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Amtsgericht Erkelenz·10 XIV 4 / 19·08.02.2019

Freiheitsentziehung im polizeilichen Gewahrsam zur Identitätsfeststellung als zulässig erklärt

Öffentliches RechtPolizeirechtGewahrsamsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Polizeibehörde beantragte beim Amtsgericht die richterliche Bestätigung und Fortdauer des Gewahrsams einer Person zur Feststellung der Identität. Zentrale Frage war, ob der Gewahrsam erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Gericht erklärte die Freiheitsentziehung für zulässig, befristete ihre Fortdauer und ordnete sofortige Wirksamkeit an. Die Entscheidung stützt sich auf verweigerte Identitätsangaben und das Erschweren der Identitätsfeststellung.

Ausgang: Die richterliche Bestätigung der Zulässigkeit und die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams wurden stattgegeben; Fortdauer befristet bis 14.02.2019, 12:00 Uhr, sofortige Wirksamkeit angeordnet, Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Freiheitsentziehung im polizeilichen Gewahrsam nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist zulässig, wenn sie zur Feststellung der Identität unerlässlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

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Wenn die Feststellung der Identität durch die betroffene Person aktiv erschwert oder verhindert wird (z. B. Verkleben der Fingerkuppen), begründet dies die Annahme, dass weniger einschneidende Mittel zur Identitätsfeststellung nicht zum Erfolg führen.

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Polizeiliche Freiheitsentziehungen müssen verhältnismäßig sein; das Grundrecht aus Art. 8 GG schützt nur die friedliche und unbewaffnete Versammlung und steht einer Maßnahme nicht entgegen, wenn die betroffene Person ersichtlich rechtswidriges Verhalten anzeigt oder keinen rechtmäßigen Gebrauch des Grundrechts beabsichtigt.

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Die richterliche Anordnung der Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams ist nach den Vorschriften des FamFG zu befristen und an die im Polizeigesetz vorgesehenen Höchstdauern zu binden; das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen und dem Betroffenen Kosten auferlegen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 PolG NRW§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW§ Art. 8 GG§ 425 FamFG§ 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW§ 422 FamFG

Tenor

Die Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.

Die Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. Februar 2019 , 12:00 Uhr.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Die betroffene Person trägt Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Gründe

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Die betroffene Person befindet sich seit dem heutigen Vormittag in polizeilichem Gewahrsam.

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Die Polizeibehörde hat zur Begründung ihrer Maßnahme vorgetragen, diese sei unerlässlich

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zum Zwecke der Feststellung der Identität.

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Durch das Verkleben der Fingerkuppen ist die Annahme begründet, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 verhindert worden ist.

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Die zuständige Polizeibehörde hat bei dem gemäß § 36 Abs. 2 PolG NRW örtlich zuständigen Amtsgericht Erkelenz beantragt, die Freiheitsentziehung der betroffenen Person für zulässig zu erklären und ihre Fortdauer unter Anordnung der sofortigen

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Wirksamkeit zu beschließen.

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Zur Begründung dieses Antrags hat die Polizeibehörde vorgetragen:

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Die Person führt keine Identitätspapiere mit sich. Sie verweigert prüfbare Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit

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Zur Begründung wird auf den Antrag der Polizeibehörde verwiesen.

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Hierzu hat sich die betreffende Person in der richterlichen Anhörung

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Dahingehend geäußert, dass es nicht verhältnismäßig sei.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung Bezug genommen.

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Die Anträge der Polizeibehörde sind zulässig und begründet. Die Einlassung der betroffenen Person ist nicht geeignet, die für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme vorgetragene Gründe zu entkräften:

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Die polizeiliche Maßnahme verstößt nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch das Grundrecht des Art. 8 GG steht der getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Diese Verfassungsnorm stellt nur die friedliche und unbewaffnete Versammlung von Deutschen unter Grundrechtsschutz. Die betroffene Person aber lässt bereits durch ihr eigenes Verhalten und durch ihr Zusammenwirken mit anderen zu rechtswidrigem Verhalten bereiten Personen erkennen, dass sie von dem Grundrecht keinen rechtmäßigen Gebrauch zu machen beabsichtigt.

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Die gemäß § 35 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme war gemäß § 425 FamFG zu befristen; bei dieser Befristung war die Höchstdauer des § 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW (sieben Tag) zu beachten.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aus der Sachlage zwingend geboten § 422 FamFG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrnehmung der Interessen der betreffenden Person nicht erforderlich, § 419 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim zuständigen Landgericht - Beschwerdekammer - eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Beschwerdegericht.