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Amtsgericht Emmerich am Rhein·80 VI 254/17·08.04.2020

Antrag auf Europäisches Nachlasszeugnis: Aufnahme polnischer Immobilie abgelehnt

ZivilrechtErbrechtInternationales Erbrecht/EuErbVOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte ein Europäisches Nachlasszeugnis mit ausdrücklicher Nennung eines polnischen Grundstücks und hilfsweise den Hinweis auf eine Erbteilsübertragung. Das Amtsgericht Emmerich wies den Antrag zurück. Art. 68 EuErbVO bestimme abschließend den Inhalt des Nachlasszeugnisses; weder einzelne Nachlassgegenstände noch nachträgliche Verfügungen der Erben seien aufzunehmen. Ein Erbteilskauf begründet nach deutschem Recht keine unmittelbare dingliche Zuweisung.

Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit Nennung der Immobilie und Erbteilsübertragung abgewiesen; Inhalt nach Art. 68 EuErbVO nicht erweiterbar

Abstrakte Rechtssätze

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Der Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses ist abschließend durch Art. 68 EuErbVO geregelt; aufzunehmen sind nur der Erbteil und gegebenenfalls solche Vermögenswerte, die einem Erben unmittelbar mit dinglicher Wirkung zugewiesen worden sind.

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Eine angestrebte ergänzende oder informatorische Auflistung des Nachlasses geht über den Katalog des Art. 68 EuErbVO hinaus und ist nicht zulässig.

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Ein Erbteilskauf begründet nach dem anwendbaren Recht (Art. 21 EuErbVO i.V.m. deutschem Recht) keine unmittelbare dingliche Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung.

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Nachträgliche Verfügungen der Erben über den Nachlass sind nicht in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen; aufgenommen werden nur Verfügungen des Erblassers mit den in Art. 68 EuErbVO genannten Wirkungen sowie Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.

Relevante Normen
§ Art. 68 EuErbRVO§ Art. 68 lit. l EuErbVO§ Art. 68 lit. m EuErbVO§ Art. 21 Abs. 1 EuErbVO§ Art. 21 EuErbVO§ Art. 68 EuErbVO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 3 WX 158/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin A. vom 13.02.2020 auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragstellerin hat am 15.08.2019 die Ausstellung einesEuropäischen Nachlasszeugnisses, in dem ausdrücklich aufgeführt werden soll, dass zum Nachlass der Grundbesitz Tolkmicko, Mlynska Nr. 3, Wohnungs-Nr. 21, Hypothekenbuchnummer 00029917 in Polen gehört. Am 13.02.2020 wird zusätzlich hilfsweise beantragt, dass zusätzlich zur Angabe des Erbteils der Antragstellerin ausdrücklich der Hinweis auf die Erbteilsübertragung vom 15.11.2016 (Urkunden-Nr. 1367/2016 des Notariats Dr. Paus in Kleve) und seine dingliche Wirkung auf sämtliche Nachlassgegenstände aufgenommen wird.

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Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass der Erblasser den bezeichneten Grundbesitz in Polen hatte. Mit Europäischen Nachlasszeugnis vom 22.01.2018 hat das Amtsgericht Emmerich ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, welches die Antragstellerin sowie B. als Erben zu je ½ ausweist. Im Nachgang ist nach Darstellung der Antragstellerin der Erbteil mit o.g. Urkunde verkauft worden. Die Erblasserin habe dann die Umschreibung des Grundbesitzes auf sie beantragt. Das Gericht in Polen habe dies hingegen abgelehnt. Daher sei die Aufnahme des Grundbesitzes in das Europäische Nachlasszeugnis notwendig und entspreche auch dem Zweck des Nachlasszeugnisses, da dies im Sinne der Rechtsprechung des EuGH das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte im Erbfall sichere. Hilfsweise sei die Erbteilsübertragung aufzunehmen.

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II.

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Der Antrag war abzulehnen. Vergleichbar einem Erbschein kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nur in der Weise erteilt werden, wie es beantragt wurde, zumal vorliegend der Antragsteller kein Interesse an einem Nachlasszeugnis ohne die Angabe der Immobilie oder die Erbteilsübertragung hat. Die Aufnahme des Grundbesitzes in Polen in das Europäische Nachlasszeugnis ist jedoch nicht zulässig.

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1.

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Der Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Art. 68 EuErbRVO festgehalten. Nach Buchstabe l) sind der „Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen“ aufzunehmen. Danach zulässig ist nur die Angabe der Erbquote und zusätzlich die Angabe derjenigen Gegenstände, welche unmittelbar, bspw. im Wege einer Teilungsanordnung, einem Erben mit dinglicher Wirkung zugewiesen worden sind (vgl. auch Art. 68 lit. m EuErbVO; OLG Nürnberg, ZEV 2017, 579; OLG München, ZEV 2017, 580; MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018, EuErbVO Art. 68 Rn. 9). Dies ist in Bezug auf den Grundbesitz nicht der Fall. Nach dem gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO anwendbaren deutschen Erbrecht liegt Universalsukzession vor, daher ist dem Antragsteller das Grundstück nicht mit dinglicher Wirkung zugewiesen worden. Auch eine, hier nicht vorliegende, Teilungsanordnung würde nach deutschem Recht keine dingliche Wirkung entfalten.

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Auch der Erbteilskauf führt nicht dazu, dass der Grundbesitz aufzuführen wäre. Nach dem anwendbaren deutschen Recht führt der Erbteilskauf nicht zu einer unmittelbaren dinglichen Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände zu einem Erben. Mit dem Erbteilskauf erwirbt der Erbteilskäufer nach dem anwendbaren deutschen Recht (Art. 21 EuErbVO) nicht die (persönliche) Erbenstellung des Veräußerers, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf (dingliche) Übertragung des Erbteils im Ganzen. Eine unmittelbare Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände findet durch den Erbteilskauf und dessen Vollzug nicht statt. Ohnehin ist durch das Europäische Nachlasszeugnis keine nachträgliche, nicht durch den Erblasser vorgenommene Verfügung über den Nachlass aufzunehmen, wenn es sich nicht um eine Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft handelt.

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Nicht hingegen ist ein vollständiges oder teilweises Verzeichnis des Nachlasses zu informatorischen Zwecken zu erstellen. Ein solches ist nach Art. 68 EuErbVO nicht Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses. Die Auflistung des § 68 EuErbVO ist dabei abschließend; weitere Angaben, auch rein informatorischen Inhalts, dürfen nicht gemacht werden (BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020, EuErbVO Art. 68 Rn. 4). Dies entspricht der ratio der Norm, eine in allen Mitgliedsstaaten standardisierte Bescheinigung zu kreieren. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da für diese Angaben die Vermutungswirkung des Art. 69 EuErbVO nicht gilt (OLG Nürnberg, ZEV 2017, 579, mit Anmerkung Weinbeck). Entsprechend kann auch der von der Antragstellerin verfolgte Zweck, im Sinne des Binnenmarktes eine reibungslose Durchsetzung der Rechte im Erbfall zu gewährleisten, nicht erreicht werden. Überdies widerspricht die Aufführung einzelner Nachlassgegenstände zur Bescheinigung ihrer Zugehörigkeit zum Nachlass dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers (Erwägung Nr. 71 EuErbVO). Auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16, Celex-Nr. 62016CJ0558 (Mahnkopf), bewegt das Gericht zu keiner anderen Auffassung.

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Daher bedarf es auch keiner weiteren Nachforschungen, ob der Grundbesitz tatsächlich zum Nachlass gehört und ob der Anteil am Erbe durch den Miterben tatsächlich verkauft und übertragen worden ist.

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2.

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Die Übertragung des Erbteils ist ebenfalls nicht aufzunehmen. Auch dieser ist nach Art. 68 EuErbVO nicht Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses.

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Nach Art. 68 lit. l) EuErbVO ist der Erbteil jedes Erben und ggf. die dem Erben (unmittelbar dinglich) zugewiesenen Vermögenswerte aufzuführen. Mit dem Erbteilskauf erwirbt der Erbteilskäufer nach dem anwendbaren deutschen Recht nicht die persönliche Erbenstellung des Veräußerers, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf (dingliche) Übertragung. Es ändert sich weder die Erbenstellung, noch der erbrechtliche Anteil des Erwerbers am Nachlass; auch eine unmittelbare Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände findet nicht statt.

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Zudem sind nach Art. 68 EuErbVO nachträgliche Verfügungen der Erben über den Nachlass nicht in das Nachlasszeugnis aufzunehmen. Aufzunehmen sind lediglich Verfügungen des Erblassers, die zu den in Art. 68 EuErbVO genannten Wirkungen – unmittelbare Zuwendungen oder Beschränkungen – führen. Nachträgliche Verfügungen der Erben sind nicht im Katalog von Art. 68 EuErbVO enthalten. Aufgeführt sind lediglich Annahmen oder Ausschlagungen des Erbes. Eine Ausschlagung des Erbes liegt jedoch auch nach gebotener autonomer europarechtlicher Auslegung des Begriffes nicht, auch nicht durch den Erbteilskauf, vor. Der Begriff der Ausschlagung ist dabei in einem funktionellen Sinne zu verstehen und unabhängig von der Bezeichnung im nationalen Recht zu sehen (BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020, EuErbVO Art. 23 Rn. 35). Der Erbteilsverkauf hat jedoch nicht die Funktion und Wirkung einer Ausschlagung, da der veräußernde Erbe lediglich mit einer Forderung belastet ist. Unmittelbare dingliche Wirkungen in Bezug auf seinen Erbteil und seine Erbenstellung treten nach deutschem Recht nicht ein.

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Auch die lediglich informatorische Aufnahme des Erbteilkaufs ist nicht möglich, da Art. 68 EuErbVO den Inhalt des Nachlasszeugnisses abschließend bestimmt (s.o.).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Emmerich am Rhein, Seufzerallee 20, 46446 Emmerich am Rhein schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, sowie die Erklärung enthalten, dass der Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist einzulegen, innerhalb von einem Monat, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Emmerich am Rhein, 08.04.2020Amtsgericht

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Richter