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Amtsgericht Emmerich am Rhein·2 C 137/07·07.10.2007

Teilweise stattgegebene Klage: Konkludenter Rechtsanwaltsvertrag und Vergütungsanspruch

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung für erbrachte Rechtsberatung; der Beklagte wurde zur Zahlung von 285,07 € nebst Verzugszinsen verurteilt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht nahm aufgrund des E‑Mail‑Verkehrs einen konkludenten Rechtsanwaltsvertrag an. Die Vergütung wurde als übliche Gebühr nach §34 RVG iVm §612 Abs.2 BGB bemessen; eine höhere Honorarvereinbarung scheiterte an der fehlenden Schriftform nach §4 RVG.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 285,07 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwaltsvertrag kann konkludent durch Austausch von E‑Mails zustande kommen, wenn aus dem Schriftverkehr erkennbar ist, dass der Rechtsanwalt beratend tätig geworden ist.

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Eine einzelne erbrachte Rechtsberatung begründet einen Anspruch auf Vergütung; fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt nach §612 Abs.1 BGB die Vergütung als stillschweigend vereinbart.

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Soweit die üblichen Vergütungsmaßstäbe anzuwenden sind, kann der Vergütungsanspruch nach §34 RVG in Verbindung mit §612 Abs.2 BGB bemessen werden.

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Honorarvereinbarungen, die der Schriftform nach gesetzlicher Vorschrift bedürfen, sind ohne die vorgeschriebene Schriftform unwirksam; eine ohne Schriftform geltend gemachte höhere Gebühr ist nicht durchsetzbar.

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Bei Verurteilung zur Zahlung ist Verzugsschaden in Form von Verzugszinsen nach den §§286, 288 BGB sowie die Kosten des Rechtsstreits zuzusprechen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 611, 612, 675, RVG § 34§ 675 BGB§ 611 BGB§ 612 Abs. 1 BGB§ 34 RVG§ 612 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 611 BGB verpflichtet, an den Kläger ein Honorar von 285,07 € zu zahlen.

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Zwischen den Parteien ist nämlich zumindest konkludent ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat.

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Dies ergibt sich aus dem Emailverkehr zwischen den Parteien, insbesondere aus der Mail des Beklagten vom 17.07.2006, in dem er – auf Englisch – den Kläger um Rat gefragt hat; hierauf hat der Kläger jedenfalls mit Email vom 18.07.2006 eine Beratung erteilt, wonach der Beklagte ausweislich seiner Mail vom 31.07.2006 nur noch eine Frage hatte.

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Auch wenn dieser Schriftverkehr der Vorbereitung weiterer Tätigkeiten des Klägers dienen mochte, ist damit bereits eine Beratung erfolgt. Eine solche ist von einem Rechtsanwalt nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so dass eine solche gemäß

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§ 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt.

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Dass der Beklagte selbst davon ausging, dass der Kläger nicht unentgeltlich für ihn tätig war, ergibt sich aus seinen Schreiben vom 11.11. und 12.11.2006, in dem er dem Kläger eine Zahlung sogar garantiert.

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Für die Tätigkeit des Klägers schuldet der Beklagte ihm gemäß §§ 34 RVG, 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Diese hält das Gericht in Anlehnung an die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 18.04.2007 in Höhe einer 0,75-Gebühr aus einem Streitwert von 5000,00 € für angemessen.

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Soweit der Kläger eine geringfügig höhere Gebühr aufgrund einer Honorarvereinbarung geltend macht, ist eine solche mangels Schriftform gemäß § 4 RVG unwirksam.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.