Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.065,00 €. Das Familiengericht wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die geltend gemachten Beträge sind nicht schlüssig dargelegt; insbesondere sind Zusammensetzung der Forderung und Grundlage der Anwaltskosten nicht nachvollziehbar. Ersatzansprüche kämen allenfalls bei schlüssiger Darlegung der Anwaltshaftung in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht und schlüssiger Darlegung der Forderung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch ist schlüssig dargelegt, wenn die geltend gemachten Beträge in ihrer Entstehung und Berechtigung nachvollziehbar dargestellt und, soweit notwendig, belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Schadenersatz kann nur in Höhe dessen gefordert werden, wozu der Anspruchsinhaber verpflichtet war; die Rückzahlung zuvor vereinnahmter Kaufpreise begründet keinen Schaden in dieser Höhe.
Anwaltsgebühren sind nur zu ersetzen, wenn dargelegt wird, dass sie tatsächlich geschuldet und in der angegebenen Höhe angefallen sind; bei einer streitwertbezogenen Berechnung ist die Angemessenheit zu prüfen.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin M. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 04.11.2022 zurückgewiesen.
Rubrum
| 12 F 225/22 | ![]() | Erlassen am 04.01.2023durch Übergabe an die GeschäftsstelleJ., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Erkelenz Familiengericht Beschluss | ||||||
In der Familiensache
der Frau M., geborene W., U.-straße, XXX E.,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.,L.-straße, XXX Z.,
gegen
Herrn G., H.-straße, XXX F.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.,N.-straße, XXX I.,
wird der Antrag der Antragstellerin M. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 04.11.2022 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
I.
Die Beteiligten waren verheiratet. Das Scheidungsverfahren lief vor dem erkennenden Gericht unter dem Az. 12 F 171 / 22.
Nach der Trennung zog die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter der Beteiligten in eine vom Antragsgegner angemietete Wohnung.
Die Antragstellerin vereinbarte mit dem Nachmieter der Wohnung, dass er ein Sofa, eine Küche, eine Esstischlampe, eine Lampe im Zimmer der Tochter sowie einen Schuhschrank zu einem Preis von insgesamt 790,00 € sowie weitere Lampen für 125,00 € übernehmen sollte.
Der Antragsgegner räumte die Wohnung sodann aus.
Der Anwalt des Nachmieters forderte die Antragstellerin auf, einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.085,00 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 220,27 € an ihn zu zahlen.
Die Antragstellerin zahlte daraufhin einen Betrag i.H.v. 1.065,00 € an den Verfahrensbevollmächtigten des Nachmieters.
Die Antragstellerin behauptet, die Beteiligten hätten bereits bei der Trennung vereinbart, dass die Antragstellerin berechtigt war von ihr nicht mehr benötigtes Mobiliar zu verkaufen. Der Kauferlös sollte unmittelbar an die gemeinsame Tochter fließen.
Die Antragstellerin beantragt Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag
der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 1065,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 8.10.2022 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zuzuweisen.
II.
Der Anspruch ist trotz Hinweises nicht schlüssig dargelegt.
Die Antragstellerin trägt vor, dass sie mit dem Nachmieter einen Kaufpreis in Höhe von 790,00 Euro für ein Sofa, eine Küche, eine Esstischlampe, eine Lampe im Zimmer der Tochter sowie einen Schuhschrank und weitere 125,00 Euro für eine Lampe vereinbart hat. Dies gibt einen Kaufpreis von 915,00 Euro.
Tatsächlich soll sie auf Aufforderung durch den Verfahrensbevollmächtigten des Nachmieters einen Betrag in Höhe von 1.085,00 Euro erstatten sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 Euro zahlen.
Dies ergäbe eine Forderung in Höhe von 1.135,27 Euro
Gleichzeitig trägt sie vor, dass sie einen Betrag in Höhe von 1.065,00 Euro an den Nachmieter gezahlt habe. Diesen Betrag verlangt sie als Schadenersatz.
Als Schadenersatz kann sie jedoch nur geltend machen, was sie verpflichtet war zu zahlen. Es ist nicht ersichtlich wie sich der Betrag zusammensetzt, der erstattet wurde. Es kann auch nicht nachvollzogen werden auf welcher Grundlage die Anwaltskosten berechnet wurden und warum die Antragstellerin diese zu erstatten hat. Nach ihrem Vortrag wäre nur ein Kaufpreis von 915,00 Euro zu erstatten, wovon tatsächlich nur 790,00 Euro durch Vorlage eines Kaufvertrages belegt sind. Danach wären die Anwaltskosten soweit sie überhaupt zu erstatten sind nur von einem Streitwert unter 1.000,00 Euro zu berechnen und damit zu hoch.
Allein die Zahlung stellt zumindest in Höhe des zuvor geleisteten Kaufpreises kein Schaden der Antragstellerin dar, da sie diesen Kaufpreis ja zunächst vereinnahmt hat. Sie hat also nur das erstattet, was sie zunächst bekommen hat. Darüber hinaus hätte der Verkaufserlös an die Tochter ausgezahlt werden müssen, so dass die Antragstellerin ggf. den Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könnte, was aber voraussetzen würde, dass sie Zahlung zumindest hinsichtlich des erstatteten Kaufpreises an die Tochter verlangen muss.
Ein Anspruch auf Schadenersatz zur Zahlung an die Antragstellerin könnte sich in Höhe der gezahlten Anwaltsgebühren ergeben, wenn der Antragsgegner entgegen der Vereinbarung die Möbel aus der Wohnung entfernt hat. Dies setzt aber zunächst voraus, dass schlüssig dargelegt wird, dass die Antragstellerin die Anwaltskosten in dieser Höhe tatsächlich zahlen musste.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
| Erkelenz, Amtsgericht | |
| C.Richterin am Amtsgericht | |
