgarantie ist, dass ein Wettbewerber die selbe Ware anbietet. Das ist bei einem Komplettangebot (hier: Couchgarnitur) auch dann nicht der Fall, wenn bei dem Wettbewerber ein Teil (hier: Hocker) fehlt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, and die Klägerin 719,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 08.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Be-ginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin, die ein Möbelhaus betreibt, mit einem Kaufvertrag vom 18.12.2001 eine Polstergarnitur System 693 Colorado bestehend aus einem Sofa 3-sitzig, 1 Sofa 2-sitzig, einem Sessel und einem Hocker zum Gesamtpreis von 2.876,00 Euro.

3

Zwischen den Parteien sind unter anderem die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin als Vertragsbestandteil vereinbart, die, soweit es für den Rechtsstreit darauf ankommt, wie folgt lauten:

4

Der Käufer ist an seinen Kaufantrag- soweit wir die Ware bestellen müssen- drei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bestellung.

  • Der Käufer ist an seinen Kaufantrag- soweit wir die Ware bestellen müssen- drei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bestellung.
5

Der Kaufvertrag kommt; -soweit es sich um Bestellware handelt - mit Ablauf der oben genannten Frist oder in allen übrigen Fällen durch Lieferung oder auf Grund ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch uns zustande. Der Kaufvertrag kommt nicht zustande, wenn wir den Kaufvertrag vor Ablauf der in Ziffer 1.1 genannten Frist zurückweisen.

  • Der Kaufvertrag kommt; -soweit es sich um Bestellware handelt - mit Ablauf der oben genannten Frist oder in allen übrigen Fällen durch Lieferung oder auf Grund ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch uns zustande.
  • Der Kaufvertrag kommt nicht zustande, wenn wir den Kaufvertrag vor Ablauf der in Ziffer 1.1 genannten Frist zurückweisen.
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.......§ 10

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Verzug des Käufers

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Bei Zahlungs- oder Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, statt der Geltungmachung des Erfüllungsanspruchs vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies gilt sofern wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung oder Abnahme gesetzt haben. Als Schadensersatz statt der Leistung können wir mindestens 25 % des Kaufpreises berechnen, sofern der Käufer nicht nachweist, das uns ein Schaden nicht oder niedriger als die Pauschale entstanden ist.

  • Bei Zahlungs- oder Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, statt der Geltungmachung des Erfüllungsanspruchs vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies gilt sofern wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung oder Abnahme gesetzt haben.
  • Als Schadensersatz statt der Leistung können wir mindestens 25 % des Kaufpreises berechnen, sofern der Käufer nicht nachweist, das uns ein Schaden nicht oder niedriger als die Pauschale entstanden ist.
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........."

10

Hinsichtlich der Einzelheiten der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung, Blatt 18 der Akte, Bezug genommen.

11

Der Vertrag sollte durch einen Zeitgleich durch die Klägerin vermittelten Darlehensvertrag mit der D- Bank AG finanziert werden und zwar zu einem Zinssatz von 0,0 %. Der Darlehensvertrag, auf dessen bei der Gerichtsakte, Blatt 14 der Akte, befindliche Ablichtung hinsichtlich aller Einzelheiten Bezug genommen wird enthielt in einem deutlich hervorgehobenen Kasten folgende Widerrufsbelehrung:

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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: D. GmbH, Fachhändlerservice, A-Strasse 1, 00000 A-Stadt.

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Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen ( z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

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Finanzierte Geschäfte: Widerrufen Sie diesen Darlehensantrag mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Geschäft finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag wirderufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Partner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufes ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."

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Unstreitig ist ferner zwischen den Parteien aufgrund der Werbung der Klägerin eine Tiefpreisgarantie vereinbart worden, über deren genauen Inhalt die Parteien sich nicht einig sind. Sinngemäß war dieser jedenfalls zu entnehmen, dass , sollte die gekaufte Ware durch einen Konkurrenten preisgünstiger angeboten werden, die Klägerin bei diesem Preis einsteigt ( so Vortrag der Beklagten ) bzw. der Käufer sein Geld zurück erhält) so Vortrag der Klägerin), Wenn dies innerhalb von 14 Tagen der Klägerin nachgewiesen wird.

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Die Beklagte sah bei der Firma R. in einem Prospekt eine entsprechende Polstergarnitur bestehend aus einem 3- Sitzer mit Kopfteilverstellung, einem 2-Sitzer und einem Sessel zu einem Komplettpreis von 1798 Euro.

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Sie wandte sich daraufhin zunächst telefonisch an die Klägerin, welche um Übersendung des entsprechenden Prospektes bat, um zu prüfen, ob man auf den neuen Preis einsteige. Sie wandte sich unter anderem mit Schreiben vom 30.12.2002 an die Klägerin, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung Blatt 34 der Akte, Bezug genommen wird und in dem es - soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit darauf ankommt - heißt: " Wie sie selber sehen können, bietet dieser die gleiche Garnitur für 1798 ,00 Euro an, mit Ausnahme des Hockers, der aber sicher nicht die Differenz von 1078,00 Euro ausmacht. Da sie eine Preisgarantie bieten, bitte ich darum meinen Kaufvertrag dahingehend zu überprüfen, da ich ansonsten von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde." Mit Schreiben vom 3.1.2003, auf das hinsichtlich aller Einzelheiten Bezug genommen wird und welches sich bei Blatt 35 der Akte in Ablichtung befindet, erklärte die Beklagte, sie sehe sich gezwungen, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und von dem oben genannten Auftrag zurückzutreten.

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Die Klägerin wies mit Schreiben vom 8.1.2003, dessen Ablichtung sich bei Blatt 16 der Akte befindet und auf das hinsichtlich aller Einzelheiten Bezug genommen wird daraufhin, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei. Bestand auf Erfüllung des Vertrages, was die Beklagte jedoch verweigerte. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 7.04.2003 dazu auf, gem. Ziffer 10.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 719 Euro zu zahlen.

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Diese Forderung macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 719,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins auf dem 08.04.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist zum einem der Ansicht, dass Schreiben vom 30.12.2002 stelle bereits einen Widerruf des Vertrages dar. Insoweit ist sie der Auffassung, da der Kaufvertrag mit einem Darlehensvertrag verbunden gewesen sei, sei sie berechtigt gewesen, auch den Kaufvertrag zu widerrufen. Zumindest aber sei sie berechtigt gewesen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, weil die Voraussetzungen der Tiefpreisgarantie vorlägen. Sie ist der Ansicht, die Tatsache, dass es bei dem Konkurrenzangebot um eine Komplettgarnitur ohne den von der Klägerin zusätzlich verkauften Hocker ginge, schließe dies nicht aus, denn ein Hocker rechtfertige keinesfalls die Preisdifferenz.

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Darüber hinaus ist sie der Ansicht, aus § 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe sich ein 3- wöchiges Rücktrittsrecht des Käufers.

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Die Klägerin ist dem entgegengetreten und vertritt insbesondere die Ansicht, dass die Angebote der Klägerin und der Fa. R. schon deshalb nicht vergleichbar sein, weil die Klägerin eine Finanzierung zu 0,0 % anbiete.

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Hinsichtlich aller einzelnen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatzerstattung der Leistung nach § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 Abs. 2 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Polstergarnitur zum Kaufpreis von 2876 Euro zustande gekommen.

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Die Beklagte hat weder ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung wirksam widerrufen noch ist diese Erklärung in Folge eines wirksamen Widerrufes des mit dem Abschluss des Kaufvertrages verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam geworden, §§ 495 Abs. 1, 358 Abs. 2, 355 BGB, denn ein wirksamer Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages liegt ebenfalls nicht vor.

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Es kann insoweit dahinstehen, ob bereits das Schreiben vom 30.12.2002 als bedingter Widerruf zu werten ist, oder ob dieses Schreiben dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich angedroht wird, man werde den Vertrag widerrufen, denn hinsichtlich des Kaufvertrages stand der Klägerin ein Widerrufsrecht nicht zu. Der Kaufvertrag als solcher ist im Ladengeschäft der Kläger zustande gekommen, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht des Kaufvertrages nicht besteht. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich - nach der zutreffenden Würdigung beider Parteien - bei dem Kaufvertrag um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelt, welches mit dem Darlehensvertrag der D. Bank , einem Verbraucherdarlehen, verbunden ist. Ein verbundenes Geschäft führt nämlich lediglich dazu, dass bei einem zulässigem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach §§ 495 Abs. 1, 358 Abs. 2, 355 BGB auch die auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers als widerrufen behandelt wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der zu widerrufene Vertrag der Verbraucherdarlehensvertrag ist. Die Widerrufserklärung vom 30.12.2002 ist aber nicht an die Darlehensgeberin, die D. Bank AG gerichtet, sondern an die Klägerin, so dass die Beklagte mit diesem Schreiben allenfalls den Kaufvertrag, nicht aber den Darlehensvertrag widerrufen konnte.

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Insoweit ist nochmals - wie bereits mehrfach geschehen- darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt keineswegs dazu führt, dass es beliebig wäre, welcher Vertrag nun widerruflich wäre. Die zitierte Passage in der - im übrigen völlig zutreffenden Widerrufsbelehrung der D. Bank lässt auch entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Regelung erkennen. Dort heißt es nämlich " Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, (Hervorhebung durch das Gericht) so müssen Sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Partner erklären." Dies kann nicht etwa - wie die Beklagte dies offensichtlich will dahingehend verstanden werden, dass es heißt " Sie können auch den anderen Vertrag widerrufen!", sondern es enthält lediglich dieser Passus einen Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 358 Abs. 1 BGB, der aber voraussetzt, dass auch der andere Vertrag, also der mit dem ohnehin widerruflichen Verbraucherdarlehensvertrag verbundene Vertrag widerruflich ist. Ein Widerrufsrecht wird hier also selbständig vorausgesetzt, ein solches könnte sich zum Beispiel deshalb ergeben, weil es sich um ein Haustürgeschäft handelt.

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Da dies vorliegend nicht der Fall ist, liegt ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Kaufvertrages nicht vor, hinsichtlich des Darlehensvertrages fehlt es an einem wirksamen Widerruf.

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Das Gericht ist auch gehindert, etwa in dem Schreiben vom 30.12. einen Widerruf des Darlehensvertrages zu sehen, der der Klägerin etwa als Empfangsbotin der D. Bank zugegangen wäre. Dafür müsste die Erklärung zumindest den Schluss zulassen, dass auch oder doch wenigstens vor allem der Darlehensvertrag widerrufen werden soll. In dem gesamten Schreiben der Beklagten ist jedoch von dem gewährten Darlehen in keiner Weise die Rede, so dass ersichtliche Erklärungsgehalt lediglich der Widerrufs des Kaufvertrages sein kann, nicht jedoch ein - überhaupt nicht erwähntes - Darlehen. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. Oktober 1995, Aktenzeichen VIIII ZR 325/94, BGHZ 131, 66-75.

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Mangels eines wirksamen Widerrufs bestand damit zunächst ein Kaufvertrag zwischen den Parteien über die in Rede stehende Sitzgarnitur.

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Von diesem Kaufvertrag ist die Beklagte auch nicht wirksam zurückgetreten. Ein Rücktrittsrecht der Beklagten ergibt sich zunächst nicht aus der Bestimmung in § 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wieso der Passus " Der Käufer ist an seinen Kaufantrag - soweit wir die Ware bestellen müssen - drei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bestellung...." denknotwendigerweise bedingt, dass die Beklagte - die Käuferin - innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung vom Kaufvertrag zurücktreten können muss erschließt sich dem Gericht nicht einmal ansatzweise. In § 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nichts anders geregelt, als die Bindungsfrist für den Antrag auf Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Gemeint ist also das Gegenteil, nämlich das jedenfalls innerhalb von drei Wochen der Käufer - hier die Beklagte - nicht berechtigt sein soll, sich vom Vertrag zu lösen, während sich die Klägerin ihrerseits vorbehält, dass Vertragsschlussangebot innerhalb dieser Frist abzulehnen oder anzunehmen.

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Ein Rücktrittsrecht steht der Beklagten schließlich auch nicht aufgrund der im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Tiefpreisgarantie zu. Unstreitig ist nämlich Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tiefpreisgarantie, dass es sich bei der von einem Wettbewerber angebotenen Ware um die gleiche Ware handelt. Insoweit kann dahinstehen, ob hierbei und insbesondere bei der Berechnung des Preises auch die Finanzierungskonditionen zu berücksichtigen sind, was das Gericht jedoch für zweifelhaft hält, jedoch vorliegend auch zugleich für unerheblich. Es handelt sich nämlich gerade nicht um die gleiche Ware, sondern um eine andere Ware.

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Die gekaufte Ware ist eine Polstergarnitur zu einem Komplettpreis, welche aus einem 3-sitzigen Sofa, aus einem 2-sitzigen Sofa , einem Sessel und einem Hocker besteht. Die von der Firma R. angebotene Ware ist eine - zugunsten der Beklagten mag dies unterstellt werden- im wesentlichen identische Polstergarnitur die ebenfalls zu einem Komplettpreis von 1798 Euro angeboten wird, allerdings nur aus einem 3-Sitzer, einem 2- Sitzer und einem Sessel besteht. Es fehlt also letztlich der Hocker.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.2.2004 kann aber bei derartigen Pauschalangeboten nicht etwa davon ausgegangen werden, dass ein Rücktrittsrecht auch dann besteht, wenn lediglich Teile der angebotenen Leistung von anderen Anbietern günstiger angeboten werden.

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Es ist daher so, dass eine aus einem Teil mehr bestehende Polstergarnitur eben auch begrifflich eine andere Ware darstellt, als eine aus weniger Teilen bestehende Polstergarnitur. Dabei ist es unerheblich, ob der Wert des Hockers die Preisdifferenz ausmacht oder nicht. Eine gleiche Ware läge nur dann vor, wenn die Firma R. bereit wäre, zu der von ihr angebotenen Sitzgarnitur auch noch zusätzlich den zugehörigen und von der Klägerin angebotenen Hocker zu liefern und dann der sich ergebende Komplettpreis immer noch unter dem Preis der Klägerin gelegen hätte.

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Die Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, dass es überhaupt möglich gewesen wäre, den zu der Polstergarnitur gehörenden Hocker bei dem Mitbewerber der Klägerin zu beziehen, so dass sich die von der Klägerin gegebene Tiefpreisgarantie unabhängig von der genauen Formulierung im Einzelfall jedenfalls nicht auf den den vorliegenden Fall bezieht.

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Nach alledem stand der Beklagten kein Rücktrittsrecht zu. Da die Beklagte unmissverständlich erklärt hat, zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht bereit zu sein, war die Klägerin auch ohne eine Nachfristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB berechtigt, Schadensersatz der Leistung zu verlangen, denn angesichts der entgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Beklagten war eine Nachfristsetzung entbehrlich.

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Die Höhe des Schadensersatzanspruches hat die Beklagte nicht in Frage gestellt, es ist damit entsprechend der Ziffer 10.2 der AGB der Klägerin von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % und damit einem Betrag in Höhe der Klageforderung auszugehen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.02.2004 enthält kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.