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Amtsgericht Erkelenz·11 Lw 4/06·06.08.2006

Pacht: Bereicherungsausgleich bei Verkauf der Milchquote ohne Verpächterzustimmung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verpächter verlangte nach Rückgabe einer Pachtfläche Ersatz, weil der Pächter die auf der Fläche ruhende Milchreferenzmenge nach Pachtende über die Milchbörse veräußert hatte. Streitpunkt war, ob hierfür die Zustimmung des Verpächters erforderlich war und ob der Börsenbescheid zivilrechtliche Ansprüche sperrt. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil der Pächter den Verkaufserlös ohne Rechtsgrund auf Kosten des Verpächters erlangt habe. Den Börsenbescheid wertete es als nur behördenintern wirkend; daneben sprach es Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Zahlung aus § 812 BGB und Freistellung von Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache (§ 590 Abs. 1 BGB) nicht ohne vorherige Erlaubnis des Verpächters so ändern, dass die Pachtfläche ihre Funktion als Grundlage abgabenfreier Milcherzeugung (Milchquote) verliert.

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Auch bei vor Einführung der Milchkontingentierung geschlossenen Altpachtverträgen ist die auf den Pachtflächen beruhende Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zuzuordnen; eine eigenmächtige „Entquotung“ durch den Pächter kann Ersatzansprüche auslösen.

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Veräußert der Pächter ohne erforderliche Zustimmung des Verpächters die auf den Pachtflächen beruhende Milchreferenzmenge flächenungebunden, erlangt er den Veräußerungserlös insoweit ohne Rechtsgrund auf Kosten des Verpächters und ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

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Ein Börsen-/Bescheidsverfahren nach der Milchabgabenverordnung entfaltet seine Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen Antragsteller und Behörde und berührt zivilrechtliche Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter grundsätzlich nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sich der Schuldner nach Mahnung in Verzug befindet (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 9 Milchabgabenverordnung§ 7 MilchABGV, § 812 Abs. 1 S. 1, §§ 590, 596 BGB§ VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ 247 BGB§ 586 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 596 Abs. 1 BGB§ 590 Abs. 2 Satz 1 BGB

Leitsatz

Schadensersatz wegen Verlust der Milchreferenzmenge, Entquotung durch Aufgabe der Bewirtschaftung einer Pachtfläche zur Milcherzeugung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.576,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.02.2006, freizustellen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Nutzflächen Gemarkung Oberbruch Flur ...... in einer Gesamtgröße von 1,80 ha. Diese Flächen waren aufgrund eines mündlichen Pachtvertrages seit den 70er Jahren an die Beklagte bzw deren Rechtsvorgänger verpachtet.

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Nachdem die Beklagte zunächst einen Börsenbescheid der Landwirtschaftskammer NRW vom 02.02.2005 über den Verkauf einer Referenzmenge von 28.992 kg Milch zum 01.04.2005 erwirkt hatte, wurde dieser Bescheid am 17.03.2005 wieder aufgehoben, da sie den Nachweis, dass die von ihr vom Kläger zugepachteten Flächen keine Milcherzeugungsflächen seien, nicht erbracht habe und daher der Verpächter möglicherweise Rückgewähransprüche hinsichtlich der auf der Pachtfläche ruhenden Referenzmenge habe.

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Daraufhin kündigte der Kläger, dem der Bescheid zur Kenntnisnahme übersandt worden war, das Pachtverhältnis durch Schreiben vom 07.04.2005 fristlos wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die Pächterpflicht auf Erhaltung der Pachtsache. Mit Schreiben vom 15.04.2005 bestätigte die Beklagte die Kündigung und gab die Pachtfläche nach der Getreideernte 2005 zurück.

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Nach der Rückgabe erwirkte die Beklagte im September 2005 einen Börsenbescheid der Landwirtschaftskammer NRW, wonach eine Milchreferenzmenge von 28.992 kg zum Gleichgewichtspreis von 0,55 Euro/kg an die Verkaufsstelle für Milchquoten NRW weitergeleitet wurde.

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Auch dieser Bescheid ging durchschriftlich an den Kläger als ehemaliger Verpächter zur Kenntnis.

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Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte am 26.09.2005 durch seine Prozessbevollmächtigten auffordern, Schadensersatz in Höhe des Wertes der Quote, die sie nicht mehr herausgeben konnte, zu leisten.

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Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage zunächst Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von 6.758,95 Euro nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,95 Euro nebst Zinsen.

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Der Kläger trägt vor, die Milchreferenzmenge hätte mit Rückgabe der Pachtsache kraft Gesetzes ohne Maßnahme einer Behörde und ohne Willenserklärung der Beteiligten in Höhe des auf die Pachtfläche bezogenen Anteils auf den Kläger übergehen müssen. Ein solcher Referenzmengenübergang könne nunmehr trotz Rückgabe der Pachtsache nicht mehr stattfinden, weil die Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Rahmen des erneut angestrebten Verkaufes ihrer betrieblichen Milchreferenzmenge der zuständigen Landwirtschaftskammer gegenüber vorgebracht habe, die vom Kläger zugepachtete Fläche in den letzten drei Jahren der Bewirtschaftung nicht zur Milcherzeugung genutzt zu haben.

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Eine derartige Entquotung habe jedoch der Zustimmung des Klägers als Verpächter bedurft. Sie habe die Pachtgrundstücke in dem Zustand zurückgeben müssen, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach. Hierzu gehörte auch die Erhaltung der zugeteilten Referenzmenge, weil im Bereich der Milchwirtschaft der Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich von der damit verbundenen Milchquote abhänge. Somit habe die Beklagte unerlaubt eine Nutzungsänderung vorgenommen, die eine Verschlechterung der Pachtsache nach sich ziehe, welche über die Pachtzeit hinaus die Art der Nutzung des Pachtobjekts maßgeblich beeinflusse und deren Wert entsprechend mindere, wodurch entsprechende Ersatzansprüche begründet werden.

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Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses habe sich die auf die Pachtfläche von 1,80 ha entfallende Quote des Klägers auf 11.957 kg belaufen. Um diese Menge Ersatz zu beschaffen, müsse der Kläger unter Berücksichtigung des aktuellen Börsenpreises insgesamt 0,55 Euro pro kg aufwenden.

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Darüber hinaus habe der Kläger einen materiell rechtlichen Kostenersatzanspruch bezüglich der durch die Prozessbevollmächtigten außergerichtlich entwickelten anwaltlichen Tätigkeit gegen die Beklagte. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 VV RVG entstanden sei, werde diese Gebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, was zur Folge habe, dass für die außergerichtliche Tätigkeit der Unterzeichner 305,95 Euro bestehen bleiben.

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Der Kläger beantragt,

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an ihn 6.758,95 Euro nebst 5 Prozentpunken Zinsen hieraus über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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darüber hinaus beantragt er

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 11.02.2006 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Pachtflächen betragen nicht 1,85 ha, sondern, wie zwischenzeitlich unstreitig, nur 1,80 ha.

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Ende 2002 habe sich die Beklagte aufgrund des Preisverfalls in der Milchwirtschaft dazu entschieden, diese aufzugeben. Ihre erste Teilquote habe sie bereits im Oktober 2003 und zwar rund 70.000 kg verkauft. Es seien dann weitere Teilquotenveräußerungen gefolgt. Die endgültige Einstellung der Milchwirtschaft sei dann Ende August 2004 abgeschlossen worden. Einwände hiergegen seien von Frau Gossen, der Rechtsvorgängerin des Klägers, nicht erhoben worden. Erst Ende 2004 habe sie davon erfahren, dass der Kläger Eigentümer der Pachtflächen sei.

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Nur aufgrund massiver Beschimpfungen und Drohungen habe sie sich veranlasst gesehen, die fristlos gekündigten Pachtflächen an den Kläger herauszugeben.

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Keinesfalls habe sie absichtlich die Pachtfläche entquotet. Eine dauerhafte pachtvertragliche Verpflichtung zur Erhaltung der Referenzmengen auf den Flächen bestehe nicht. Außerdem habe es sich bei den Pachtflächen um reine Ackerflächen gehandelt. Der Umstand, dass diese Ackerlandflächen zum Zeitpunkt der Einführung der Milchquotenreferenzmengenregelung im Jahr 1984 zur Milcherzeugung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beigetragen haben, führe nicht zu einer dauerhaften Verpflichtung der Erhaltung der Referenzmengen.

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Entscheidungserheblich sei vorliegend auch, dass es sich um reine Ackerlandflächen gehandelt habe, deren Verkehrswert sich eben nicht maßgeblich durch eine Milchreferenzmenge bestimme. Der Kläger habe seine Flächen in einem der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung entsprechenden Zustand zurückerhalten, insbesondere mit dem darauf liegenden A- und B- Rübenlieferrecht. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung, also Marktfruchtanbau sei uneingeschränkt möglich. Ein darüber hinaus gehender Nutzungswert der Ackerlandflächen schulde die Beklagte nicht.

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Außerdem verkenne der Kläger das Verwaltungsverfahren. Bei Verkauf einer Referenzmenge über die amtlichen Verkaufsstellen werde eine entsprechende Bescheinigung der Landesstelle ausgestellt, die beinhalte, dass die vom Pächter angebotenen Referenzmengen frei sind von Verpächteransprüchen. Es handle sich um einen Verwaltungsakt mit feststellender Wirkung, der der Geltendmachung von Ersatzansprüchen entgegenstehe, falls diese Bescheinigung in Bestandskraft erwachse. Die Veräußerung der Milchreferenzmenge im September 2005 sei erfolgt, ohne dass der Kläger gegen den Börsenbescheid Rechtsbehelf eingelegt habe. Damit sei die Bescheinigung in Bestandskraft erwachsen. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben. Darüber hinaus werde die Höhe der errechneten Schadensersatzforderung bestritten. Die vom Kläger zunächst angenommene Milchreferenzmenge sei ohnehin um 0.05 ha auf 11.957 kg zu kürzen. Nur diese Referenzmenge könne der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen und dann auch nur zum Gleichgewichtspreis, der bei Pachtende galt. Das sei im letzten Sommer 0,40 Euro pro kg gewesen.

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Zahlungsansprüche in Höhe von 305,95 Euro Rechtsanwaltskosten bestünden ebenfalls nicht. Bestritten werde, dass der Kläger den Betrag an die Beklagte gezahlt habe.

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Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass die Pflicht des Pächters zur fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache nach § 586 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 596 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Erhaltung der Referenzmenge umfasse, da im Bereich der Milchwirtschaft der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Nutzflächen -insofern werde nicht zwischen Grün- und Ackerland unterschieden-, von der zugehörigen Milchquote abhänge.

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Demgemäß bedeute die Entquotlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine über die Pachtzeit hinausgehende Änderung in der Bewirtschaftung, die nach § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB nur mit Verpächtererlaubnis zulässig sei.

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Dieses privatrechtliche Zustimmungserfordernis werde durch öffentlich rechtliche Vorschriften, die auf eine Zustimmung des Verpächters verzichten, nicht berührt. Fehle bei Rückgabe der Pachtsache die entsprechende Referenzmenge, liege nach § 596 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verletzung der Rückgabepflicht sowie eine Verschlechterung der Pachtsache vor. Weder das privatrechtliche Zustimmungserfordernis noch die streitgegenständlichen Regressansprüche werden durch öffentlich rechtliche Vorschriften berührt. Die Verkaufsbescheinigung der Landesstelle habe daher ausschließlich deklaratorischen Charakter und stehe der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die bei den Akten befindlichen Unterlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u g s g r ü n d e:

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe der zuerkannten 6.576,35 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,95 Euro nebst Zinsen seit dem 11.02.2006. Die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet und war folglich abzuweisen.

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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas auf Kosten eines Anderen erlangt, diesem zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.

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Die Beklagte hat auf Kosten des Klägers die Möglichkeit erlangt, an der Milchbörse eine Milchreferenzmenge über 11.957 kg zu einem Gleichgewichtspreis von 0,55 Euro je kg zu veräußern. Die Bereicherung erfolgte zwar nicht durch eine Leistung des Klägers, sondern in sonstiger Weise, nämlich durch die Inanspruchnahme einer öffentlich rechtlichen Subventionierung.

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Die Beklagte hat den Verkaufserlös an der Milchbörse, soweit ursprünglich die Referenzmenge auf dem vom Kläger hinzugepachteten Land lag, auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt.

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Grundsätzlich war nämlich die Beklagte als Pächterin verpflichtet, die Pachtsache in dem Zustand zu erhalten und zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach (§ 596 Abs. 1 BGB).

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Nach § 590 Abs. 1 BGB darf der Pächter die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. Die Veräußerung der Milchreferenzmenge an der Börse durch die Beklagte führte im Ergebnis dazu, das die davon betroffenen Milcherzeugungsflächen nicht mehr Grundlage für eine abgabenfreie Milcherzeugung sein können. Dies bewirkt eine erhebliche Wertminderung der Flächen, weshalb der Pächter, der die Milcherzeugung aufgeben will, hierzu der Zustimmung des Verpächters bedarf (so OLG Koblenz in Agrarecht 1995 Seite 155, OLG Koblenz in RDL 2004 Seite 332, BGHZ 118, 351ff, OLG Celle in RDL 2004 Seite 61 ff).

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Dies gilt auch bei den sogenannten Altpachtverträgen, die bereits vor dem 02.04.1984, also vor Einführung der Milchkontigentierung abgeschlossen waren, sodass dem Pächter noch keine Milchquote vom Verpächter überlassen werden konnte. Die Milchquote ist zwar als personenbezogenes betriebsakzessorisches Recht erst nach Pachtabschluss gemeinschafts- und nationalrechtlich normiert worden und gewährt dem Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern. In ihrem wirtschaftlichen Kern ist dies aber nichts anderes als eine Nutzfunktion der Milcherzeugungsfläche, die durch die Einführung der Milchkontigentierung lediglich restriktiv im Sinne einer Produktionseinschränkung reglementiert worden ist. In dem zugrunde liegenden EG..-Recht wird hinsichtlich des Referenzmengenübergangs kein Unterschied zwischen Altpachtverträgen und Neupachtverträgen gemacht. Auch der Altverpächter erhält im Falle der Pachtrückgabe also grundsätzlich die dazugehörige Milchquote. Wird dieser entscheidende wirtschaftliche Nutzfaktor vorher eigenmächtig vom Pächter, früher durch Beantragung der Milchrente, heute durch Verkauf an der Milchbörse, rechtlich vernichtet, so begründet dies einen Vermögensschaden der Verpächters, der zu ersetzten ist. (so OLG Koblenz in Agrarrecht 1995 Seite 155).

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Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich bei dem vom Kläger angepachteten Stück- land um reine Ackerflächen gehandelt, deren Verkehrswert eben nicht durch eine Milchreferenzmenge bestimmt wird, deshalb liege auch keine Nutzungsänderung vor und der Kläger habe seine Flächen in einem der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung entsprechenden Zustand zurück erhalten, insbesondere mit dem darauf liegenden A- und B- Rübenlieferrecht, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

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Unstreitig lag die Milchquote auch auf dem Ackerland, da die Beklagte das Land zur Milcherzeugung nutzte, indem sie auf ihm Futter für die Tiere produzierte ( Mais, Rübenblatt etc). Die Umstände sprechen daher hinreichend dafür, dass ihr die Milchquote für die gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen zugeteilt wurde, wobei auf die hier streitgegenständlichen Flächen des Klägers von zwischenzeitlich unstreitig 1,80 ha eine Milchreferenzmenge von 11.957 kg entfiel. Die zivilrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit für die Nutzungsaufgabe der Pachtflächen als Milcherzeugungsfläche mit dem Ziel, die Milchreferenzmenge letztendlich flächenungebunden an der Börse veräußern zu können, wird auch nicht durch die öffentlich rechtlichen Vorschriften verdrängt.

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Die entgeltliche Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen richtet sich nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung – MilchABGV (Milchabgabenverordnung) vom 09. August 2004. Nach dessen Absatz 1 können Anlieferungsreferenzmengen flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden. Absatz 4 bestimmt, dass für die flächenungebundene Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996, sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entsprechend gelten.

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In § 8 der Milchabgabeverordnung ist geregelt, dass die Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatz 3 und der §§ 9 bis 11 erfolgt. Dabei ist in § 8 Abs. 3 geregelt, dass übertragbar nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungsreferenzmenge ist, der frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung.

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In § 12 Abs. 2 Milchabgabenverordnung ist geregelt, dass soweit Pachtverträge mit Ablauf des 31.03.2000 oder später beendet werden, die entsprechenden Anlieferungsreferenzmenge nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe übergehen, das 33 v.H. der zurückgewährten Anlieferungsreferenzmengen zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Nach Absatz 4 gilt der Abzug nicht, wenn der Verpächter die Anlieferungsreferenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt.

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Daraus folgt, das die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung einer einmal zugeteilten Milchquote der Gesetz- und Verordnungsgeber nur für die Dauer des Pachtverhältnisses auf Zeit dem Pächter zuordnen will. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses soll grundsätzlich der Verpächter die Vorteile für sich in Anspruch nehmen können.

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Ohne den Antrag der Beklagten, den Verkauf Ihrer Milchquote an der Milchbörse zu genehmigen, hätte der Kläger bei Beendigung des Pachtverhältnisses, da er unstreitig selbst Milcherzeuger ist, die auf dem Pachtland ruhende Milchreferenzmenge vollständig zurückerhalten.

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An dem Verfahren vor der Landwirtschaftskammer NRW auf Erteilung eines Börsenbescheides hat der Kläger als Verpächter unmittelbar keinen Einfluss, da die Erteilung des Börsenbescheides nicht von einer Zustimmung des Verpächters zum Verkauf abhängig gemacht wird. Diesem wird lediglich der Bescheid zur Kenntnisnahme übersandt. Der Börsenbescheid entfaltet rechtliche Wirkungen nur im Verhältnis zwischen Antragsteller und bescheinigender Landesbehörde, hat aber auf zivilrechtliche Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter keine Auswirkungen.

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Durch den Verkauf der Milchquote an der Milchbörse hat die Beklagte somit etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund erhalten, da sie, wie an anderer Stelle ausgeführt, nicht ohne Zustimmung des Klägers die ursprünglich auf dem Pachtland liegende Milchreferenzmenge veräußern durfte. Die Beklagte ist dem Kläger daher zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Unstreitig hat sie für die ursprünglich auf dem Pachtland ruhenden 11.957 kg einen Gleichgewichtspreis in Höhe von 0,55 Euro pro kg erhalten, was dem mit der Klage zuerkannten Betrag von 6.576,35 Euro entspricht. In dieser Höhe war damit die Klage begründet. Wegen eines darüber hinausgehenden Anspruchs war die Klage unbegründet und somit abzuweisen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291,288 Abs. 1 BGB.

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Soweit der Kläger Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 305,95 Euro geltend macht, ist der Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Buschfeld