Erinnerung: Einigungsgebühr bei Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt erhob Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers und begehrte die Einigungsgebühr für Mitwirkung an einer Parteivereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das Gericht gab der Erinnerung teilweise statt und setzte weitere Gebühren fest. Es entschied, dass die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV-RVG auch bei solchen Vereinbarungen anfallen kann, weil Ungewissheiten über Anwartschaften beseitigt werden.
Ausgang: Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Rechtspflegers wurde teilweise stattgegeben; Einigungsgebühr in Höhe von 101,15 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV-RVG entsteht, wenn ein Rechtsanwalt an dem Abschluss eines Vertrages mitwirkt, durch den die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, unabhängig von einem gegenseitigen Nachgeben im Sinne des § 779 BGB.
Eine Parteivereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587o BGB begründet die Einigungsgebühr, wenn sie bestehende Unklarheiten über das Vorliegen, die rechtliche Qualität, Dauer oder Höhe von Anwartschaften beseitigt.
Der Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist und die Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, schließt die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus; die besondere Funktion des Genehmigungsvorbehalts unterstreicht vielmehr die anwaltliche Beratungsleistung.
Die Einigungsgebühr ist nicht anzunehmen, wenn sich eine Vereinbarung ausschließlich auf ein unvermitteltes Anerkenntnis oder einen reinen Verzicht beschränkt; diese Einschränkung dient der Missbrauchsvermeidung und ist auf den konkreten Vereinbarungstyp zu prüfen.
Tenor
Der Erinnerung des Rechtsanwaltes vom 30.07.2007 wird abgeholfen.
Unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers vom 23.07.2007 werden weitere dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren von 101,15 € festgesetzt.
Rubrum
| 11 F 67/07 (PKH/Ast) | ![]() | |
| Amtsgericht Emmerich am Rhein Familiengericht Beschluss | ||
In der Familiensache
der Frau
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Herrn
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hier:
Erinnerung des Rechtsanwaltes vom 30.07.2007 gemäß § 56 RVG
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Emmerich am Rhein
durch den
am 04.10.2007
b e s c h l o s s e n :
Der Erinnerung des Rechtsanwaltes vom 30.07.2007 wird abgeholfen.
Unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers vom 23.07.2007 werden weitere dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren in Höhe von 101,15 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen.
Gründe
Der Erinnerungsführer vertrat die Antragstellerin in einem Scheidungsverfahren, nachdem der Antragstellerin durch Beschluss vom 26.04.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet worden war.
In dem Verhandlungstermin vom 13.06.2007 wurde die Sach- und Rechtslage auch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erörtert. Beide Parteien wurden insoweit befragt und gaben Erklärungen ab zu ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit und zu früher bestehenden Versicherungen. Sie schlossen sodann in dem Termin einen „Vergleich“, nach dessen Inhalt die Parteien darüber einig waren, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird. Dieser Vergleich wurde familiengerichtlich genehmigt. Noch in demselben Termin wurde das Scheidungsurteil verkündet.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Kosten gemäß § 45 I, 48 RVG. Nach Anhörung des Erinnerungsführers setzte der Rechtspfleger in dem Festsetzungsbeschluss vom 23.07.2007 die von dem Erinnerungsführer beantragte Einigungsgebühr (85,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer) ab. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 30.07.2007 Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist begründet. Für den im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Erinnerungsführer sind weitere 101,50 € festzusetzen. Für die Mitwirkung des Erinnerungsführers an dem im Termin vom 13.06.2007 geschlossenen Vergleich steht diesem die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG zu. Ausweislich des Terminsprotokolls war die Antragstellerin während der Ehezeit in den Niederlanden versicherungspflichtig tätig, während der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt eine versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt hatte, jedoch als Selbständiger der Altersversorgung dienende Versicherungen abgeschlossen hatte, die indessen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten während der Ehe aufgelöst worden waren. Es bestand daher eine Unsicherheit über eventuell vorhandene ausgleichspflichtige Anwartschaften: Bezüglich der Antragstellerin bezog sich diese Unsicherheit nicht nur darauf, ob und in welcher Höhe sie in den Niederlanden Anwartschaften erworben hatte, sondern auch darauf, ob eventuell erworbene Anwartschaften (sogenannte AOW-Anwartschaften) als ausländische Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzustellen wären. Bezüglich des Antragsgegners bestand die Unsicherheit in der rechtlichen Qualität, der Dauer und der Höhe der eventuell einzustellenden Anwartschaften. Wegen dieser Umstände und wegen der relativ kurzen Ehedauer (01.10.2003 – 31.03.2007) kamen die Parteien schließlich überein, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen. Die insoweit getroffene Vereinbarung führte zur Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG.
Unbestritten wurde vor dem Inkrafttreten des RVG für die Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 1587 o BGB eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO zugebilligt. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt erörtert, dass bei der Neuordnung des Gebührenrechtes und bei der Neufassung des RVG angestrebt sei, die frühere Vergleichsgebühr für Vereinbarungen nach § 1587 o BGB wegfallen zu lassen. Vielmehr herrschte Einigkeit darüber, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG im Vergleich zu § 23 Abs. 1 BRAGO einen weiteren Anwendungsbereich haben sollte. Unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 15/1971 Seite 204 weist Baumgärtl (Kommentar zum RVG 1. Auflage S. 217) vielmehr darauf hin, dass für das Entstehen einer Einigungsgebühr „kein echter Vergleich im Sinne des § 779 BGB mehr erforderlich“ ist. Es genüge eine Einigung der Parteien, auf ein gegenseitiges Nachgeben sei nicht abzustellen. Wenn gemäß Nr. 1000 VV-RVG die Gebühr entsteht „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“, so wird damit zwar jeder Vergleich umfasst, nicht aber postuliert, dass die Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB beinhalten muss. Zutreffend weist daher der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Beschluss vom 29.06.2006 (7 WF 761/06, FamRZ 2007, 573-574) darauf hin, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Einigungsgebühr die bis dahin geltende Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ersetzen und diese gleichzeitig insoweit inhaltlich erweitern sollte, als kein gegenseitiges Nachgeben mehr vorausgesetzt wird, sondern jegliche vertragliche Beilegung eines Rechtsstreits honoriert werden soll.
Allerdings soll nach dem weiteren Wortlaut der Nr. 1000 VV-RVG die Einigungsgebühr dann nicht anfallen, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder auf einen Verzicht beschränkt. Unter Hinweis darauf vertreten einige Oberlandesgerichte die Auffassung, die Einigungsgebühr falle bei einer Vereinbarung der Parteien zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht an, weil nach Einholung der Auskunft die Höhe des Ausgleichsanspruches und die Person des Ausgleichspflichtigen feststehe, ein Nachgeben auf Seiten der anderen Partei also nicht erfolge (vgl. OLG Hamm,
OLGR 2007, 230; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 843; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 232). Hierbei wird nach Auffassung des Gerichts jedoch verkannt, dass – wie dargestellt – ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB für den Anfall der Einigungsgebühr nicht erforderlich ist. Überdies sollte durch den Nichtanfall der Einigungsgebühr bei einem uneingeschränkten Anerkenntnis oder Verzicht lediglich ein Missbrauch für den Fall verhindert werden, dass in einem kontradiktorischen Verfahren eine Partei einen Anspruch geltend gemacht hat und später vollständig auf diesen verzichtet (OLG Nürnberg, a.a.O.). Im Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs steht von vornherein jedoch nicht die Geltendmachung eines Anspruches im Vordergrund; es bedarf daher auch nicht ein Leistungsantrages des Ausgleichsberechtigten, vielmehr ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen. Auf der Grundlage der eingeholten Auskünfte ist eine Bilanzierung vorzunehmen, die zur Berechnung des Ausgleichsanspruches nach § 1587 a BGB führt. Entsprechend ist eine Beschränkung oder ein Wegfall des Ausgleichs nicht aufgrund eines Antrages einer Partei, sondern von Gesetzes wegen gemäß § 1587 c BGB festzustellen („ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, ....“).
Bereits in den Beschlüssen vom 29.09.2007 zu dem hiesigen Verfahren 11 F 22/07 hat das Gericht dargestellt, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen die Einigungsgebühr jedenfalls dann anfällt, wenn die Parteien eine Vereinbarung zum Ver-
sorgungsausgleich treffen, um eine Ungewissheit zum Vorliegen der Voraussetzungen der Billigkeitsregel nach § 1587 c BGB treffen. Aber auch in Fallgestaltungen wie dem vorliegenden muss die Entstehung der Einigungsgebühr bejaht werden. Durch die Vereinbarung wird die Ungewissheit darüber beseitigt, ob und ggfls. in welcher Höhe welcher der beiden Parteien ein Ausgleichsanspruch zusteht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden insoweit mehrere Unklarheiten, die durch den Abschluss einer Vereinbarung zu beseitigen auch aus anwaltlicher Sicht nicht von vornherein unproblematisch waren, weil jeder der beteiligten Anwälte vor der Mitwirkung an einer Parteivereinbarung in Rechnung stellen muss, ob er aus haftungsrechtlicher Sicht zum Abschluss der Vereinbarung raten kann. Dass der Gesetzgeber insoweit zu sorgfältiger Meinungsbildung anhalten wollte, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass Parteivereinbarungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zum Versorgungsausgleich nur bei anwaltlicher Vertretung möglich sind, sondern auch daraus, dass Vereinbarungen gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Gerade die Tatsache, dass die Dispositionsbefugnis der Parteien unter dem Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichtes steht, minimiert nicht die Vereinbarung der Parteien, sondern hebt ihre Bedeutung auch für die anwaltliche Tätigkeit hervor. Zwar entfaltet die Vereinbarung dann keine Wirkung, wenn das Familiengericht die Genehmigung versagt, sie gestaltet jedoch unmittelbar die materielle und prozessuale Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung der Vereinbarung, an deren Zustandekommen der Verfahrensbevollmächtigte mitgewirkt und daher die Einigungsgebühr verdient hat.
……….
Ausgefertigt
……., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
