Themis
Anmelden
Amtsgericht Emmerich am Rhein·5 F 11/02·20.03.2002

Klage auf weitergehenden Kindesunterhalt nach §1615 I BGB abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Kindesunterhalt nach §1615 I BGB; der Beklagte hat bereinigte Einkünfte von rund 1.295 € monatlich. Streitpunkt war, welcher Selbstbehalt (groß vs. klein gemäß Düsseldorfer Tabelle) anzusetzen ist. Das Gericht setzt den großen Selbstbehalt (1.000 €) an und erkennt nur die titulierte Zahlung von 107 € an; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Kindesunterhalt abgewiesen; nur titulierte Zahlung von 107 € anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines Lebensbedarfs zu belassenden Betrags sind die Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen; ein abweichend niedriger Selbstbehalt ist nur bei gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt (§§ 1615 I Abs.3 S.1, 1603 Abs.1 BGB).

2

Titulierte Unterhaltsverpflichtungen (z. B. Jugendamtsurkunden) sind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vorrangig zu berücksichtigen; geleistete Zahlungen sind auf Rückstände anzurechnen.

3

Die Ungleichbehandlung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes bei der Selbstbehaltsbemessung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

4

Kosten des Rechtsstreits werden nach § 91 ZPO derjenigen Partei auferlegt, die den Prozess trotz zwischenzeitlicher Erledigung aufrechterhält und dadurch die Kosten verursacht.

Relevante Normen
§ 1615 Abs. 1 BGB§ 1651 BGB§ 1615 Abs. 3 S. 1 BGB§ 1603 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 8 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 108/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Der Beklagte ist der Vater der am A geborenen Tochter der Klägerin B.

3

Die Klägerin macht Unterhalt nach § 1615 I BGB geltend. Der Beklagte hat unstreitig Einkünfte in Höhe von monatlich bereinigt durchschnittlich 1.295,--€ rund. Die Parteien gehen übereinstimmend von monatlichen Fahrtaufwendungen in Höhe von 348,-- DM = 178,-- € aus.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, auf Seiten des Beklagten sei lediglich ein Selbstbehalt in Höhe von 1.640,-- DM bzw. 840,-- € zu berücksichtigen.

5

Der Beklagte ist mit vorgerichtlichem Schreiben vom 15.08.2001 zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert worden.

6

Unstreitig sind auf den Rückstand für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich Januar 2002   728,31 € gezahlt.

7

Die Klage ist am 24.01.2002 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 23.01.2002 ist der Klägerin eine Unterhaltsurkundsverfügung gestellt worden, worin sich der Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 107,-- € ab dem 01.02.2002 zu zahlen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

              den Beklagten zu verurteilen,

10

a)                                an die Klägerin rückständigen Unterhalt gemäß § 1651 BGB für die Monate Juli bis Dezember 2001 in Höhe von 6 x DM 526,00 (6 x € 268,94) = DM 3.156,00 (€ 1.613,64) nebst jeweils 5 % Zinsen über Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen,

11

b)                                ab 01.01.2002 monatlich im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von € 268,94 nebst 5 % Zinsen über Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats einer Rente, vorläufig beschränkt für die Zeit bis zum 31.07.2004 zu zahlen,

12

wobei zwischenzeitlich Zahlungen in Höhe von 728,31 € für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich Januar 2002 und in Höhe von monatlich 107,-- € ab Februar 2002 in Anrechnung zu bringen sind.

13

Der Beklagte beantragt

14

              Klageabweisung.

15

Er ist der Auffassung, ihm müsse der sogenannte große Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle verbleiben.

16

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch nach § 1615 I BGB besteht nur in der durch Jugendamtsurkunde titulierten Höhe von 107,-- €. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch besteht aus den nachfolgenden Gründen nicht. Der Unterhaltsrückstand für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich Januar 2002 ist, ausgehend von einer monatlichen Zahlungspflicht in Höhe von 107,-- €, unstreitig bereits gezahlt.

17

Ein weitergehender Unterhaltsanspruch wäre angesichts der unstreitigen Einkommenshöhe auf Seiten des Beklagten von bereinigt 1.295,-- € nur dann gegeben, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass anstelle des sogenannten „großen Selbstbehalts“ der Düsseldorfer Tabelle von 1.960,-- DM/1000,-- € der sogenannte „kleine Selbstbehalt“ in Höhe von 1.640,--/840,-- € zu berücksichtigen wäre. Diese Auffassung findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Das Gericht verbleibt daher bei seiner zwischenzeitlich anwaltsbekannten Auffassung, dass gemäß §§ 1615 I Abs. 3 S. 1, 1603 Abs. 1 BGB auf Seiten des Beklagten zur Feststellung des ihm zur Deckung seines Lebensbedarfs zu belassenden Betrages der sogenannte große Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle in der vorgenannten Höhe zu berücksichtigen ist und dass die Ungleichbehandlung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.

18

Die Unterhaltsberechnung hat daher im Einzelnen wie folgt zu geschehen:

19

Dem Beklagte verbleibt nach Abzug des titulierten Kindesunterhalts in Höhe von 188,-- € ein Betrag in Höhe von 1.107,-- € und nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 1.000,-- € in Höhe von 107,-- €. In dieser Höhe war zu tenorieren.

20

Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin nach § 91 ZPO aufzuerlegen, da der Klageantrag trotz zwischenzeitlicher Erledigung bzw. Erledigung unmittelbar vor Zustellung (abhängig von der Frage, ob die Jugendamtsurkunde vom 23.01.2002 dem Klägervertreter im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 24.01.2002 bereits zugestellt war oder nicht) in voller Höhe aufrechterhalten worden ist und nicht- auch nicht teilweise – für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen worden ist.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 8, 711 ZPO.

22

Streitwert: 4.841,-- €.