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Amtsgericht Erkelenz·14 C 195/14·26.08.2014

Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten wegen unbestimmter Abtretung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtForderungsabtretungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung von Sachverständigenkosten aufgrund einer Abtretungserklärung aus einem Verkehrsunfall. Das Gericht verwarf die Klage als unbegründet, weil die Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan wurde. Die Abtretungserklärung sei unbestimmt, da das zugrundeliegende Unfallereignis nicht hinreichend bezeichnet werde. Mangels Hauptanspruch bestehen keine Zins- oder Anwaltskostenerstattungsansprüche.

Ausgang: Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation infolge unbestimmter Abtretungserklärung

Abstrakte Rechtssätze

1

Derjenige, der eine Forderung geltend macht, muss seine Aktivlegitimation substantiiert und hinreichend darlegen.

2

Eine schriftliche Abtretungserklärung muss den abgetretenen Anspruch so konkret bezeichnen, dass das zugrundeliegende Ereignis oder der konkrete Anspruch eindeutig zugeordnet werden kann.

3

Für die Bestimmtheit der Abtretung kommt es auf den klaren Wortlaut der Abtretungserklärung an; eine bloße Verweisung auf ein Gutachten genügt hierfür nicht.

4

Fehlt ein wirksamer Anspruch in der Hauptsache aufgrund einer unwirksamen Abtretung, bestehen daraus folgende Nebenansprüche (Verzinsung, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf einen Tatbestand wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

5

Der Kläger hat bereits seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan.

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Unzweifelhaft – und unstreitig – stehen dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.10.2013 keine eigenen Ansprüche zu.

7

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, durch die auf den 23.10.2013 datierende Abtretungserklärung (Bl. 11 d.A.) seien die die Erstattung seines Honorars betreffenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten, des Herrn …, wirksam übertragen worden, so vermochte das Gericht sich dem nicht anzuschließen.

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Nach Ansicht des Gerichts ist die schriftliche Abtretungserklärung nämlich nicht hinreichend bestimmt genug. Die insoweit aufgenommene Formulierung „Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrag der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ab.“ genügt insoweit nicht, da die gewählte Formulierung das Unfallereignis, auf welchem die abgetretenen Ansprüche beruhen sollen, nicht erkennen lässt. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um den abgetretenen Anspruch hinreichend sicher von sonstigen Ansprüchen abgrenzen zu können. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht reicht es insoweit nicht aus, dass sich das Unfallereignis gegebenenfalls aus dem in Bezug genommenen Gutachten entnehmen lässt, da es insoweit ausschließlich auf die Abtretungserklärung ankommt.

9

Auf die sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der vorformulierten Abtretungserklärung sowie deren vorliegend lediglich rudimentär erfolgten Ausfüllung stellenden Frage, ob der Anspruchsgegner vorliegend hinreichend konkretisiert ist, kommt es somit nicht mehr an

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Mangels Anspruches in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Verzinsungsanspruch zu.

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Ferner steht dem Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht.

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Streitwert:                            74,49 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

18

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

19

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

20

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

21

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.

22

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

23

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.