Schmerzensgeld nach Motorradunfall: Kläger erhält 700 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt restliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW allein verschuldet hat. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe der Kläger infolge einer Lendenwirbelsäulenprellung zu entschädigen ist. Das Gericht hielt die Verletzung und die mehrwöchige Behandlung für erwiesen und setzte das Schmerzensgeld auf 1.500 DM fest; abzüglich bereits gezahlter 800 DM verbleiben 700 DM nebst Zinsen. Entscheidung stützt sich auf Zeugenaussagen und Gutachten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 700 DM nebst Zinsen dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei durch einen Verkehrsverstoß verursachter Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Schmerzen, Art und Umfang der Behandlung sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.
Auf einen Schmerzensgeldanspruch sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
Die tatsächlichen Verletzungsfolgen sind für die Bemessung maßgeblich; die allgemein höhere Gefährdung von Motorradfahrern ist kein eigenständiger Bemessungsfaktor, soweit sie nicht konkret zu den erlittenen Verletzungen beiträgt.
Glaubhafte ärztliche und sonstige Zeugenaussagen sowie ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten können auch bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit das Vorliegen und die Schwere von Verletzungen beweiskräftig begründen.
Tenor
Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Rubrum
| 14 C 181/01 | Verkündet am 02. November 2001 |
,als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AMTSGERICHT ERKELENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
| In dem Rechtsstreit |
des Herrn A
Klägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B, -
gegen
die C
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D
hat das Amtsgericht Erkelenz
auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2001
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,00 DM. Hierauf hat die Beklagte bereits 800,00 DM gezahlt, so dass dem Kläger noch ein Anspruch in Höhe von 700,00 DM zusteht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich am 31.05.2000 gegen 8.15 Uhr an der Einmündung der Landstraße 19 in Erkelenz auf die B 57 ein Unfall ereignete, an dem die Parteien beteiligt waren, und den der Führer des bei der Beklagten versicherten PKW allein verschuldet hat. Als der Kläger mit seinem Motorrad ….mit dem amtlichen Kennzeichen … am Stoppschild an der Einmündung anhielt, fuhr der Führer des PKW mit dem amtlichen
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Kennzeichen …, das bei der Beklagten versichert ist, auf das Motorrad des Klägers auf.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch diesen Unfall verletzt wurde und in welcher Höhe ihm gegebenenfalls Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger durch den Unfall verletzt wurde. Er hat eine Prellung der Lendenwirbelsäule (abgekürzt: LWS) erlitten, die sehr schmerzhaft war und über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen behandelt werden musste. Dies haben die glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. F und G ergeben. Der Zeuge Dr. F hat in seiner Aussage die Angaben des Klägers bestätigt, wonach sich dieser wegen Schmerzen im Bereich der LWS noch am Unfalltag in die Behandlung des als Orthopäden niedergelassenen Arztes begeben hat. Der Zeuge hat nach seiner Darstellung eine Druckschmerzhaftig-keit im Bereich der LWS festgestellt. Es wurde eine Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen gefertigt, die keinen Hinweis auf eine knöcherne Verletzung ergab. In der Folgezeit wurde nach den Bekundungen des Zeugen eine physikalische Behandlung (Interferenz, Heißluft und Massagen) für die LWS durchgeführt. Für die Zeit vom 31.05.2000 bis 07.06.2000 war der Kläger nach den Angaben des Zeugen Dr. F arbeitsunfähig. Die Behandlung wurde am 20.06.2000 abgeschlossen.
Das Gericht hat keinen Grund, an den Angaben des Zeugen Dr. F zu zweifeln. Das gilt auch für die Erklärungen des Zeugen G. Nach dessen Aussage hat sich der Kläger am 23.06.2000 erstmals zur Behandlung durch Heißluftmassagen, die durch Dr. F verordnet waren, vorgestellt. Diese Behandlung schloss sich also nahtlos an die Behandlung durch Dr. F an. Der Zeuge G hat nach seinen Angaben eine hohe Spannung im unteren Teil des Rückens festgestellt. Alle Bewegungen des Klägers waren nach Aussage des Zeugen in der Endphase schmerzhaft. Die Rotation nach rechts und die Seitwärtsbewegungen waren eingeschränkt. Die Behandlung durch Heißluftmassagen und Mobilisation dauerte bis zum 12.07.2000. Nach den Erklärungen des Zeugen G war zu diesem Zeitpunkt die Mobilität des Klägers annähernd wieder hergestellt. Der Kläger war noch nicht ganz schmerzfrei.
Der Kläger hat nach diesen Zeugenaussagen über mehrere Wochen unter starken Schmerzen gelitten. Er war in seiner Bewegung eingeschränkt. Für den Zeitraum von einer Woche war er arbeitsunfähig. Er musste sich für drei Wochen in die ärztliche Behandlung durch Dr. F begeben. Anschließend erhielt er über einen Zeitraum von drei weiteren Wochen sechsmal Heißluftmassagen von dem Zeugen G.
Bei Abschluss der letzten Behandlung war der Kläger immer noch nicht ganz beschwerdefrei. Es handelt sich damit nicht nur um eine leichte Verletzung, von der die Beklagte ausgeht.
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Fahrer des bei ihr versicherten PKWS sei lediglich mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gegen das hintere linke Blinklicht gestreift, so dass die Verletzungen des Klägers nicht aus dem Unfall herrühren könnten.
Zum einen geht die Beklagte mit diesem Vortrag von unzutreffenden Tatsachen aus. Sie bezieht sich für ihren diesbezüglichen Vortrag auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen H. Aus diesem Gutachten geht jedoch im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten hervor, dass das Motorrad des Klägers durch einen streifenden Anstoß beschädigt wurde, wobei der Heckkoffer linksseitig verkratzt und im Deckelbereich eingerissen wurde, der Kofferträger zur rechten Fahrzeugseite gedrückt und verformt wurde, das Kennzeichen linksseitig abgeknickt wurde, die hintere linke Blinkleuchte komplett abgerissen und die Kabelzuleitung zerstört wurde sowie das linke Auspuffrohr zur Fahrzeuginnenseite gedrückt wurde. Es handelt sich nicht nur um einen unerheblichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden an dem Motorrad von dem Sachverständigen mit immerhin 2.037,90 DM beziffert. Diesen Schaden hat die Beklagte auch gezahlt.
Zum anderen stehen dem Vortrag der Beklagten auch die eindeutigen Aussagen der Zeugen G und Dr. F entgegen.
Bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die starken Schmerzen des Klägers durch die LWS-Prellung, die lange Behandlungsdauer und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von einer Woche hält das Gericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,00 DM zuzubilligen. Da die Beklagte hierauf bereits 800,00 DM gezahlt hat, verbleibt dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 700,00 DM.
Die Tatsache, dass der Kläger als Motorradfahrer im Straßenverkehr wegen der fehlenden Knautschzone mehr gefährdet ist als ein PKW-Fahrer, hat indes in die Überlegungen des Gerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Eingang gefunden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist auszugehen von den tatsächlich erlittenen Verletzungen. Die höhere Gefährdung des Motorradfahrers manifestiert sich
bei einem Unfall in der Regel darin, dass er auch erheblich mehr verletzt wird und damit auch höheres Schmerzensgeld erhält. Hätte vorliegend der Kläger in einem Auto gesessen, wäre es wahrscheinlich nicht zu der streitgegenständlichen Verletzung gekommen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Richterin am Amtsgericht