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Amtsgericht Erkelenz·10 XIV 5/19·08.02.2019

Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams zur Identitätsfeststellung angeordnet

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Polizeibehörde beantragte die gerichtliche Bestätigung und Fortdauer des seit dem Vormittag bestehenden polizeilichen Gewahrsams zur Feststellung der Identität einer Person, die keine Ausweise vorlegte und Angaben verweigerte. Das Amtsgericht erklärte die Freiheitsentziehung für zulässig und ordnete deren Fortdauer bis zu einem befristeten Zeitpunkt an. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, Art. 8 GG nicht entgegenstehend; ein Verfahrenspfleger sei nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag der Polizeibehörde auf Bestätigung und Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams zur Identitätsfeststellung stattgegeben; Freiheitsentziehung befristet und sofort vollziehbar angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Polizeilicher Gewahrsam zur Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist zulässig, wenn die Feststellung der Identität ohne Freiheitsentziehung nicht möglich erscheint und dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

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Reicht das Verhalten der betroffenen Person (z. B. Verweigerung von Identitätsangaben, physische Behinderung der Identitätsfeststellung) aus, rechtfertigt dies die Anordnung oder Fortdauer des Gewahrsams.

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Bei der Anordnung polizeilichen Gewahrsams sind Verhältnismäßigkeit und die Befristung zu beachten; die Höchstdauer richtet sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW (sieben Tage) und ist bei richterlicher Befristung zu berücksichtigen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Beschlusses nach FamFG ist möglich, und die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleibt, wenn dessen Mitwirkung zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 PolG NRW§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW§ Art. 8 GG§ 425 FamFG§ 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW§ 422 FamFG

Tenor

Die Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.

Die Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. Februar 2019 , 12:00 Uhr.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Die betroffene Person trägt Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Gründe

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Die betroffene Person befindet sich seit dem heutigen Vormittag in polizeilichem Gewahrsam.

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Die Polizeibehörde hat zur Begründung ihrer Maßnahme vorgetragen, diese sei unerlässlich

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zum Zwecke der Feststellung der Identität.

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Durch das Verkleben der Fingerkuppen ist die Annahme begründet, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 verhindert worden ist.

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Die zuständige Polizeibehörde hat bei dem gemäß § 36 Abs. 2 PolG NRW örtlich zuständigen Amtsgericht Erkelenz beantragt, die Freiheitsentziehung der betroffenen Person für zulässig zu erklären und ihre Fortdauer unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit zu beschließen.

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Zur Begründung dieses Antrags hat die Polizeibehörde vorgetragen:

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Die Person führt keine Identitätspapiere mit sich. Sie verweigert prüfbare Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit

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Zur Begründung wird auf den Antrag der Polizeibehörde verwiesen. Hierzu hat sich die betreffende Person in der richterlichen Anhörung

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dahingehend eingelassen, dass sie einen Anwalt bestellt und sich nicht äußern. Der Tagebau sei nicht umfriedet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung Bezug genommen.

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Die Anträge der Polizeibehörde sind zulässig und begründet. Die Einlassung der betroffenen Person ist nicht geeignet, die für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme vorgetragene Gründe zu entkräften:

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Die polizeiliche Maßnahme verstößt nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch das Grundrecht des Art. 8 GG steht der getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Diese Verfassungsnorm stellt nur die friedliche und unbewaffnete Versammlung von Deutschen unter Grundrechtsschutz. Die betroffene Person aber lässt bereits durch ihr eigenes Verhalten und durch ihr Zusammenwirken mit anderen zu rechtswidrigem Verhalten bereiten Personen erkennen, dass sie von dem Grundrecht keinen rechtmäßigen Gebrauch zu machen beabsichtigt.

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Die gemäß § 35 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme war gemäß § 425 FamFG zu befristen; bei dieser Befristung war die Höchstdauer des § 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW (sieben Tag) zu beachten.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aus der Sachlage zwingend geboten § 422 FamFG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrnehmung der Interessen der betreffenden Person nicht erforderlich, § 419 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim zuständigen Landgericht - Beschwerdekammer - eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Beschwerdegericht.