Themis
Anmelden
Amtsgericht Emmerich am Rhein·9 C 249/94·20.09.1994

Klage gegen Rechtsschutzversicherung wegen Anwaltskosten abgewiesen – Risikoausschluss greift

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Anwaltskosten aus einer Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Geschäftsführer. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses § 4 Nr. 1 d ARB. Das Gericht verneint Versicherungsschutz, weil der als Geschäftsführervertrag ausgestaltete Anstellungsvertrag wirksam ist und die Klägerin die Vermutung der Vollständigkeit der Privaturkunde nicht substantiiert widerlegt hat. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Anwaltskosten gegen Rechtsschutzversicherung abgewiesen; Risikoausschluss greift

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Risikoausschluss in den ARB (§ 4 Nr. 1 d) schließt Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen aus.

2

Eine privatschriftliche Vereinbarung (z. B. ein Geschäftsführervertrag) genießt die Vermutung von Vollständigkeit und Richtigkeit; ein bloßes Vorbringen, die tatsächliche Durchführung habe hiervon abgewichen, reicht nicht zur Widerlegung der Urkundenvermutung.

3

Für die Anwendung eines Risikoausschlusses kommt es nicht auf die Eintragung in das Handelsregister an, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam durch Beschluss und vertraglich festgehalten ist.

4

Wer geltend macht, dass ein in der Urkunde behaupteter Beschluss oder eine Bestellung nicht stattgefunden habe, muss dies umfassend und substantiiert vortragen und gegebenenfalls beweisen.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 1 d ARB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin

bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten we-

gen der Kosten in Höhe von 450,-- DM abzuwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages in Anspruch, den die Parteien im August 1989 schlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zum Ersatz ihr entstandener Anwaltsgebühren verpflichtet ist.

3

Am 21.05.1990 schloß die Klägerin mit einem Herrn .... einen als solchen bezeichneten Geschäftsführervertrag. Auf den Inhalt dieses in Ablichtung bei den Akten befindlichen Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 10 - 15 d.A.).

4

Nachdem das Anstellungsverhältnis zum 31.07.1993 beendet war, kam es zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Herrn ..., wobei auf beiden Seiten Rechtsanwälte tätig waren.

5

Die Klägerin forderte von der Beklagten den Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten; die Beklagte berief sich auf den Risikoausschluß gemäß § 4 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).

6

Die Klägerin trägt vor:

7

Die Beklagte sei zum Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten v verpflichtet, weil die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nicht vorlägen. Zu einem Zeitpunkt habe Herr ... die Funktion eines gesetzlichen Vertreters gehabt. Entgegen dem Wortlaut des Vertrages sei ein ein Gesellschafterbeschluß über die Bestellung des Herrn ... zum Geschäftsführer gefaßt worden. Auch eine Eintragung in das Handelsregister - dies ist unstreitig - sei nicht erfolgt. Auch in der inhaltlichen Ausgestaltung sei das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis begründet gewesen, so daß Herr ... weisungsgegebene Arbeiten durchgeführt habe.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.345,-- DM nebst 4 % Zinsen

10

seit dem 16.11.1993 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor:

14

Der Risikoausschluß gemäß § 4 Nr. 1 d greife durch. Hierbei sei nicht entscheidend, daß Herr ... nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei vielmehr, daß Herr ... in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses zum Geschäftsführer bestellt worden sei und insoweit einen Dienstvertrag bestanden habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin kann der Kostenersatz in der begehrten oder in geringerer Höhe nicht zuerkannt werden.

18

Ein Versicherungsschutz aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung besteht nicht, weil der in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch dem Risikoausschluß des § 4 Nr. 1 d unterliegt, nach dessen Maßgabe der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen bezieht.

19

Die Klägerin muß sich den Inhalt des als solchen bezeichneten Geschäftsführervertrages vom 21.05.1990 entgegenhalten lasse. Hieraus ergibt sich zunächst, daß die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn ... als Geschäftsführer in dem Anstellungsvertrag umfassend und unter Berücksichtigung der Person des Herrn ... geregelt wurde. Dieser Vertrag hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Soweit die Klägerin vorträgt, das in dem Vertrag schuldrechtlich Vereinbarte sei nicht praktiziert worden, reicht dies nicht aus, diese Vermutung zu widerlegen. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht vorträgt - dies ist auch nicht ersichtlich -, daß der Vertrag vom 21.05.1990 in der Folgezeit bis zu den Ausscheiden des Herrn ... durch einen anderen Vertrag ersetzt wurde. In dem daher als Dienstvertrag zu qualifizierenden Geschäftsführervertrag wurde Herr ... ausdrücklich ermächtigt, auch als freier Unternehmensberater für die ... tätig zu sein. Diese Vereinbarung, die übrigen in dem Vertrag getroffenen Regelungen und die bei Ausscheiden des Herrn ... gefundene Lösung schließen es aus, Herrn ... als teilzeitbeschäftigten einfachen Arbeitnehmer zu qualifizieren, wie die Klägerin dies nunmehr tut.

20

Das Vorbringen der Klägerin, es habe kein Gesellschafterbeschluß vorgelegen, durch den Herr ... zum Geschäftsführer bestimmt worden sei, ist ebenso unerheblich wie die unstreitige Tatsache der unterlassenen Eintragung des Herrn ... als Geschäftsführer in das Handelsregister. Gemäß § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ist "Herr ... durch Beschluß der Gesellschaft zum Geschäftsführer bestimmt worden". Angesichts der Vermutungswirkung der privatschriftlichen Urkunde reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, entgegen dem Wortlaut dieser Urkunde sei ein Beschluß der Gesellschafter nicht gefaßt worden. Dieses Vorbringen hätte nur dann prozessuale Bedeutung, wenn die Klägerin umfassend vorgetragen hätte, wie sich der von ihr nunmehr behauptete Widerspruch zwischen der eindeutigen Feststellung in dem Vertrag und den tatsächlichen Abläufen erklärt. An diesem Vorbringen fehlt es; es wird durch den Beweisantritt zu der Behauptung eines unterlassenen Beschlusses (siehe Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.08.1994) nicht ersetzt. Da mithin von einer wirksamen Geschäftsführerbestellung des Herrn ... auszugehen ist, kommt es jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich des § 4 Nr. 1 d der ARB nicht darauf an, ob Herr ... als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Streitwert: zunächst 2.670,-- DM; ab dem 31.08.1994: 2.345,-- DM.