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Amtsgericht Emmerich am Rhein·9 C 72/00·04.05.2000

Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch anliegende Skaterbahn

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieter verlangten Nachzahlung von Mietzins, da eine anliegende Skaterbahn die Wohnungsnutzung erheblich beeinträchtigte. Das Gericht erkannte in der wiederholten lauten Musik- und Rollgeräuschbelästigung einen Mietmangel i.S. des § 535 BGB. Es gewährte eine Mietminderung von 5 % und verurteilte zur Teilnachzahlung zuzüglich Zinsen (§§ 284, 286 BGB); der übrige Anspruch wurde abgewiesen. Die Prozesskosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Teilerfolg der Kläger: Mietminderung von 5 % zugesprochen und Teilnachzahlung nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Lärmbelästigung durch eine anliegende Anlage kann einen erheblichen Mangel der Mietsache darstellen und einen Anspruch auf Mietminderung nach § 535 BGB begründen.

2

Auch in einem Mischgebiet ist Lärm nicht zwingend ortsüblich; maßgeblich ist Art, Umfang und Zeitpunkt der Geräuschimmissionen (z. B. laute Musik, Rollgeräusche außerhalb üblicher Nutzungszeiten).

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Die Höhe der Mietminderung ist nach der konkreten Beeinträchtigung des Wohnwerts zu bemessen; im entschiedenen Fall hält das Gericht eine Minderungsquote von 5 % für angemessen.

4

Die Haftung des Vermieters wegen Mängeln der Mietsache ist verschuldensunabhängig; der Mieter kann sich nicht damit entlasten, den Lärm nicht zu verursachen.

5

Zinsansprüche aus nicht gezahlten Mietforderungen können auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gestützt werden.

Relevante Normen
§ BGB, § 536§ 535 BGB§ 284 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM

nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem

06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,

06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils

16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000

und 06.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu

67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist teilweise begründet.

3

1.

4

Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen.

5

Insoweit stehen den Klägern restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM (= 4 X 16,02 DM) zu.

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Die Beklagte war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern.

7

Die von der Beklagten gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt.

8

Insoweit ergibt sich bereits aus den seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmprotokollen der Beklagten, deren konkreten Inhalt die Kläger nicht widersprochen haben, dass Geräusche, insbesondere auch laute Musik und Rollgeräusche, auch nach 20.00 Uhr und 22.00 Uhr von der Skaterbahn ausgehen. Ferner ergibt sich aus dem seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmmessprotokoll der Stadt Rees vom 06.07.1999 teilweise eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte.

9

Die seitens der Beklagten gemietete Wohnung liegt zwar unstreitig in einem Mischgebiet, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist. Dementsprechend findet sich dort auch das Schulzentrum.

10

Dennoch kann der von der Skaterbahn ausgehende Lärm nicht als ortsüblich bezeichnet werden, denn dieser findet ausweislich des Lärmprotokolls der Beklagten - unwidersprochen – auch außerhalb der Schulzeiten statt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rollgeräuschen der Skater um eine besonders eindringliche Geräuschbelastung handelt, die auch neben Autogeräuschen als zusätzliche – ganz andersartige – Lärmbelastung beeinträchtigend ins Gewicht fällt.

11

Aufgrund der aufgezeichneten Umstände hält das Gericht daher eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % des Mietzinses für angemessen.

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Insoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass sie den von der Skaterbahn ausgehenden Lärm nicht zu verantworten hätten, denn bei der Haftung für Mängel der Mietsache handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.

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Bei einer 5%-igen Mietminderung ergeben sich zugunsten der Kläger die oben genannten Nachzahlungsbeträge.

14

Im übrigen war der geltend gemachte Hauptanspruch abzuweisen.

15

2.

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der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

17

3.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.