Anordnung der Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams zur Identitätsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Polizeibehörde beantragte beim Amtsgericht die Feststellung der Zulässigkeit und Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams einer Person zur Identitätsfeststellung. Die Freiheitsentziehung wurde für zulässig erklärt und bis 14.2.2019 befristet angeordnet; die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet. Das Gericht sieht die Maßnahme als verhältnismäßig und verzichtet auf einen Verfahrenspfleger.
Ausgang: Antrag der Polizeibehörde auf Feststellung der Zulässigkeit und Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams als stattgegeben; Fortdauer bis 14.2.2019 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Polizeilicher Gewahrsam zur Feststellung der Identität ist zulässig, wenn die betroffene Person keine Identitätspapiere vorlegt und keine prüfbaren Angaben macht, sodass die Identitätsfeststellung verhindert oder erheblich erschwert ist.
Die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist zu befristen; bei polizeilichen Gewahrsamstatbeständen sind die in PolG NRW und FamFG vorgesehenen Höchstdauern zu beachten.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams kann aus der Sachlage geboten sein, wenn sonst die Wirksamkeit der Maßnahme gefährdet wäre.
Das Gericht kann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absehen, wenn dessen Mitwirkung zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person nicht erforderlich erscheint.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 3 ZB 6/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.
Die Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. Februar 2019 , 12:00 Uhr.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Die betroffene Person trägt Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
Gründe
Die betroffene Person befindet sich seit dem heutigen Vormittag in polizeilichem Gewahrsam.
Die Polizeibehörde hat zur Begründung ihrer Maßnahme vorgetragen, dies sei unerlässlich
zum Zwecke der Feststellung der Identität.
Durch das Verkleben der Fingerkuppen ist die Annahme begründet, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 verhindert worden ist.
Die zuständige Polizeibehörde hat bei dem gemäß § 36 Abs. 2 PolG NRW örtlich zuständigen Amtsgericht Erkelenz beantragt, die Freiheitsentziehung der betroffenen Person für zulässig zu erklären und ihre Fortdauer unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit zu beschließen.
Zur Begründung dieses Antrags hat die Polizeibehörde vorgetragen:
Die Person führt keine Identitätspapiere mit sich. Sie verweigert prüfbare Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit
Zur Begründung wird auf den Antrag der Polizeibehörde verwiesen.
Hierzu hat sich die betreffende Person in der richterlichen Anhörung
nicht geäußert
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung Bezug genommen.
Die Anträge der Polizeibehörde sind zulässig und begründet. Die Einlassung der betroffenen Person ist nicht geeignet, die für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme vorgetragene Gründe zu entkräften:
Die polizeiliche Maßnahme verstößt nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch das Grundrecht des Art. 8 GG steht der getroffenen Ma߭nahme nicht entgegen. Diese Verfassungsnorm stellt nur die friedliche und unbewaffnete Versammlung von Deutschen unter Grundrechtsschutz. Die betroffene Person aber lässt bereits durch ihr eigenes Verhalten und durch ihr Zusammenwirken mit anderen zu rechtswidrigem Verhalten bereiten Personen erkennen, dass sie von dem Grundrecht keinen rechtmäßigen Gebrauch zu machen beabsichtigt.
Die gemäß § 35 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme war gemäß § 425 FamFG zu befristen; bei dieser Befristung war die Höchstdauer des § 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW (sieben Tag) zu beachten.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aus der Sachlage zwingend geboten § 422 FamFG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrnehmung der Interessen der betreffenden Person nicht erforderlich, § 419 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim zuständigen Landgericht - Beschwerdekammer - eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Beschwerdegericht.
X
Richterin am Amtsgericht