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Amtsgericht Emmerich am Rhein·2 C 55/13·05.05.2013

Klage auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen – Schätzung nach § 287 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 135,54 EUR Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; das AG Emmerich weist die Klage ab. Streitpunkt war, ob die Beklagte bereits den erforderlichen Betrag ersetzt hat. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Listen und hält die geleisteten 278,46 EUR für ausreichend. Der Geschädigte habe zumutbare Nachforschungen zu üblicheren Tarifen anzustellen.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Mietwagenkosten in Höhe von 135,54 EUR abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erstattung von Mietwagenkosten im Schadensfall genügt die Zahlung des Betrags, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter als zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Das Gericht kann die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO schätzen und dabei Hilfslisten wie die Schwacke- und Fraunhofer-Listen zur Orientierung heranziehen.

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Bei erheblichen Abweichungen der Hilfslisten sind sachgerechte Anpassungen (z. B. Zuschläge zur Schwacke-Liste, Abschläge zur Fraunhofer-Liste) vorzunehmen; eine Zahlung, die den angepassten Normaltarif abzüglich einer angemessenen Eigenleistung deckt, kann ausreichend sein.

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Der Geschädigte ist verpflichtet, zumutbare Nachforschungen über übliche Tarife anzustellen; unterlässt er dies, trägt er das Risiko, dass in Rechnung gestellte Beträge nicht anerkannt werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO§ 287 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung weiterer 135,54 EUR als Schadensersatz aus dem Unfall des … am … in … verlangen.

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Die Beklagte hat nämlich auf die Mietwagenkosten den erforderlichen Geldbetrag gezahlt, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Das Gericht geht im Wege der nach Rechtsprechung des BGH zulässigen Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste davon aus, dass die Beklagte die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Normaltarif unter Abzug einer zehnprozentigen Eigenleistung ersetzt hat.

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Natürlich ist dem Gericht bekannt, dass beide Listen weitgehend nach den Vorstellung der jeweiligen Auftraggeber, nämlich einerseits dem Vermietungsgewerbe und andererseits der Versicherungswirtschaft erstellt werden, wodurch die verblüffend großen Unterschiede zwischen den Listen entstehen.

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Unter diesen Umständen sind regelmäßig auf die Schwacke-Liste Zuschläge, von der Fraunhofer-Liste Abschläge vorzunehmen.

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Diese Angleichung führt aber dazu, dass der gezahlte Betrag von 278,46 EUR ausreichend ist.

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Besondere Aufwendungen für eine Vermietung nach einem Verkehrsunfall vermag das Gericht nicht zu sehen, insbesondere besteht für den Vermieter kein nennenswertes Risiko.

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Darüber hinaus ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, die zu der Feststellung führen können, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von 495,75 EUR keineswegs der für vier Tage zu zahlende Tarif ist.

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Da die Klägerin die Anfrage des Gerichts, ob der Zedent im Falle eines Unterliegens im Rechtsstreit den vollen Rechnungsbetrag zahlen müsse, nicht beantwortet hat, geht das Gericht davon aus, dass dies nicht der Fall ist, also für den Zedenten gar kein Schaden entsteht, wenn die Beklagte zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet ist.

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Wenn der Geschädigte unter dieser Prämisse jedoch auf weitere Erkundungen nach dem üblichen Tarif bei der Klägerin oder Dritten verzichtet hat, tat er dies auf seine eigene Verantwortung.

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Andererseits lässt der Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche gegen den Zedenten darauf schließen, dass der gezahlte Betrag aus ihrer Sicht der übliche Tarif ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.